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BSG 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R
BSG 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - (Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG aF - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - Anwendbarkeit auf nach dem 31.12.1993 erbrachte Sozialhilfe - Erstattungsberechtigung des überörtlichen Sozialhilfeträgers - Wechsel der sachlichen Zuständigkeit ohne Wechsel des Wohnorts - späterer Ortswechsel innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des überörtlichen Sozialhilfeträgers)
Normen
§ 108 Abs 1 S 1 BSHG vom 10.01.1991, § 108 Abs 1 S 1 BSHG vom 23.06.1993, § 108 Abs 1 S 3 BSHG vom 23.06.1993, § 108 Abs 5 BSHG, § 111 Abs 1 S 1 BSHG, § 147 BSHG vom 23.06.1993, § 115 SGB 12
Vorinstanz
vorgehend SG Köln, 26. August 2008, Az: S 21 SO 295/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. November 2010, Az: L 20 SO 4/09, Urteil
Leitsatz
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1. Die bis zum 31.12.1993 geltende Regelung, wonach unter weiteren Voraussetzungen Sozialhilfeaufwendungen für in Deutschland geborene Hilfebedürftige nach deren Übertritt aus dem Ausland durch den überörtlichen Sozialhilfeträger des Geburtsorts an den Sozialhilfeträger des Zuzugsorts zu erstatten waren (§ 108 BSHG aF), gilt auch zugunsten des überörtlichen Sozialhilfeträgers.
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2. Die Regelung ist nach einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit wegen der Erbringung von stationären Leistungen vom örtlichen zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe selbst dann weiterhin anzuwenden, wenn diese Leistungen später an einem anderen als dem Zuzugsort, aber weiterhin im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Sozialhilfeträgers erbracht werden.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 91 191,07 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Im Streit ist die Rückerstattung zunächst vom Kläger dem Beklagten erstatteter Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 91 191,07 Euro.
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Die 1941 in R (bis 1975 kreisangehörige Stadt des Kreises M ; heute Bezirk der Stadt D) geborene U B (U.B.) reiste am 19.5.1987 nach einem über 20-jährigen USA-Aufenthalt wieder nach Deutschland (Do) ein und bezog ab 21.5.1987 Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt Do sowie Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ab 15.3.1989 war sie stationär im Westfälischen Landeskrankenhaus für Psychiatrie (ebenfalls in Do) untergebracht. Ab 30.8.1990 wurde sie in das Sozialwerk St. G in A (Kreis C) verlegt. Die Kosten der Sozialhilfe wurden ab 15.3.1989 von dem Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger übernommen. Für die Jahre 2002 und 2003 erstattete der Kläger in den Jahren 2003 und 2004 vom Beklagten erbrachte Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 91 191,07 Euro, weil U.B. in ihrem (des Klägers) Zuständigkeitsbereich geboren worden war und § 108 BSHG in der bis 31.12.1993 geltenden aF eine solche Erstattungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Übertritt aus dem Ausland vorsah. Im November 2006 machte er gegenüber dem Beklagten ein Rückerstattungsbegehren für die erstatteten Sozialhilfeaufwendungen geltend, weil nach dem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit vom örtlichen (Stadt Do) zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe (wegen der Erbringung stationärer Leistungen) die Erstattungspflicht nach § 108 BSHG aF geendet habe und damit die Kostenerstattung an den Beklagten zu Unrecht erfolgt sei.
