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BSG 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R
BSG 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - zweistufige Prüfung - zweite bzw rechtliche Wertungsstufe: Theorie der wesentlichen Bedingung - rechtlich wesentliche Mitwirkursache - Schutzzweck der Norm - Wille des Gesetzgebers - Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers - absolute Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholkonsums - Trunkenheitsfahrt - sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Berufung - Rechtsmittelberechtigung
Normen
§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 63 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 7, § 63 Abs 1 S 2 SGB 7, § 545a RVO vom 14.07.1925, § 69 SGG, § 105 Abs 3 Halbs 1 SGG, § 112 Abs 1 SGG, § 113 Abs 1 SGG, § 122 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 143 SGG, § 160 Abs 3 Nr 6 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Marburg, 25. Mai 2009, Az: S 3 U 37/08, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 13. Mai 2011, Az: L 9 U 154/09, Urteil
Leitsatz
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1. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist rechtlich wesentlich iS der Theorie der wesentlichen Bedingung, wenn sich mit dem dadurch objektiv verursachten Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll.
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2. Die Wegeunfallversicherung schützt nicht gegen Gefahren, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum ergeben.
Tenor
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Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2011 werden zurückgewiesen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Kläger machen jeweils ein Recht auf eine Hinterbliebenenrente geltend.
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Die Klägerin zu 1. ist die Witwe, die Kläger zu 2. und 3. sind die minderjährigen Kinder des am 21.9.2007 verstorbenen M. R. (Versicherter). Dieser war zuletzt bei der F. W. E. GmbH & Co. KG (im Folgenden: FWE) in S. beschäftigt. Der Versicherte verließ am 21.9.2007 um 22.02 Uhr im Anschluss an die Spätschicht das Werksgelände der FWE und erlitt zwischen 23.30 Uhr und 23.35 Uhr auf der Fahrt mit seinem Pkw von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung in H. einen tödlichen Verkehrsunfall. Er kam von der Straße ab und wurde aus dem Fahrzeug geschleudert. Ein technisches Versagen, widrige Straßenverhältnisse oder andere äußere Einflüsse auf die Fahrt, die von der FWE bis zum Unfallort regelmäßig ca 20 Minuten dauert, lagen nicht vor. Die dem Verstorbenen am 22.9.2007 um 0.40 Uhr entnommene Blutprobe nach dem Alkoholhydrogenase (ADH)- und Gaschromatographie (GC)-Verfahren ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,2 ‰, rückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt von höchstens 2,8 ‰. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des nicht alkoholkranken Versicherten war vor Antritt seiner Fahrt nicht aufgehoben.
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Die Beklagte lehnte es ab, Rechte der Kläger auf eine Hinterbliebenenleistung festzustellen, weil die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sei (drei Bescheide vom 5.12.2007; drei Widerspruchsbescheide vom 11.3.2008). Die Kläger haben hiergegen jeweils Klagen zum SG Marburg erhoben. Das SG hat die Verfahren durch Beschlüsse vom 10.12.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der "Klägerin", den Bescheid vom 5.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 21.9.2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen, hat es "die Klage" abgewiesen (Urteil vom 25.5.2009).
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Das Hessische LSG hat die "Berufung der Kläger" zurückgewiesen. Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe nicht, da der Tod nicht infolge eines Versicherungsfalls eingetreten sei. Der Versicherte habe zur Zeit des Unfalls zwar einen grundsätzlich versicherten Heimweg zurückgelegt. Rechtlich wesentliche Ursache für das Unfallereignis sei aber die durch die BAK von 2,2 ‰ bedingte absolute Fahruntüchtigkeit. Die BAK sei nach dem höchstrichterlich anerkannten ADH- und GC-Verfahren korrekt ermittelt worden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin, die sich allein auf in der betrieblichen Sphäre liegende Gefahren und Umstände erstrecke, liege nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte in der Zeit bis zum Eintritt des Unfalls außerhalb des Einflussbereichs der FWE Alkohol getrunken habe.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm §§ 65, 67 SGB VII und einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§§ 103, 106 SGG). Die FWE habe ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt, denn sie habe vom regel- und übermäßigen Alkoholkonsum in der Schicht des Versicherten Kenntnis gehabt. Am Unfalltag sei der Versicherte bereits zwischen 17 und 18 Uhr stark angetrunken gewesen. Der Schichtleiter hätte daher dafür Sorge tragen müssen, dass der Versicherte sein Fahrzeug nicht selbst führt. Das LSG habe die BAK nicht hinreichend aufgeklärt. Bei dem von einer Leiche entnommenen Blut sei eine Rückrechnung nicht möglich. Der Alkoholgehalt dieses Blutes erfahre in den ersten beiden Tagen eine Verminderung von je 5 bis 6 vH. Auch sei nicht ermittelt worden, ob der Versicherte nach der Nutzung des Zeiterfassungsgeräts auf dem zum Werksgelände gehörenden Pkw-Parkplatz weiter getrunken und sich in einem die Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat.
