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BSG 16.06.2016 - B 13 R 15/14 R
BSG 16.06.2016 - B 13 R 15/14 R - (Nichtberücksichtigung von Zeiten der Bereitschaftspflege bei der Anrechnung von Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten - Vereinbarkeit mit Art 3 Abs 1 GG)
Normen
§ 56 Abs 1 S 1 SGB 6, § 56 Abs 1 S 2 SGB 6, § 56 Abs 2 SGB 6, § 57 SGB 6, § 56 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 1, § 56 Abs 2 Nr 2 SGB 1, § 56 Abs 3 Nr 3 SGB 1, § 33 SGB 8, § 39 Abs 4 S 2 SGB 8, § 42 SGB 8, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Karlsruhe, 27. Juni 2012, Az: S 16 R 4691/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. April 2014, Az: L 11 R 3381/12, Urteil
Leitsatz
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1. Zeiten der Bereitschaftspflege sind weder Kindererziehungszeiten noch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung.
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2. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Bereitschaftspflegeverhältnis später in ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis wandelt.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt bei der Berechnung ihrer Altersrente die Anrechnung eines Zeitraums, in dem sie ein Pflegekind in sog Bereitschaftspflege betreute, als Kindererziehungszeit bzw Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.
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Die Klägerin nahm am 8.1.1998 das im November 1996 geborene Kind K im Rahmen einer Vollzeitpflege in ihre häusliche Gemeinschaft auf, und zwar zunächst in sog Bereitschaftspflege, ab dem 7.7.1998 fortlaufend bis heute als Pflegekind im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung. Bis zum 6.7.1998 war K noch unter der Anschrift seiner leiblichen Mutter gemeldet und erst anschließend bei der Klägerin. Diese betreute in den Jahren 2000 bis 2010 im Auftrag des Jugendamts der Stadt K. zahlreiche weitere Kinder zeitweilig in Bereitschaftspflege.
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Bei Antragstellung für ihre Altersrente machte die Klägerin Kindererziehungszeiten bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihre drei leiblichen Kinder sowie für K geltend. Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin ab 1.2.2011 Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 480,35 Euro (Bescheid vom 11.3.2011). In Anlage 10 des Rentenbescheids ist ausgeführt, dass Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für K vorerst ab dem 1.8.1998 anerkannt würden. Im Hinblick darauf, dass bei dessen leiblicher Mutter solche Zeiten bis einschließlich Juli 1998 anerkannt worden seien, habe man den für diese zuständigen RV-Träger um Überprüfung und Korrektur gebeten; sobald das Ergebnis feststehe, werde die Entscheidung hinsichtlich des Zeitraums 8.1. bis 31.7.1998 unaufgefordert überprüft. Später teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es bei der bisherigen Entscheidung verbleibe, weil für K bis zum 6.7.1998 lediglich Bereitschaftspflege bestanden habe (Schreiben vom 14.4.2011).
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In ihrem Widerspruch verwies die Klägerin darauf, dass die Berücksichtigung der Bereitschaftspflegeverhältnisse - nach ihren damaligen Angaben ca 50 Kinder über 15 Jahre hinweg - bei ihrer Rente existenziell für sie sei. Ohne diese Zeiten erreiche ihre Altersrente nicht einmal Grundsicherungsniveau, sodass sie schlechter dastehe als die Mütter, deren Kinder sie betreut habe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil Zeiten der Bereitschaftspflege nicht die Kriterien eines Pflegekindschaftsverhältnisses iS der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten. Werde eine Bereitschaftspflege später in eine auf Dauer angelegte Vollzeitpflege erweitert, könnten bei den Pflegeeltern Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten erst ab dem Zeitpunkt der Änderung anerkannt werden (Widerspruchsbescheid vom 13.10.2011).
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Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des SG Karlsruhe vom 27.6.2012 bzw des LSG Baden-Württemberg vom 29.4.2014). Das LSG hat ausgeführt, eine Bereitschaftspflege nach § 33 SGB VIII begründe kein Pflegeverhältnis iS des § 56 Abs 2 Nr 2 SGB I, weil es sich um eine von vornherein zeitlich begrenzte Unterbringungsform handele, die als Übergangslösung konzipiert sei, um die Zukunftsperspektiven des Kindes zu klären. Das Erziehungsverhältnis zu den leiblichen Eltern sei während einer Bereitschaftspflege noch nicht dauerhaft gelöst. Das gelte sowohl hinsichtlich K für die Zeit vor dem 1.8.1998 als auch für die anderen von der Klägerin in Bereitschaftspflege betreuten Kinder. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte hinsichtlich K nach Umwandlung der Bereitschaftspflege in eine Dauerpflege zum 7.7.1998 erst ab dem Folgemonat (August 1998) Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zugunsten der Klägerin anerkannt habe. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, für denselben Zeitraum der Erziehung solche Zeiten nur bei einem Elternteil zu berücksichtigen.
