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BSG 30.11.2017 - B 3 KR 38/17 B
BSG 30.11.2017 - B 3 KR 38/17 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - notwendige Beiladung - Unterlassung - ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungspflichtigen (hier: Unfallversicherungsträger) - Fortzahlung von Verletztengeld bei verspäteter weiterer ärztlicher AU-Feststellung
Normen
§ 160a Abs 5 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 189 SGB 7, § 46 Abs 1 SGB 7, § 45 SGB 7
Vorinstanz
vorgehend SG München, 23. Juni 2016, Az: S 29 KR 1427/15, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 8. Juni 2017, Az: L 4 KR 329/16, Urteil
Tenor
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1. Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A. beigeordnet.
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Der Kläger hat monatliche Raten in Höhe von jeweils …… Euro beginnend ab dem 1. Februar 2018 zu zahlen.
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2. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Berufskraftfahrer bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger erlitt am 23.4.2014 einen Arbeitsunfall und war seitdem arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte ihm im Auftrag der Berufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft (heute: BG Verkehr; im Folgenden: BG) ab 5.6.2014 Verletztengeld (Verlg). In diesem Rahmen hatte der Kläger der Beklagten regelmäßig vom Arzt ausgefüllte sog "Bescheinigungen für Krankengeldzahlung" vorzulegen. Sein Beschäftigungsverhältnis endete zum 1.10.2014.
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Mit Bescheid vom 26.3.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Arbeitsunfähigkeit (AU) sei ihm von seinem Arzt bis 23.3.2015 attestiert worden. Daher werde Krankengeld (Krg) nur bis zu diesem Tag gezahlt. Ein darüber hinausgehender Krg-Anspruch setze voraus, dass die weitere Feststellung von AU jeweils spätestens am letzten Tag der bescheinigten AU vorgenommen werde, da die Mitgliedschaft nur solange erhalten bleibe, wie Anspruch auf Krg bestehe. Da die erneute Feststellung von AU erst am 24.3.2015 erfolgt sei, bestehe für diese AU kein Anspruch auf Krg.
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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.10.2015 zurück und führte aus, dem Kläger sei am 26.3.2015 mitgeteilt worden, dass eine Zahlung von Verlg nur bis 23.3.2015 möglich sei, da er den erforderlichen durchgehenden Nachweis von AU nicht erbracht habe. Die BG habe eine Kopie dieses Schreibens erhalten, da die Verwaltungsvereinbarung "Generalauftrag Verletztengeld" von dem Zeitpunkt nach der Feststellungslücke keine Anwendung mehr finde. Die BG habe auch keinen Einzelauftrag für die Zahlung von Verlg erteilt, da die unfallbedingte Erkrankung nur bis 23.3.2015 gedauert und ab 24.3.2015 Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgelegen habe. Der Kläger habe bis 23.3.2015 Anspruch auf Verlg und bis zu diesem Tag sei seine bisherige Mitgliedschaft erhalten geblieben. Da er jedoch nicht spätestens an diesem Tag weiterhin AU habe ärztlich feststellen lassen, bestehe ab 24.3.2015 kein Versicherungsschutz mehr. Aus der Versicherungspflicht als Nichtversicherter (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V), die seit diesem Tag eingreife, bestehe kein Anspruch auf Krg (§ 44 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V). Diese Versicherung verdränge auch nachgehende Leistungsansprüche nach § 19 Abs 2 SGB V.