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Die Kläger beantragen,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2011 und des Sozialgerichts Marburg vom 25. Mai 2009 sowie die Ablehnung von Rechten auf Hinterbliebenenrenten in den Bescheiden der Beklagten vom 5. Dezember 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Hinterbliebenenrente zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässigen Revisionen sind unbegründet.
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Die Revisionen der Kläger zu 2. und 3. sind schon aus prozessrechtlichen Gründen nicht begründet, weil ihre Berufungen gegen das Urteil des SG nicht statthaft sind (dazu 1.). Die Revision der Klägerin zu 1., mit der allein die Gewährung einer Hinterbliebenenrente begehrt wird, ist erfolglos, weil das LSG ihre Berufung gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen hat (dazu 2.).
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1. Die Berufungen der Kläger zu 2. und 3. sind mangels erforderlicher Rechtsmittelberechtigung nicht statthaft und damit unzulässig.
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Sie haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.7.2009 Berufung gegen das Urteil des SG vom 25.5.2009 eingelegt. Auf Seite 1 der Berufungsschrift wird zwar lediglich "namens und im Auftrage" der Klägerin zu 1. das Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsmittelbegründung stellt allerdings klar, dass die Klägerin zu 1. sowohl für sich als auch für ihre beiden Kinder die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend macht. Damit ist hinreichend deutlich geworden, dass auch die Kläger zu 2. und 3. als gegebenenfalls forderungsberechtigte Hinterbliebene mit der Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der angegriffenen Ablehnungsentscheidungen der Beklagten sowie deren Verurteilung zur Gewährung von Waisenrenten begehrten.
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Die Berufung findet gemäß § 143 iVm § 105 Abs 3 Halbs 1 SGG gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte statt. Liegt - wie hier - eine grundsätzlich angreifbare Entscheidung vor, setzt die Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels ferner voraus, dass der Rechtsmittelführer berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen. Über diese Rechtsmittelberechtigung verfügt nur derjenige, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er nach Ansicht des Gerichts am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (§ 69 SGG) und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung (Rechtskraft) der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann (stellv BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr 1 jeweils RdNr 14). Daran fehlt es bei den Klägern zu 2. und 3., weil das SG mit seinem Urteil vom 25.5.2009 nicht ihnen gegenüber (mit)entschieden hat.
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Die Kläger haben mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.4.2008 gegen die sie jeweils betreffende ablehnende Verwaltungsentscheidung in den an sie gerichteten Bescheiden der Beklagten vom 5.12.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.3.2008 getrennt Klagen erhoben. Durch Beschlüsse vom 10.12.2008 hat das SG die Rechtsstreitigkeiten gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 3 U 37/08 verbunden. Das in diesem Verfahren am 25.5.2009 verkündete Urteil betrifft hingegen nur die Klägerin zu 1. und die Beklagte. Das ergibt sich aus der Niederschrift des SG über die der Urteilsverkündung vorausgegangene mündliche Verhandlung, auf die der Senat unabhängig vom Beteiligtenvorbringen zur Prüfung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozessvoraussetzungen zurückgreifen darf.