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Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 33 SGB VIII, § 56 Abs 2 Nr 2, Abs 3 Nr 3 SGB I und von Art 3 GG. Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Bereitschaftspflege keine Vollzeitpflege iS des § 33 SGB VIII sei. Diese Vorschrift mache zwischen Bereitschaftspflege und länger andauernden Pflegeverhältnissen keinen Unterschied. Auch bei einer übergangsweisen Unterbringung im Rahmen einer Bereitschaftspflege ende faktisch das Erziehungsverhältnis zu den leiblichen Eltern, denn deren mangelnde Erziehungsfähigkeit sei gerade der Grund für diese Maßnahme. Die Begriffsbestimmung "Pflegeeltern" in § 56 Abs 3 Nr 3 SGB I differenziere ebenfalls nicht nach der Dauer der Aufnahme eines Pflegekindes. Soweit § 56 Abs 2 Nr 2 SGB I für Pflegekinder ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis verlange, seien der kindliche Zeitbegriff und die Perspektive des Kindes zugrunde zu legen. Zudem sei die Vorschrift dahingehend ergänzend auszulegen, dass Bereitschaftspflege insbesondere dann als Dauerpflege anzusehen sei, wenn sich an die Bereitschaftspflege eine längere Vollzeitpflege anschließe. Es sei auf die tatsächlich erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen abzustellen, wie sie sich in einer rückschauenden Betrachtung (ex post) darstellten. Eine Beurteilung ex ante sei von vielen unbekannten Faktoren abhängig und damit willkürlich. Im Lichte des Art 3 GG sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Bereitschaftspflege rentenrechtlich anders zu behandeln als eine sich anschließende Vollzeitpflege.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach einem Hinweis des Senats ihre Revision auf die Berücksichtigung zusätzlicher Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für K in den Monaten Januar bis Juli 1998 beschränkt. Die Beklagte hat diesen Anspruch für den Monat Juli 1998 anerkannt; dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen. Die Klägerin hat zudem mitgeteilt, dass die leibliche Mutter von K am 12.6.2016 verstorben sei.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2014 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2012 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2011 in Gestalt des Schreibens vom 14. April 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, höhere Regelaltersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitraums von Januar bis einschließlich Juni 1998 als Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin bleibt, soweit nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch streitbefangen, in der Sache ohne Erfolg (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Zeitraum von Januar bis Juni 1998, in dem die Klägerin K im Rahmen einer sog Bereitschaftspflege erzogen hat, rentenrechtlich nicht zu ihren Gunsten als Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anzuerkennen ist.
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1. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf höhere Regelaltersrente (§ 235 SGB VI) unter Einbeziehung auch der Monate Januar bis Juni 1998 als Kindererziehungszeiten ist § 56 iVm § 56 Abs 1 S 1 (insoweit in der Fassung von Art 1 Rentenreformgesetz <RRG> 1992, BGBl I 1989, 2261, die bis zum 31.5.1999 galt <aF>), § 55 Abs 1 S 2, § 64 Nr 1, § 66 Abs 1 Nr 1 und § 70 Abs 2 SGB VI. Danach sind bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente für jeden Kalendermonat an Kindererziehungszeiten iS des § 56 SGB VI, die bis zum 31.5.1999 zurückgelegt wurden und für die gemäß § 56 Abs 1 S 1 SGB VI aF aufgrund gesetzlicher Fiktion Beiträge als gezahlt gelten, 0,0833 Entgeltpunkte (EP) gutzuschreiben, im Fall des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten jedoch maximal bis zum Erreichen des Höchstwerts an EP gemäß der Anl 2 b zum SGB VI. Auf diese Weise zusätzlich zu berücksichtigende EP führen je nach Zugangsfaktor der jeweiligen Rente zu entsprechend höheren persönlichen EP (§ 66 Abs 1 iVm § 77 SGB VI), die wiederum im Rahmen der Rentenformel als ein Faktor die Höhe des Monatsbetrags der Rente beeinflussen (§ 64 Nr 1 SGB VI). Die Einbeziehung der Monate Januar bis Juni 1998 in die Rentenberechnung als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) kann hingegen nach Maßgabe der Regelung in § 70 Abs 3a SGB VI bzw ansonsten im Rahmen der Bestimmungen über die Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs 3 S 1 Nr 1 iVm § 72 Abs 1 SGB VI) zu zusätzlichen EP führen.