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Auf die dagegen gerichtete Klage hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 26.3.2015 idF des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Krg in gesetzlicher Höhe über den 23.3.2015 hinaus bis 23.5.2015 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage mangels darüber hinaus ärztlich attestierter AU abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.6.2016). Auf die dagegen nur von der Beklagten eingelegte Berufung hat das LSG diesen Gerichtsbescheid aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde und sie insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsstreit richte sich nach dem SGB V und nicht nach dem SGB VII. Ausgangspunkt der AU sei zwar der Arbeitsunfall des Klägers vom 23.4.2014 gewesen, und das Verlg nach dem SGB VII sei grundsätzlich vorrangig vor dem Krg zu zahlen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei jedoch im Hinblick auf den Anspruch auf Krg erlassen worden. Denn die zuständige BG habe unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der BG Unfallklinik Hamburg erklärt, das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren sei mit dem 23.3.2015 abgeschlossen. Die unfallbedingte AU habe mit diesem Datum geendet. Damit ende auch der Anspruch auf Verlg. Der Krg-Anspruch des Klägers nach dem SGB V ende mit dem 23.3.2015, weil nur lückenlose AU-Feststellungen die Mitgliedschaft wegen eines Anspruchs auf Krg nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V fortbestehen ließen und es nach § 46 S 1 Nr 2 SGB V in der bis 22.7.2015 geltenden Fassung für den 24.3.2015 an einem Krg-Anspruch fehle. Die Neufassung des § 46 S 1 Nr 2 und S 2 SGB V sei erst am 23.7.2015 in Kraft getreten und finde daher keine Anwendung - auch nicht über eine verfassungskonforme Auslegung. Der Kläger sei im Vorfeld darauf hingewiesen worden, dass die AU immer spätestens am letzten Tag der zuletzt bescheinigten AU vom Arzt festgestellt werden müsse und in der BG Unfallklinik sei ihm noch am 23.3.2015 mitgeteilt worden, "sich heute noch mit dem Zahlschein" beim Hausarzt vorzustellen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
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II. 1. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG. Der Kläger rügt zu Recht die unterlassene Beiladung der BG als Verstoß gegen § 75 Abs 2 SGG und macht damit einen Verfahrensmangel geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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a. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere ist der Verfahrensmangel durch die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinreichend bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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b. Die zuständige BG war nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG notwendig beizuladen. Nach dieser Vorschrift ist ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land (notwendig) beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs dieser Leistungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt. Die genannten Leistungsträger können nach § 75 Abs 5 SGG nach Beiladung verurteilt werden.
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Die BG war nach dieser Vorschrift notwendig beizuladen, weil sie als leistungspflichtig in Betracht kommt. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, ist Streitgegenstand (zumindest neben einem Krg-Anspruch auch) die Fortzahlung von Verlg über den 23.3.2015 hinaus. Dies ergibt sich sowohl aus dem Bescheid vom 26.3.2015 idF des Widerspruchsbescheides (dazu aa) als auch aus dem vom Kläger geltend gemachten Begehren (dazu bb). Der vom Berufungsgericht allein in den Blick genommene Anspruch gegen die Beklagte auf Krg, der gegenüber dem Verlg nur subsidiär in Betracht kommt, führt zu einer unrechtmäßigen Verkürzung des Rechtschutzes des Klägers, dem gerade an einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beendigung der Verlg-Zahlungen gelegen war. Leistungsträger für das Verlg ist aber ausschließlich die BG, die die Krankenkasse nur zur Berechnung und Auszahlung des Verlg beauftragt hat; zum Erlass eines Widerspruchsbescheids und zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens ist allein die BG legitimiert (dazu cc).
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aa) Die Klärung des Streitgegenstandes, dh die Frage, ob lediglich ein Anspruch auf Krg ab 24.3.2015 im Streit steht oder ob es daneben auch um einen Verlg-Anspruch des Klägers ab diesem Zeitpunkt geht, ist schon im Hinblick auf den Umfang der Rechtshängigkeit der Ansprüche und der Rechtskraft der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung (vgl dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 95 RdNr 4 mwN), hier aber darüber hinaus auch zur Beurteilung einer notwendigen Beiladung der BG.