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Die Sitzungsniederschrift vom 25.5.2009 bezieht sich allein auf den Rechtsstreit der "B. R." als einzige "Klägerin" und die Beklagte. Die Kläger zu 2. und 3. sind weder ausdrücklich noch sinngemäß bezeichnet. Lediglich die "Klägerin" zu 1. hat auch den Antrag gestellt, den "Bescheid vom 5. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 21. September 2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen". Gegenstand dieses Antrags ist damit allein der die Klägerin zu 1. betreffende Verwaltungsakt. Dafür, dass auch die anderen in den weiteren Bescheiden vom 5.12.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.3.2008 geregelten und an die Kläger zu 2. und 3. gerichteten Verwaltungsakte Antragsgegenstand sein sollten, ist nichts ersichtlich.
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Zwar weicht der im Urteil des SG auf Seite 4 wiedergegebene Antrag, "den Bescheid vom 05.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin und ihren Kindern Entschädigungsleistungen aufgrund des Verkehrsunfalls von Herrn M. R. vom 21.09.2007 zu gewähren", von dem in der Niederschrift protokollierten Antrag ab. Zum einen ist aber auch in den Entscheidungsgründen des SG immer nur von einem "Bescheid" vom 5.12.2007 die Rede. Zum anderen kommt es für die Feststellung der Verfahrensbeteiligten, des Streitgegenstandes und des Urteilsausspruchs nicht auf die der Urteilsabfassung zugrunde liegende Einschätzung des Gerichts an. Ist das Urteil - wie hier - aufgrund mündlicher Verhandlung verkündet worden (§ 124 Abs 1 SGG), bestimmt sich der Adressat und der Umfang der gerichtlichen Entscheidung allein nach dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der vom Vorsitzenden aufgerufenen Sache (§ 112 Abs 1 SGG). Der verkündete und zwingend zu protokollierende Urteilsausspruch (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 6 und 7 ZPO) wird sofort in der verkündeten und protokollierten Fassung wirksam. Eine Protokollberichtigung wurde weder beantragt noch durchgeführt.
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Beteiligte der in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2009 aufgerufenen Sache war nach der Sitzungsniederschrift allein die Klägerin zu 1. Damit hat das SG folgerichtig lediglich über deren "Klage" entschieden. Hätte das SG zugleich auch über die weiteren Klagen der Kläger zu 2. und 3. befinden wollen, hätte es nahegelegen, diese als Beteiligte zu benennen und die "Klagen" abzuweisen. Über die damit weiterhin anhängigen Klagen der Kläger zu 2. und 3. wird das SG noch zu entscheiden haben.
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2. Die Revision der Klägerin zu 1. ist in der Sache unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das die zulässig kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 SGG) abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Ablehnung des geltend gemachten Rechts auf eine Hinterbliebenenrente im Bescheid der Beklagten vom 5.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.3.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten.
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Nach § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm Satz 2 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder <Wie->Berufskrankheit, § 7 Abs 1 SGB VII) eingetreten ist. Der Versicherte ist indes nicht durch einen hier allein in Betracht kommenden Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 SGB VII zu Tode gekommen.
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Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeit zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Versicherte war zwar auf dem Heimweg nicht in der Beschäftigtenversicherung des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII (dazu a), sondern in der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu b) kraft Gesetzes versichert. Er hat auch einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten (dazu c). Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil die tödliche Einwirkung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (dazu d).
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a) Mit dem Verlassen des Betriebsgeländes am 21.9.2007 um 22.02 Uhr ging der Ehemann der Klägerin zu 1. nicht mehr seiner nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigung bei der FWE nach. Bei der Heimfahrt handelte es sich nicht um einen "Betriebsweg". Sie wurde auch nicht zur Erfüllung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis, in der irrigen, aber vertretbaren Annahme einer solchen Pflicht oder zur Wahrnehmung eigener unternehmensbezogener Rechte zurückgelegt (zur versicherten Beschäftigung vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 2 Nr 20 vorgesehen).