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Die nach Ablehnung der Rückerstattung am 15.12.2006 erhobene Klage war erst- und zweitinstanzlich erfolgreich (Urteil des Sozialgerichts <SG> Köln vom 26.8.2008; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach § 112 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) seien zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzuerstatten. Dies sei hier der Fall, weil eine Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach § 108 BSHG in der ab 1.1.1994 geltenden Fassung für Personen ausgeschlossen sei, die - wie die Hilfeempfängerin U.B. - im Geltungsbereich des BSHG geboren seien. Eine Anwendung von § 108 BSHG in der bis zum 31.12.1993 geltenden, insoweit anders lautenden Fassung scheide nach der Übergangsregelung des § 147 BSHG aus, wonach die Pflicht zur Kostenerstattung bestehen bleibe, die nach der vor dem 1.1.1994 geltenden Fassung des § 108 BSHG entstanden sei. Dies sei erst der Fall, wenn von einem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger Kosten für einen Hilfeempfänger tatsächlich aufgewendet worden seien. Daher könnten nur die vor dem 1.1.1994 vorgenommenen Erstattungen der Übergangsregelung unterfallen. Welche Auswirkungen daneben der Wechsel vom örtlichen zum überörtlichen Sozialhilfeträger auf die Erstattungspflicht habe, könne danach offen bleiben. Die Erstattung an den Beklagten sei auch nicht deshalb zu Recht erfolgt, weil der Kläger die Verpflichtung zur Kostenerstattung anerkannt habe. Hieraus folge keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der für die Hilfeempfängerin geleisteten Sozialhilfe; eine eigenständige vertragliche Verpflichtung durch Übersendung des Formularschreibens, mit dem auf Aufforderung der Beklagten eine Kostenerstattung zunächst anerkannt worden sei, sei erkennbar nicht gewollt gewesen.
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Mit der Revision rügt der Beklagte einen Verstoß gegen § 147 BSHG. Maßgebend für dessen Anwendung sei nur, dass die dem einzelnen Kostenerstattungsanspruch zugrundeliegende Kostenerstattungspflicht zum Zeitpunkt des Beginns der laufenden Hilfegewährung dem Grunde nach entstanden sei. Die Kostenerstattungspflicht sei auch nicht nach § 108 Abs 5 BSHG wegen einer Unterbrechung von drei Monaten entfallen. Insbesondere stelle der zwischenzeitliche Wechsel der sachlichen Zuständigkeit keine solche Unterbrechung dar.
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des SG und des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Entgegen der Ansicht des LSG ist die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 91 191,07 Euro nicht zu Unrecht erfolgt, weil die Leistungen des Beklagten für die Zeit nach dem 31.12.1993 erbracht worden waren und deshalb § 108 BSHG in der bis 31.12.1993 geltenden Fassung nicht anwendbar wäre. Ebenso wenig rechtfertigt vorliegend allein der Wechsel der sachlichen Zuständigkeit vom örtlichen zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe den Schluss auf ein Ende der Erstattungspflicht. Ob die Erstattung ggf jedoch aus anderen Gründen zu Unrecht erfolgt ist, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilen.
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Nach § 112 SGB X (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat) sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Von § 112 SGB X werden nicht nur die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X, sondern auch sonstige, diesen vergleichbare, in den besonderen Teilen des SGB, auch dem BSHG (§ 68 Nr 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I> in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - <SGB IX> vom 19.6.2001 - BGBl I 1046), geregelte Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern erfasst (BSG SozR 4-5910 § 147 Nr 1 RdNr 12 mwN). § 112 SGB X gilt als allgemeiner Rechtsgedanke deshalb auch für Erstattungsansprüche nach § 108 BSHG aF (BSG aaO).
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Grundlage für die ursprüngliche Kostenerstattung ist hier § 108 Abs 1 BSHG (in der bis 31.12.1993 geltenden Fassung <aF> der Bekanntmachung der Neufassung des BSHG vom 10.1.1991 - BGBl I 94) iVm § 115 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Danach sind die von einem Träger der Sozialhilfe aufgewendeten Kosten für jemanden, der weder im Ausland noch im Geltungsbereich des BSHG seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BSHG übertritt und innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe bedarf, von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (auch noch nach dem 31.12.2004) zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. U.B. ist im (Zuständigkeits-)Bereich des Klägers in R Stadtbezirk D) geboren; nach § 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (vom 14.7.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl>, 657 -, zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5.4.2005 - GVBl 306) bilden die zum Land Nordrhein-Westfalen gehörenden Kreise und kreisfreien Städte der früheren Rheinprovinz, zu denen auch D gehört, den Landschaftsverband Rheinland. Entsprechendes regelt § 1 der Hauptsatzung des Beklagten vom 7.9.2005 (GVBl 786). Danach umfasst sein Gebiet (ua) die kreisfreie Stadt D Mangels Feststellungen des LSG zum Landesrecht war dem Senat eine eigene Beurteilung erlaubt. Den Feststellungen des LSG kann jedoch entnommen werden, dass die Hilfesuchende zum Zeitpunkt des Übertritts weder im Ausland noch im Geltungsbereich des BSHG einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und innerhalb eines Monats nach ihrem Übertritt Sozialhilfeleistungen bezogen hat.