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2. Die Klägerin erfüllte im Zeitraum vom 8.1.1998 bis zum 30.6.1998, in dem sie K im Rahmen einer sog Bereitschaftspflege erzog, nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung dieser Zeit zu ihren Gunsten als Kindererziehungszeit (§ 56 SGB VI). Aus diesem Grund ist auch eine Anrechnung dieses Zeitraums als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ausgeschlossen, weil nach § 57 Abs 1 S 2 SGB VI eine Berücksichtigungszeit nur anzuerkennen ist, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.
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a) Kindererziehungszeiten iS der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 56 Abs 1 S 1 SGB VI (Legaldefinition in der ab 1.6.1999 geltenden Fassung; inhaltsgleich aber auch schon § 56 Abs 1 S 1 SGB VI idF des RRG 1992) Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes und endet nach 36 Kalendermonaten (§ 56 Abs 5 S 1 SGB VI). Einzelne Kalendermonate der Kindererziehungszeit werden nach § 56 Abs 1 S 2 SGB VI bei demjenigen Elternteil angerechnet, dem (1) die Erziehungszeit zuzuordnen ist (nähere Regelungen hierzu in § 56 Abs 2 SGB VI), wenn (2) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (nähere Regelungen in § 56 Abs 3 SGB VI) und (3) der Elternteil nicht von einer Anrechnung ausgeschlossen ist (nähere Regelungen in § 56 Abs 4 SGB VI). Einer Klärung bedarf vorliegend nur noch, ob die Klägerin bereits in den Monaten Januar bis Juni 1998 als "Elternteil" von K angesehen werden kann, sodass ihr aufgrund der von ihr in diesen Monaten übernommenen Erziehung des Kindes auch diese Monate als Kindererziehungszeit zuzuordnen sind.
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b) Zur näheren Bestimmung, wer "Elternteil" iS dieser Bestimmung ist, verweist § 56 Abs 1 S 2 SGB VI auf die Regelungen in § 56 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 3 Nr 2 und 3 SGB I. Gemäß § 56 Abs 3 Nr 3 SGB I gelten als Eltern iS des § 56 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB I - mithin ebenfalls als Elternteil iS des § 56 Abs 1 S 2 SGB VI - auch Pflegeeltern, wobei diese definiert sind als "Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben". Pflegekinder sind wiederum beschrieben als "Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind" (§ 56 Abs 2 Nr 2 SGB I). Diese Verweisungskette mit ihren aufeinander bezogenen Legaldefinitionen bewirkt, dass nicht sämtliche Pflegeeltern im rein funktionalen Sinn des Wortes als Elternteile anzusehen sind, denen an sich Kindererziehungszeiten zugeordnet werden können. Begünstigt sind vielmehr nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausdrücklich nur solche Pflegeeltern, die mit einem Pflegekind durch ein "auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis" mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.
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Ein Pflegekindschaftsverhältnis, das zur Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt, erfordert damit eine familienähnliche, ideelle Dauerbindung von einer solchen Intensität, wie sie zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern üblich ist (BSG Urteil vom 8.10.1992 - 13 RJ 47/91 - Juris RdNr 28 mwN). Es muss zudem auf längere Dauer angelegt sein. Hierfür ist nicht notwendig, dass es auf nicht absehbare Zeit oder jedenfalls bis zur Volljährigkeit des Kindes begründet wird (BSG Urteil vom 23.4.1992 - 5 RJ 70/90 - SozR 3-1200 § 56 Nr 5 S 20). Das Pflegekindschaftsverhältnis muss aber jedenfalls für einen Zeitraum begründet werden, der für die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes erheblich ist, in der Regel also für einen mehrjährigen Zeitraum. Ist hingegen von vornherein geplant, dass es nur einen kürzeren Zeitraum dauern oder jederzeit aufgrund neuer Umstände beendet werden soll, so fehlt es an der erforderlichen Dauerbindung (BSG Urteil vom 8.10.1992 - 13 RJ 47/91 - Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 12/03 R - SozR 4-2700 § 70 Nr 1 RdNr 7 <Juris RdNr 16>).