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Die Verrichtung einer Beschäftigung ergibt sich ferner nicht aus der geltend gemachten Fürsorgepflicht der FWE als Arbeitgeberin des Versicherten. Unabhängig davon, ob sie dessen Alkoholkonsum und die Fahrt mit dem Pkw hätte verhindern müssen, kann der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nur durch ein konkretes, seiner Art nach von Dritten beobachtbares und auf seine Erfüllung ausgerichtetes Handeln (sog objektivierte Handlungstendenz) des Verletzten selbst verwirklicht werden. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist eine höchstpersönliche, unvertretbare Handlung. Eine Zurechnung des Verhaltens Dritter durch positives Tun oder Unterlassen ist hierbei ausgeschlossen (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 2 Nr 21 vorgesehen).
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b) Der Ehemann der Klägerin zu 1. hat vielmehr eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII verrichtet. Er befand sich zur Zeit des Unfalls auf dem unmittelbaren Heimweg vom Ort seiner versicherten Beschäftigung zu seiner Wohnung und legte damit den mit der nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit zurück. Auch war seine Fortbewegung von dem Zweck bestimmt, die eigene Wohnung zu erreichen.
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Diese Wegeunfallversicherung scheitert nicht schon daran, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. eventuell seinen Heimweg unterbrochen hatte. Obwohl die Fahrt zwischen der FWE und dem Unfallort regelmäßig nur ca 20 Minuten dauert, hat er den Unfallort erst ca 90 Minuten nach dem Verlassen des Betriebsgeländes erreicht. Eine solche Unterbrechung von nicht mehr als zwei Stunden ist nach bisheriger Rechtsprechung des BSG unschädlich (vgl hierzu BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 jeweils RdNr 28 f mwN). Ob daran festzuhalten ist, kann offenbleiben, da der Versicherte hier aus einem anderen Grund keinen Arbeitsunfall erlitten hat (dazu unter d).
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Der Wegeunfallversicherung steht auch nicht die BAK von höchstens 2,8 ‰ entgegen. Dadurch war die allgemeine "Wegefähigkeit" des Versicherten, also sein Vermögen, den versicherten Heimweg willentlich und gezielt zurückzulegen, nicht ausgeschlossen. Diese BAK bedingt zwar eine absolute Fahruntüchtigkeit. Allerdings war nach den Tatsachenfeststellungen des LSG die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Versicherten nicht aufgehoben. Ob eine noch höhere BAK von mindestens 3,0 ‰ die Steuerungs- sowie Einsichtsfähigkeit und damit die "Wegefähigkeit" generell ausschließt (vgl hierzu KG Berlin vom 12.4.2012 - (4) 121 Ss 57/12 (86/12) - juris RdNr 14; BVerwG vom 27.3.2012 - 2 WD 16/11 - juris RdNr 27), war hier nicht zu entscheiden. Darauf, ob sich der Versicherte verbotswidrig verhalten hat, kommt es nach § 7 Abs 2 SGB VII für die Feststellung eines Versicherungsfalls schlechthin nicht an.
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An die Feststellung des LSG, die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Versicherten sei nicht aufgehoben gewesen, ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), weil sie nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffen worden ist.
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Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachte Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 19). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
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Die Rüge, das LSG habe in Bezug auf die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 103, 106 SGG) verstoßen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Klägerin zu 1. hätte insoweit aufzeigen müssen, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Dabei ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Außerdem ist anzugeben, wann und in welcher Form die zu ermittelnden Tatsachen in der Berufungsinstanz vorgebracht wurden (BSG aaO). Das ist vorliegend nicht geschehen. Daher ist nicht darauf einzugehen, dass auch nicht dargetan ist, weshalb es zu einer für die Klägerin zu 1. günstigeren Entscheidung des LSG nach dessen Rechtsansicht hätte kommen können, wenn der Versicherte bei Antritt der Fahrt alkoholbedingt nicht steuerungs- und einsichtsfähig gewesen wäre.
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c) Der Versicherte hat zudem eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten. Dadurch, dass er aus dem Fahrzeug geschleudert auf den Boden prallte, wurde seine körperliche Integrität verletzt. Dieses einwirkende Ereignis führte auch zum Tod.