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Ob Sozialhilfeleistungen allerdings auch zu Recht bezogen wurden, also ob ein Sozialhilfeanspruch gegen den Beklagten während der Dauer der Unterbringung der Hilfesuchenden im Sozialwerk St. G in den Jahren 2002 und 2003 bestand und deshalb die Leistungen (auch der Höhe nach) rechtmäßig erbracht wurden, hat das LSG - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht festgestellt. Zwar sind im Erstattungsverhältnis der §§ 102 ff SGB X die beteiligten Träger grundsätzlich an Bescheide gebunden, mit denen der erstattungspflichtige Träger dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber bindend über Grund und Höhe des Leistungsanspruches entschieden hat, sodass sich selbst bei Unrichtigkeit des Leistungsbescheids der Erstattungsanspruch nach diesem Bescheid bemisst, wenn ihn der erstattungspflichtige Träger nicht mehr zu Lasten des Sozialleistungsberechtigten nach §§ 45 ff SGB X aufheben darf (BSG SozR 3-1300 § 112 Nr 2 S 4 ff mwN); diese Rechtsprechung kann aber nicht auf das Erstattungsverhältnis nach § 108 BSHG aF übertragen werden. Dies zeigt schon § 111 Abs 1 Satz 1 BSHG, wonach aufgewandte Kosten (nur) zu erstatten sind, "soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht" (BSG SozR 4-5910 § 147 Nr 1 RdNr 22 mwN).
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Sinn und Zweck der Erstattungsregelung des § 108 BSHG aF bestätigen ebenfalls ein solches Verständnis; denn die Erstattung nach § 108 BSHG soll nicht etwa wie die §§ 102 ff SGB X sicherstellen, dass der aufgrund materiellen Sozialrechts verpflichtete Leistungsträger auch dann mit den Kosten der Sozialleistung belastet wird, wenn ein anderer Leistungsträger die Leistung erbracht hat (dazu nur Böttiger in Lehr- und Praxiskommentar <LPK> SGB X, 3. Aufl 2011, Vor §§ 102-104, RdNr 6). Sie hat keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen; insbesondere ist kein Raum für eine Anwendung des § 107 SGB X (Erfüllungsfiktion). Sie dient vielmehr der Lastenverteilung unter Sozialhilfeträgern, um eine als unbillig empfundene Kostenverteilung vor allem der Grenzorte zu vermeiden (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 108 BSHG RdNr 1; Schoch in LPK-BSHG, 6. Aufl 2003, § 108 BSHG RdNr 4; dazu auch später). Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Leistung ist danach gerade nicht ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, sondern die materielle Rechtslage sowie die Verwaltungsübung - etwa nach den regionalen Sozialhilferichtlinien - am jeweiligen Aufenthaltsort. Systematisch zeigt schließlich auch § 108 Abs 5 BSHG aF, dass der Erstattungsanspruch materiell rechtmäßige Sozialhilfe voraussetzt. Danach entfällt die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewandten Kosten, wenn ihm für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe "nicht zu gewähren" war; ob dem Hilfebedürftigen (gleichwohl) Sozialhilfe gewährt wurde, ist für die Anwendung von § 108 Abs 5 BSHG aF also nicht von Bedeutung. § 108 Abs 5 BSHG aF hat deshalb auch zur Folge, dass das LSG die Rechtmäßigkeit der ununterbrochen erbrachten Leistung für den gesamten Zeitraum ab dem Übertritt der Hilfeempfängerin bis einschließlich 2001 zu prüfen haben wird.