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Der Gegenstand einer Klage ergibt sich aus dem ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG). Die Auslegung von Verwaltungsakten richtet sich maßgeblich danach, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 24 ff mwN; ders, aaO, § 33 RdNr 7, 9 ff). Danach durfte der Kläger in dem Bescheid vom 26.3.2015 idF des Widerspruchsbescheids nicht nur eine Entscheidung der Beklagten über einen Krg-Anspruch ab 24.3.2015 sehen, sondern zumindest daneben auch eine Entscheidung über die Beendigung der Verlg-Zahlung mit dem 23.3.2015, auch wenn in dem Bescheid vom 26.3.2015 das Wort "Verletztengeld" nicht genannt wird. Denn obwohl der Kläger bis 23.3.2015 von der Beklagten tatsächlich Verlg erhielt, werden diese Zahlungen in dem Bescheid fälschlich als "Krankengeld-Zahlungen" bezeichnet ("Krankengeld zahlen wir Ihnen daher bis zu diesem Tag"). Auch in den folgenden Ausführungen des Bescheids wird nicht verständlich zwischen Krg und Verlg unterschieden, sondern es ist weiterhin allein von Krg die Rede. Zwar hatte die Beklagte dem Kläger anfangs mitgeteilt, dass sie das Verlg im Auftrag der BG zahle. Ansprechpartner für den Kläger war aber bis dahin ausschließlich die Beklagte, soweit es um das Verlg ging. Zudem hatte die Beklagte auch im Vorfeld nicht durchgängig verständlich zwischen Verlg und Krg unterschieden. So musste der Kläger regelmäßig sog "Bescheinigungen für Krankengeldzahlung" von seinem Arzt ausfüllen lassen und der Beklagten vorlegen und erst im Fließtext dieser Formulare enthält der Begriff Krg ein Sternchen, das zu einer Fußnote mit der Erklärung "gilt auch für Verletztengeld" führt. Schließlich wird im Widerspruchsbescheid zunächst der Sachverhalt ausschließlich in Bezug auf die Verlg-Zahlung dargestellt, einschließlich der in diesem Rahmen ergangenen Information an den Kläger, dass während des Verlg-Bezugs eine weitere AU immer spätestens am letzten Tag der zuletzt bescheinigten AU vom Arzt festgestellt werden müsse, obwohl dies nur für das Krg gilt (vgl hierzu unten c.). Im Folgenden wird dann in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass es an dieser Nahtlosigkeit fehle und daher keine Möglichkeit bestehe, für die am 24.3.2015 festgestellte AU Krg zu zahlen. Dem Ganzen ist eine verständliche Unterscheidung zwischen Krg und Verlg nicht zu entnehmen, sodass ein verständiger Empfänger diesen Bescheid nicht nur als Ablehnung der Zahlung von Krg verstehen konnte, sondern zumindest daneben auch davon ausgehen musste, damit werde auch die weitere Zahlung von Verlg verbindlich abgelehnt. Das Verständnis von einem solchen Erklärungsinhalt des Bescheids vom 26.3.2015 musste sich noch dadurch verstärken, dass im Widerspruchsbescheid auf den Schriftverkehr mit der BG Bezug genommen wird, nach dem die unfallbedingte Krankheit nur bis 23.3.2015 vorgelegen habe und ab 24.3.2015 Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe.
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bb) Neben den angefochtenen Bescheiden wird der Streitgegenstand nach dem prozessualen Anspruch bestimmt, dh nach dem vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht herangetragenen Begehren. Maßgeblich dafür ist der Klageantrag vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts; der Klageantrag ist also ebenfalls anhand des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts auszulegen (vgl dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 95 RdNr 5 ff mwN). Auch danach ist die vom LSG angenommene Begrenzung des Streitgegenstandes auf einen Krg-Anspruch prozessrechtlich nicht zu rechtfertigen. Im Berufungsverfahren hat sich der Antrag des Klägers wegen seines Obsiegens in der ersten Instanz lediglich auf die Zurückweisung der Berufung gerichtet. Erstinstanzlich hat der anwaltlich nicht vertretene Kläger schriftsätzlich zwar nur die Zahlung von Krg beantragt, er ist aber weder seitens der Beklagten noch seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden, dass bei wörtlicher Auslegung das Verlg davon nicht umfasst ist. Der Kläger selbst hat aber weder ausdrücklich noch in sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass er ab 24.3.2015 lediglich Krg und nicht weiter Verlg begehre. Vielmehr gab er im Widerspruch ausdrücklich an, seine Verletzung sei nicht ausgeheilt. Auch die Diagnose der weiterhin vorgelegten AU-Bescheinigungen blieb unverändert. Der Kläger wollte sich daher erkennbar gerade gegen den berufsgenossenschaftlichen Abschluss des Heilverfahrens zum 23.3.2015 wenden, sodass