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d) Die Einwirkung und der dadurch verursachte Tod sind zwar nach, jedoch entgegen § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII nicht "infolge" der Verrichtung der versicherten Tätigkeit eingetreten und ihr damit nicht zuzurechnen.
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Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein des Verletzten begründende Verrichtung von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können. Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger erfordert daher zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder den Tod sowohl objektiv (1. Stufe; dazu aa) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe; dazu bb) verursacht haben. Letzteres ist hier nicht der Fall (dazu cc).
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aa) Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit)verursacht wurde. Für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine Wirkursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und hat der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen. Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen.
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Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Nach der im Strafrecht maßgeblichen rechtlichen Zurechnungslehre der "Äquivalenztheorie" gelten alle solchen notwendigen Bedingungen stets als gleichwertig (äquivalent) und deshalb schon rechtlich als Ursachen. Die auf dieser Grundlage sehr weit gehende Zurechnung der Rechtsgutsverletzung zum Täter wird nachgehend etwa durch die Institute der objektiven Zurechnung, des Schutzzwecks der Norm etc eingeschränkt.
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In der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die iS der "conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolges (stets neben anderen Bedingungen) war, darüber hinaus in einer besonderen tatsächlichen (und rechtlichen - dazu unter bb) Beziehung zu diesem Erfolg stehen (so schon GS RVA vom 26.2.1914, AN 1914, 411 2690>). Sie muss Wirkursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine (bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare) zufällige Randbedingung gewesen sein.
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Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache für die festgestellte Einwirkung (und dadurch für den Gesundheitserstschaden oder <hier> den Tod) war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten) beantwortet werden (dazu näher BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
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bb) Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss auf der zweiten Stufe die Wirkung (hier: die Einwirkung) rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der "Wesentlichkeit" der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Eine Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht. Die Wesentlichkeit der Wirkursache ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (vgl BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
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Der Schutzzweck einer Rechtsnorm aufgrund des ihr zugrunde liegenden vom Normgeber anerkannten Schutzbedürfnisses des Begünstigten ist ein ua im deliktischen Haftungsrecht anerkanntes Zurechnungskriterium, das neben der Kausalität erfüllt sein muss (stellv eingehend BGH vom 10.7.2012 - VI ZR 127/11 - juris RdNr 12 f mwN zu § 823 Abs 1 BGB; stellv zum Schutzzweck allgemeiner Gesetze iS von Art 5 Abs 2 GG BVerfG vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300, 322 f, 325 f mwN; zum Schutzzweck von Nichtraucherschutzgesetzen BVerfG vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 ua - BVerfGE 121, 317, 349 f). Die haftungsrechtliche Zurechnung des Schadens zu dessen Verursacher erfolgt grundsätzlich schon allein wegen des Handelns, das objektiv für den nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossenen Schaden (aus der ex ante Sicht des optimalen Beobachters) adäquat ursächlich war. Sie entfällt aber auf der (zweiten, rechtlichen) Wertungsstufe, wenn die Vorschrift nach ihrer Art und Entstehungsgeschichte gerade eine Person wie den Verletzten (persönlicher Schutzbereich) vor einer Verletzung der erlittenen Art (sachlicher Schutzbereich) nicht schützen soll. Die Haftung des Schadensverursachers ist deshalb ausgeschlossen, wenn sich keine Gefahr verwirklicht hat, der die Rechtsvorschrift gerade entgegenwirken soll.
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Allerdings geht es in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht um die Zurechnung eines Erfolges zum Verursacher, sondern um die Begründung einer (versicherungsrechtlichen) Einstandspflicht eines Unfallversicherungsträgers für einen tatbestandlichen Schaden, den ein anderes Rechtssubjekt, der Verletzte, unter eigener Mitwirkung erlitten hat. Diese Einstandspflicht setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung in persönlicher und sachlicher Hinsicht in den jeweiligen Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn, solange und soweit der Verletzte vor dem Unfall durch eine eigene Verrichtung den Tatbestand einer aufgrund der §§ 2, 3, 6 oder 8 Abs 2 SGB VII versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch seinen Versicherungsschutz bei dem für diesen Tatbestand zuständigen Unfallversicherungsträger "begründet" iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Der sachliche Schutzbereich greift ein, wenn sich mit dem durch die versicherte Verrichtung mitverursachten tatbestandlichen Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll.