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Das Erfordernis, dass das Pflegekindschaftsverhältnis auf längere Dauer "angelegt" sein muss, verdeutlicht zudem, dass es nicht ausreicht, wenn bei rückschauender Betrachtung (ex post) das Kind faktisch für eine längere Dauer durch Pflegeeltern erzogen wurde. Entscheidend ist vielmehr schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, ob bei prognostisch vorausschauender Betrachtung (ex ante) zu einem bestimmten Zeitpunkt hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, das Pflegeverhältnis werde über einen längeren Zeitraum bestehen (vgl BSG Urteil vom 23.4.1992 - 5 RJ 70/90 - SozR 3-1200 § 56 Nr 5 S 20; BSG Urteil vom 26.8.1994 - 13 RJ 41/93 - Juris RdNr 18).
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Der Einwand der Klägerin, eine Betrachtung ex ante sei von vornherein ungeeignet, da sie von vielen unbekannten Faktoren abhänge und damit letztlich willkürlich sei, trifft nicht zu. Im Sozialrecht ist es vielfach erforderlich, zur Ermittlung des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals eine Prognose anzustellen (vgl zB BSG Urteil vom 5.8.2015 - B 4 AS 46/14 R - SozR 4-4200 § 16b Nr 1 RdNr 18 f <Prognose hinsichtlich der Überwindung der Hilfebedürftigkeit beim Anspruch auf Einstiegsgeld nach dem SGB II>; BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 23 ff <Prognose über das voraussichtliche Arbeitseinkommen zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit künstlerischer Tätigkeit>; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 28 ff <Prognose über den gewöhnlichen Aufenthalt>; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 58 ff <Prognose zum künftig rechtmäßigen Verhalten eines Vertragsarztes>). Dabei obliegt es der Verwaltung und nachfolgend den Gerichten, alle zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - aaO RdNr 24; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - aaO RdNr 28 f). Das schließt eine willkürliche Handhabung aus. Die Einbeziehung unbekannter Faktoren in eine Prognose ist weder möglich noch vom Gesetz gefordert.
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c) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses und damit die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw Berücksichtigungszeiten im hier noch streitbefangenen Zeitraum der Bereitschaftspflege von K durch die Klägerin (8.1. bis 30.6.1998) zutreffend verneint.
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aa) Eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts sogenannter "Bereitschaftspflege" existiert derzeit nicht. Deshalb ist umstritten, ob Bereitschaftspflege auch als Vollzeitpflege (dh als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung) iS von § 33 SGB VIII erbracht werden kann (bejahend: Bundesministerium der Finanzen, Rundschreiben vom 21.4.2011, BStBl I 2011, 487; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Rechtsgutachten vom 11.11.2013, JAmt 2014, 29; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2014, § 33 RdNr 19; Uhl in Krug/Riehle/Schellhorn, SGB VIII, Stand September 2014, § 33 RdNr 47; verneinend: Nellissen in juris-PK SGB VIII, 2014, § 33 RdNr 79; Salgo in Wabnitz/Fieseler/Schleicher, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII, § 33 RdNr 40; Kunkel/Kepert in Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar SGB VIII, 5. Aufl 2014, § 33 RdNr 7). Auf die zutreffende jugendhilferechtliche Einordnung der Bereitschaftspflege kommt es für die hier erforderliche Festlegung, ob die Klägerin mit der von ihr durchgeführten Bereitschaftspflege ein auf längere Dauer angelegtes Pflegekindschaftsverhältnis iS von § 56 Abs 3 Nr 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB I begründet hat, jedoch nicht an. Selbst wenn angenommen wird, dass Bereitschaftspflege nicht nur auf Grundlage einer vorübergehenden Inobhutnahme zum Schutz des Kindes (§ 42 SGB VIII), sondern auch als vorläufige Gewährung von Erziehungshilfe in Form von Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) möglich ist, handelt es sich in beiden Varianten um eine von vornherein zeitlich begrenzte Maßnahme. Bereitschaftspflege kommt somit nur als "Interimslösung" bzw als Instrument der Krisenintervention zum Einsatz, welches auf die Zeit bis zur Entscheidung über die Reintegration des Kindes in die Herkunftsfamilie oder die Überleitung in eine geeignete Folgehilfe begrenzt ist (vgl Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bereitschaftspflege - Familiäre Bereitschaftsbetreuung, Schriftenreihe Bd 231, 2002, S 12, 59; Steege, FPR 2004, 462, 465).
