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BSG 06.11.2015 - B 12 R 31/15 B
BSG 06.11.2015 - B 12 R 31/15 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - keine Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage bei Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung - Sozialversicherungspflicht - Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 17. April 2015, Az: S 22 R 5637/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 13. Juli 2015, Az: L 11 R 2173/15, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Busfahrer für die Beigeladene zu 1. aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 13.7.2014 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
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die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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1. Der Kläger beruft sich in der umfangreichen Beschwerdebegründung vom 15.9.2015 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
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a) Der Kläger hält folgende Frage für klärungsbedürftig:
"Ist aus dem Umstand, dass ein Berufskraftfahrer seine Tätigkeit als Fahrer ohne eigenes Fahrzeug ausübt, in aller Regel das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu folgern?"
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Er führt ergänzend ua aus, die Rechtsfrage werde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Während zT mit bestimmten Argumenten von einem "abhängigen Beschäftigungsverhältnis" ausgegangen werde, werde dies auf Grundlage anderer Argumente in anderen gerichtlichen Entscheidungen verneint, insbesondere auch in dem noch zur Rechtslage nach der RVO ergangenen Urteil des BSG vom 27.11.1980 (8a RU 26/80 - SozSich 1981, 220). Die Frage sei klärungsbedürftig, denn sie sei für die aktuell geltenden Rechtsnormen weder höchstrichterlich beantwortet, noch ergebe sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz. Zudem ließen sich die für eine Beschäftigung vorgebrachten Argumente nicht mit den vom BSG zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen in Übereinstimmung bringen. Dies wird in der Folge durch Subsumtion sowohl bei Kraftfahrern ohne eigenes Fahrzeug im Allgemeinen als auch speziell beim Kläger vorliegender Umstände unter diese Grundsätze ausführlich dargelegt.
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b) Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargetan. So trägt er zwar vor, das BSG habe in dem von ihm insbesondere auf den Seiten 19 f, 24 der Beschwerdebegründung behandelten Urteil vom 27.11.1980 (aaO) bereits in seinem Sinne entschieden, dass die Tätigkeit eines Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug als selbstständige Tätigkeit anzusehen sein könne (konkret ging es in diesem BSG-Urteil um "Ringtourenfahrer" eines Zeitungsverlages, die - was der Kläger möglicherweise übersehen hat - über ein eigenes Fahrzeug verfügen mussten). Zutreffend weist er darauf hin, dass dieses Urteil noch "zur Rechtslage nach RVO" ergangen sei und macht später (S 20 der Begründung) geltend, die aufgeworfene Frage sei ua deshalb klärungsbedürftig, weil sie "für die aktuell geltenden Rechtsnormen" nicht höchstrichterlich beantwortet sei. Jedoch versäumt es der Kläger - anders als erforderlich - darzulegen, dass sich aus den vom BSG im genannten Urteil aufgestellten bzw angewandten Rechtssätzen nicht hinreichende Rückschlüsse für die Beantwortung auch der von ihm aufgeworfenen Frage zu dem schon seit 1.7.1977 geltenden und seither im Wortlaut unveränderten § 7 Abs 1 S 1 SGB IV ergeben können. Hierfür genügt nicht der bloße Hinweis auf die Geltung "aktueller Rechtsnormen". Vielmehr wäre darzulegen gewesen, dass und weshalb die zum bisherigen Recht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vermeintlich neue Rechtslage nicht übertragen werden können.
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Im Übrigen gilt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift - vorliegend des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV - jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an, was die Klärungsbedürftigkeit nicht zu begründen vermag (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22; BSG Beschluss vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die vom Kläger auf den Seiten 18 ff der Beschwerdebegründung zT selbst benannte, bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf mögliche Hinweise zur Beantwortung der formulierten Frage hin zu untersuchen und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten. Letzteres versäumt der Kläger; vielmehr lassen seine Ausführungen deutlich erkennen, dass er die von ihm formulierte Frage als durch die von ihm zitierte Rechtsprechung geklärt ansieht, das LSG im konkreten Fall jedoch bei seiner Entscheidung - wie auch die "die aufgeworfene Rechtsfrage bejahende(n) Meinung" im Allgemeinen - zum falschen Ergebnis gelangt sei. Damit rügt der Kläger im Kern seines Vorbringens nur die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das LSG in seinem konkreten Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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c) Zugleich fehlt es in der Begründung an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit dieser Frage. Hierzu wäre insbesondere darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 RdNr 9f mwN) - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Beschluss mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
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Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild vorzunehmen und setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25 mwN). Jedoch zieht der Kläger hieraus nicht die für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihm formulierten Frage notwendigen Konsequenzen: Weil das LSG sein Ergebnis auf eine Gesamtabwägung verschiedener Indizien gründet (vgl S 10 des LSG-Beschlusses), hätte der Kläger alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch die von ihm favorisierte Beantwortung der formulierten Frage das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu seinen (des Klägers) Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung nicht mehr angenommen werden könnte. Zur Erfüllung dieser Anforderungen genügt es nicht, dass der Kläger darauf hinweist, das LSG habe dem fehlenden Einsatz eines eigenen Fahrzeugs entscheidende Bedeutung beigemessen (Hinweis auf S 12 des LSG-Beschlusses). Vielmehr hätte er die vom LSG im Rahmen seiner Abwägung konkret festgestellten Tatsachen insgesamt darstellen, im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit nach der aktuellen BSG-Rechtsprechung bewerten, ihrem hieraus folgenden Gewicht entsprechend zusammen mit allen anderen vom LSG festgestellten Indizien (vgl S 10-15 des LSG-Beschlusses) in die Abwägung einstellen sowie darlegen müssen, dass sich deren Ergebnis hierdurch entscheidend zu seinen Gunsten verändert. Daran fehlt es.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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