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Für Schäden, die außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegen, muss der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger nicht einstehen. In der Sache läuft diese Voraussetzung der Einstandspflicht darauf hinaus, dass entschieden werden muss, ob der begründete Versicherungsschutz den Sinn und Zweck hat, gegen Schäden der konkret eingetretenen Art zu schützen. Deshalb wirkt der Schutzzweck der Norm in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht haftungslimitierend (vgl BGH vom 10.7.2012 - VI ZR 127/11 - juris RdNr 12 f mwN zu § 823 Abs 1 BGB), sondern pflichtbegründend.
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Den Schutzzweck der jeweils begründeten Versicherung hat das Gericht (und die Verwaltung) durch Auslegung des Versicherungstatbestandes nach den anerkannten juristischen Methoden unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber festgelegten Sinns und Zwecks des Gesetzes zu bestimmen (vgl BVerfG vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 206, 210 f mwN; zu den anerkannten Methoden stellv BVerfG vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248, 257 f, insb abw Meinung S 282 f mwN). Dabei kann der historischen Auslegung besonderes Gewicht zukommen. Nur diese methodengerechte Unterwerfung unter die Gesetzesbindung verhindert, dass sich der Rechtsanwender unter missbräuchlicher Berufung auf einen angeblichen "Schutzzweck der Norm" von seiner Gesetzesbindung löst (zu solchem Missbrauch Peter Becker, Die wesentliche Bedingung - aus juristischer Sicht, MedSach 2007, 92, 94). Im Wege der Subsumtion eines konkreten Lebenssachverhaltes unter den durch Auslegung nach den juristisch anerkannten Methoden bestimmten Schutzbereich der jeweils begründeten Versicherung ist daher festzustellen, ob die versicherte Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, das unter diesen Schutzbereich fällt.
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Die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers wird nur begründet, wenn der durch die versicherte Verrichtung objektiv mitverursachte Unfall (hier: die Einwirkung auf den Versicherten) eine Gefahr mitverwirklicht hat, gegen die die begründete Versicherung schützen soll. Diese Voraussetzung wird zumeist erfüllt sein, bedarf aber stets der Entscheidung. Denn nur wenn der Schutzzweck der Norm den durch die versicherte Handlung mitbewirkten Schaden überhaupt umgreift, kommt es rechtlich darauf an, ob neben der versicherten Wirkursache auch andere unversicherte Mitursachen bestehen. Diese können die Einstandspflicht nie begründen, aber gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden "im Wesentlichen" rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt.
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Bei dieser Subsumtion sind die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (vgl BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Unter Berücksichtigung der Auffassung des praktischen Lebens ist abzuwägen, ob der Schaden den versicherten oder den unversicherten Wirkursachen zuzurechnen ist (vgl BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 12 mwN).
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cc) Nach diesen Maßstäben ist die Einwirkung auf den Körper des Versicherten zwar objektiv, nicht aber rechtlich wesentlich durch dessen zuvor verrichtete versicherte Tätigkeit verursacht worden. Das gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherte Zurücklegen des Heimweges hat nach den Tatsachenfeststellungen des LSG die zum Tod führende Einwirkung auf den Körper des Versicherten objektiv mitverursacht. Daran ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), da die Beteiligten hiergegen keine Verfahrensrügen erhoben haben und hinsichtlich der vom Berufungsgericht bei der Feststellung dieser Ursächlichkeit zugrunde gelegten anerkannten Erfahrungssätze keine von Amts wegen zu beachtenden Bedenken bestehen. Das Zurücklegen des Heimweges war offenkundig eine mitwirkende Grundbedingung für das Abkommen von der Straße.