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bb) Dementsprechend wurde auch die von der Klägerin im Januar 1998 für K begonnene Bereitschaftspflege zunächst als zeitlich begrenzte Unterbringung des Kindes in einer besonders ausgewählten und geschulten Pflegefamilie begründet. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen im Urteil des LSG ergibt, war es Ziel dieser Bereitschaftspflege, die Übergangszeit zu nutzen, um die weiteren Zukunftsperspektiven für K zu klären. Die Beteiligten haben dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend bekräftigt. Somit bestand bei vorausschauender Betrachtung im Januar 1998 noch kein bereits auf längere Dauer angelegtes Pflegekindschaftsverhältnis. Erst als sich nach Abschluss der angestrebten Klärung ergab, dass K nunmehr dauerhaft in der Familie der Klägerin verbleiben sollte, erfolgte zum 7.7.1998 eine Umwandlung der Bereitschaftspflege in eine auf Dauer angelegte Vollzeitpflege. Von diesem Zeitpunkt an war bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung von einem Pflegekindschaftsverhältnis iS von § 56 SGB I auszugehen und eine Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeit zugunsten der Klägerin anzuerkennen.
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3. Die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Bereitschaftspflege bei der Anrechnung von Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist deshalb auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG Beschluss vom 24.3.2015 - 1 BvR 2880/11 - BVerfGE 139, 1 RdNr 38 mwN). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluss vom 18.12.2012 - 1 BvL 8, 22/11 - BVerfGE 132, 372 RdNr 45 mwN).
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Die Einbeziehung nur auf längere Dauer angelegter Pflegekindschaftsverhältnisse in die Gewährung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten und damit verbunden der Begünstigungsausschluss insbesondere von Pflegepersonen, die Bereitschaftspflege erbringen, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sind Elemente des Familienlastenausgleichs (BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 RdNr 38). Mit ihrer Zuerkennung soll die auch im Interesse der Allgemeinheit liegende Leistung der Erziehung von Kindern anerkannt und damit die Verpflichtung des Staates zur materiellen Unterstützung und Förderung von Familien mit Kindern konkretisiert werden (vgl Entwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 28.12.1984, BT-Drucks 10/2677 S 28). Sie sollen denjenigen zugutekommen, die typischerweise Gefahr laufen, wegen der Kindererziehung keine oder nur geringfügige Rentenanwartschaften zu erwerben (BSG Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 230 = SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 15). Dieses Risiko verwirklicht sich bei einer von vornherein als "Interimslösung" nur auf kurze Zeit angelegten Bereitschaftspflege nicht im gleichen Maße wie bei längerfristigen Pflegekindschaftsverhältnissen.
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In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Personen, die Bereitschaftspflege erbringen, zur Sicherstellung ihrer Alterssicherung mittlerweile eigenständige Ansprüche gegen den Träger der Jugendhilfe geltend machen können. Gemäß § 39 Abs 4 S 2 SGB VIII (in der ab 16.12.2008 geltenden Fassung des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008, BGBl I 2403) umfassen die vom Jugendhilfeträger zu erbringenden laufenden Leistungen für eine Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII auch eine hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Entsprechendes gilt gemäß § 42 Abs 2 S 3 Halbs 2 SGB VIII (in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung des Bundeskinderschutzgesetzes vom 22.12.2011, BGBl I 2975) auch für die im Rahmen einer Inobhutnahme geleistete Bereitschaftspflege.
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Nicht zuletzt sprechen auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität dafür, nur die auf längere Dauer angelegten Pflegekindschaftsverhältnisse mit einer Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begünstigen (mit der Folge, dass hierfür Pflichtbeiträge vom Bund gezahlt werden <§ 177 SGB VI> und eigene Aufwendungen der Pflegeperson für die Alterssicherung iS von § 39 Abs 4 S 2 SGB VIII in dieser Zeit nicht anfallen), für Pflegepersonen mit zeitlich begrenzten und oftmals wechselnden Bereitschaftspflegezeiten dagegen den Träger der Jugendhilfe zu verpflichten, sich finanziell an einer angemessenen - idR privaten - Alterssicherung der Pflegeperson zu beteiligen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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