der Hinweis auf den Abschlussbericht der BG Unfallklinik Hamburg und die Stellungnahme der BG, die unfallbedingte AU habe mit diesem Datum geendet - anders als das LSG annimmt - nicht für eine Begrenzung des Streitgegenstandes auf einen Krg-Anspruch spricht. Insgesamt sind weder rechtliche noch tatsächliche Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass es dem Kläger plötzlich nicht mehr um die Fortzahlung von Verlg sondern allein um einen Krg-Anspruch gehen könnte. Schließlich hat der Kläger in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich klargestellt, dass es ihm nicht um den Krg- sondern um den Verlg-Anspruch geht. Das Begehren der Versicherten ist grundsätzlich so auszulegen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (vgl § 2 Abs 2 SGB I). Eine Begrenzung des Streitgegenstandes auf einen Krg-Anspruch kann dieser gesetzlichen Zielvorgabe nicht gerecht werden, zumindest soweit die weitere rechtliche Verfolgung des Verlg-Anspruchs nicht sichergestellt war. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das vom Kläger verfolgte Begehren, weiterhin Verlg zu erhalten und sich gegen die Beendigung dieser Zahlung im Wege eines Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahrens zu wenden, an die BG abgegeben wurde und ob ggf in diesem Rahmen eine (rechtskräftige) Entscheidung über den Verlg-Anspruch ergangen ist. Ohne eine diesbezügliche Aufklärung ist eine unrechtmäßige Verkürzung des Rechtschutzes des Klägers nicht auszuschließen.
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cc) Bei einer Ablehnung des Anspruchs gegen die Beklagte kommt die BG als leistungspflichtig in Betracht, denn sie ist Leistungsträger des Verlg, das eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 45 ff SGB VII) ist. Nur die BG, nicht die Beklagte, ist zur Entscheidung über einen im Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahren streitigen Anspruch auf Verlg legitimiert (dazu dass dieser Anspruch auch materiell-rechtlich in Betracht kommt vgl c.).
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Die Unfallversicherungsträger haben zwar die Krankenkassen nach § 189 SGB VII beauftragt, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen, und die Einzelheiten dazu sind in der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verlg nach § 189 SGB VII iVm §§ 88 ff SGB X (VV Generalauftrag Verlg) vom 21.7.2005 geregelt. Es handelt sich insoweit um einen Auftrag iS von §§ 88 ff SGB X. Durch den Auftrag wird der Auftraggeber allerdings nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden (§ 89 Abs 2 SGB X). Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen (§ 90 S 1 SGB X). Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle (§ 90 S 2 SGB X). In Übereinstimmung damit regelt die VV Generalauftrag Verlg, dass die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Berechnung und Auszahlung des Verlg nach den §§ 45 bis 52 SGB VII im Auftrag des Unfallversicherungsträgers übernimmt und darüber entscheidet (unter 1. bis 3. der VV Generalauftrag Verlg). Die Krankenkasse hat aber nach Nr 6. der VV Generalauftrag Verlg einen gegen ihre Entscheidung gerichteten Widerspruch - soweit sie ihm nicht abhilft - dem zuständigen Unfallversicherungsträger einschließlich der für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zuzuleiten, und im Streitverfahren ist - unter Bezugnahme auf § 90 SGB X - der Unfallversicherungsträger legitimiert.
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Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte entsprechend diesen Vorschriften vorgegangen ist und den Widerspruch des Klägers einschließlich der für die Entscheidung notwendigen Unterlagen der zuständigen BG zugeleitet hat. Sollte insoweit bereits rechtskräftig über den Verlg-Anspruch des Klägers entschieden worden sein, kommt ggf ein Vorgehen nach §§ 181, 180 SGG in Betracht.
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c. Eine unterbliebene notwendige Beiladung ist grundsätzlich ein Verfahrensmangel (vgl zB B. Schmidt in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 75 RdNr 13a mwN). Allerdings handelt es sich hier um eine sog unechte notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG, deren Fehlen nicht von Amts wegen zu beachten ist, sondern nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Dies ist vorliegend der Fall, weil die BG auch materiell-rechtlich als leistungspflichtig in Betracht kommt und eine Verurteilung der BG nach Beiladung nach § 75 Abs 5, Abs 2 2. Alt SGG nicht auszuschließen ist.