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Die versicherte Verrichtung war hingegen keine rechtlich wesentliche Wirkursache. Mit dem Abkommen von der Straße hat sich keine Gefahr realisiert, vor der die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII schützen soll. Die Unfallversicherung des Zurücklegens des Weges nach und von dem Ort der (jeweiligen) versicherten Tätigkeit schützt nur gegen Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremden Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des Verkehrsraumes hervorgehen.
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Die Wegeunfallversicherung wurde mit der Regelung des § 545a Reichsversicherungsordnung durch das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14.7.1925 (RGBl I 97) eingeführt. Danach galt als Beschäftigung in einem der Versicherung unterliegenden Betriebe der mit der Beschäftigung in diesem Betriebe zusammenhängende Weg nach und von der Arbeitsstätte. Hintergrund dieser Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes war, dass die "Wege umfangreicher und durch die motorische Zurücklegung auch gefährlicher" geworden seien und daher "diese Gefahren" erfasst werden müssten (vgl Bericht des 9. Ausschusses für Soziale Angelegenheiten Nr 1060 S 6).
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An diesem Schutzzweck hat sich bis heute nichts geändert. Zwar ist nunmehr in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bestimmt, dass zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zählt. Dadurch ist aber nur verdeutlicht worden, dass nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen, also der Vorgang des Sichfortbewegens, versichert ist. Auch der Versicherungstatbestand des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII trägt daher allein Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken.
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Eine solche Verkehrsgefahr hat sich hier nicht verwirklicht. Nach den Feststellungen des LSG fehlt es an Tatsachen, die das Abkommen des Versicherten von der Straße als Realisierung einer Verkehrsgefahr qualifizieren. Ein technisches Versagen, widrige Straßenverhältnisse oder andere äußere Einflüsse auf die Fahrt lagen nicht vor. Damit lässt sich der Eintritt eines vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung erfassten Risikos nicht positiv feststellen.
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Ein den Unfall herbeiführendes unzureichendes gegebenenfalls sogar "verkehrswidriges", aber dennoch versichertes Fahrverhalten des Versicherten scheidet hier als Wirkursache für eine Realisierung einer geschützten "Wegegefahr" aus. Denn eine eventuell verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration oder eine überhöhte Geschwindigkeit ist vom LSG nicht als eigenständige Wirkursache festgestellt worden. Sie könnte allenfalls schlüssig mit der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Mitursache des Alkoholgenusses festgestellt sein, wäre dann aber nach dem LSG auf diesen zurückzuführen. Das Trinken von Alkohol ist jedoch grundsätzlich eine unversicherte Tätigkeit, die keinen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und deshalb den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz schlechthin nicht zu begründen vermag. Dass der Alkoholkonsum Bestandteil der um 22.02 Uhr beendeten Verrichtung der Beschäftigung (und deshalb unter Umständen versichert) gewesen wäre, hat das LSG nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verkehrsgefahr, die sich erst und allein aus der unversicherten Tätigkeit des Alkoholgenusses ergibt, eröffnet schon nicht den Schutz der Wegeunfallversicherung. Der Alkoholkonsum des Versicherten eröffnete vielmehr einen versicherungsfremden Gefahrenbereich, der allein mit dem Zurücklegen des Weges im Pkw nicht gegeben war und damit vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung nicht erfasst ist.
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Da die Einwirkung auf den Versicherten nicht auf einer dem Schutzbereich der Wegeunfallversicherung unterfallenden, sich aus dem versicherten Zurücklegen des Weges ergebenden Gefahrenquelle beruht, ist schon deshalb für die rechtliche Zurechnung der Einwirkung auf den Versicherten zur versicherten Verrichtung kein Raum. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, dass der nicht alkoholkranke Versicherte absolut fahruntüchtig war und das Fahren im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit als unversicherte Mitursache gegebenenfalls die Zurechnung der verwirklichten Gefahr zur versicherten Wirkursache ausschließt (zu einigen Problemen der Alkoholfahrt vgl Sandbiller, Alkoholkonsum und Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfällen, SGb 2012, 576 f). Daher kann ferner offenbleiben, ob die im Hinblick auf die vom LSG festgestellte BAK von 2,2 ‰ erhobenen Verfahrensrügen zulässig und begründet sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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