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Ein Anspruch auf Verlg richtet sich nach den Vorschriften des SGB VII, nicht nach denen des SGB V. Nach § 46 Abs 1 SGB VII (idF durch das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046) wird Verlg - anders als Krg seinerzeit - von dem Tag an gezahlt, ab dem AU ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Insoweit regelt die VV Generalauftrag Verlg unter 3., dass die Krankenkasse bei der Entscheidung über die Berechnung und Zahlung des Verlg entsprechend den für das Krg geltenden Grundsätzen verfährt, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Abweichendes ergibt und enthält anschließend unter 3.1 den ausdrücklichen Hinweis:
"3.1 Der Anspruch auf Verletztengeld besteht von dem Tag an, an dem nach ärztlicher Feststellung die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat bzw ab dem Tag des Beginns einer stationären Heilbehandlung; bei Ansprüchen nach § 45 Abs 4 SGB VII vom Tag der unbezahlten Freistellung an."
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Der Kläger hat bis 23.3.2015 Verlg bezogen und ab 24.3.2015 wurde weiterhin AU ärztlich festgestellt. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs 1 SGB VII ergibt sich keine Lücke im Anspruch auf Verlg, soweit tatsächlich weiterhin AU wegen des Arbeitsunfalls auch über den 23.3.2015 hinaus vorlag. Der Verlg-Anspruch wird jedenfalls nicht wegen verspäteter ärztlicher AU-Feststellung unterbrochen.
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d. Der Rechtsstreit war aufgrund des aufgezeigten Verfahrensmangels nach § 160a Abs 5 SGG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar kann uU eine unterbliebene Beiladung auch im Revisionsverfahren noch nachgeholt werden (§ 168 S 2 2. Alt SGG), dies ist hier allerdings nicht angezeigt, weil es für eine Verurteilung der BG im Revisionsverfahren an notwendigen Feststellungen zum weiteren Vorliegen unfallbedingter AU über den 23.3.2015 hinaus sowie zum Verfahrensstand bei der BG fehlt, sodass der Rechtsstreit trotz etwaiger Beiladung zurückzuverweisen wäre.
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e. Der verfahrensrechtlich einfachere Weg der Beantragung einer Ergänzung des Berufungsurteils nach § 140 SGG stand dem Kläger nicht zur Verfügung, weil das Berufungsgericht den Verlg-Anspruch nicht nur "versehentlich" übergangen hat (zu dieser Voraussetzung vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 140 RdNr 2, 2c). Vielmehr hat das LSG den Anspruch auf Verlg bewusst ausgeklammert und lediglich über einen Krg-Anspruch entschieden, weil es insoweit den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 26.3.2015 idF des Widerspruchsbescheids unrichtig ausgelegt hat.
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2. Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung in Höhe von Euro monatlich zu bewilligen.
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Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Das Beschwerdeverfahren war im Sinne einer Zurückverweisung erfolgreich. Der Kläger kann die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung aus seinem Einkommen nur in Raten aufbringen. Gemäß § 115 Abs 1 ZPO hat die Partei ihr verfügbares Einkommen einzusetzen.
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Ausgehend von den vom Kläger gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verfügt er zurzeit über ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro netto. Davon kommen gemäß § 115 Abs 1 S 3 Nr 1 bis 3 ZPO als monatliche Belastungen, die darüber hinaus abzuziehen sind, in Betracht:
Freibetrag Antragsteller gemäß § 115 Abs 1 S 3 Nr 2.a) ZPO
473,00 Euro
Freibetrag Erwerbstätigkeit gemäß § 115 Abs 1 S 3 Nr 1.b) ZPO
215,00 Euro
Miete inkls. Nebenkosten und Heizung § 115 Abs 1 S 3 Nr 3 ZPO
……… Euro
Einzusetzendes Einkommen
……… Euro
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Nach § 115 Abs 2 S 1 ZPO stellt die monatlich zu leistende Rate die Hälfte des einzusetzenden Einkommens dar, so dass sich vorliegend eine Ratenhöhe von …… Euro ergibt, die der Kläger monatlich ab dem 1.2.2018 zu leisten hat.
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Die voraussichtlichen Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren belaufen sich auf 595 Euro, sodass bei einer Zahlung monatlicher Raten in Höhe von Euro mehr als vier Raten zu zahlen sind (§ 115 Abs 4 ZPO).
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3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bleibt der Schlussentscheidung des LSG vorbehalten.
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