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§ 108 Abs 1 BSHG (hier in der ab 1.1.1994 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms <FKPG> vom 23.6.1993 - BGBl I 944), der in seinem Satz 3 die Anwendung des Satzes 1 für die Zeit ab 1.1.1994 ua für Personen ausschließt, die - wie die Hilfeempfängerin U.B. - im Geltungsbereich des BSHG geboren sind, findet entgegen der Auffassung des LSG nach der Übergangsregelung des § 147 BSHG (idF des FKPG) keine Anwendung. Nach § 147 BSHG bleibt die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung nämlich bestehen, die nach der vor dem 1.1.1994 geltenden Fassung des § 108 BSHG aF entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist. Dies gilt gemäß § 115 SGB XII auch über den 31.12.2004 hinaus. Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 4-5910 § 147 Nr 1 RdNr 14 ff), sind hiervon nicht nur Ansprüche betroffen, die bis zum 31.12.1993 entstanden sind, sondern alle laufenden Erstattungsfälle, also Sozialhilfefälle, die - wie hier - vor dem 31.12.1993 ihren Beginn hatten und nicht für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen worden sind. Zwar entsteht der eigentliche Anspruch auf Kostenerstattung erst in dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung (BSG aaO), hier hinsichtlich des erstatteten Betrages über 91 191,07 Euro in den Jahren 2002 und 2003; § 147 BSHG stellt jedoch nach Wortlaut, Systematik, Teleologie und historischer Entwicklung nicht auf die Anspruchsentstehung im eigentlichen Sinn ab, sondern auf die einmal dem Grunde nach entstandene Pflicht, Kosten zu erstatten. Gemeint ist also der eigentliche Kostenerstattungsfall (BSG aaO).
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Der Beklagte war als überörtlicher Sozialhilfeträger nicht von der Erstattungsberechtigung ausgeschlossen; der Anspruch nach § 108 BSHG aF ist weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung auf örtliche Sozialhilfeträger beschränkt. Die Vorschrift bezweckt eine Verteilung entstehender Sozialhilfelasten bei Übertritt aus dem Ausland im Interesse desjenigen Sozialhilfeträgers, in dessen Zuständigkeitsbereich Personen aus dem Ausland übertreten und innerhalb der Monatsfrist sozialhilfebedürftig werden (BVerwGE 124, 265 ff). Hierdurch soll die ungleiche Belastung von Sozialhilfeträgern in grenznahen Einreisegebieten (BVerwG Buchholz 436.0 § 108 BSHG Nr 1) sowie in Gebieten mit Flughäfen oder Verkehrsknotenpunkten (Schoch in LPK-BSHG, 6. Aufl 2003, § 108 BSHG RdNr 4) ausgeglichen und gerecht verteilt werden. Diesen Zweck erfüllt auch eine Verteilung von Sozialhilfeleistungen, die überörtliche Sozialhilfeträger grenznaher Einreisegebiete bzw von Gebieten mit Flughäfen oder Verkehrsknotenpunkten erbringen. Dass überörtliche Sozialhilfeträger für einen mehrere örtliche Sozialhilfeträger umfassenden Bezirk oder insgesamt für ein Bundesland (örtlich und sachlich) zuständig sind, ändert hieran angesichts typischer Einreiserouten bei einem Übertritt aus dem Ausland, von denen die überörtlichen Sozialhilfeträger nicht gleichermaßen betroffen sind, nichts. Der Erstattungsanspruch steht deshalb jedem Träger - auch dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe - zu, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende nach seinem Übertritt aus dem Ausland aufhält, wenn und solange entsprechend des aufgezeigten Schutzzwecks der Norm der Bezug zum Zuzugsort und der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleiben (vgl: W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 108 BSHG RdNr 12; Mergler/Zink, BSHG, § 108 BSHG RdNr 16, Stand März 2001; zur entsprechenden Vorschrift des § 108 SGB XII: Schiefer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 108 SGB XII RdNr 9, Stand Januar 2005).
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Die Pflicht zur Kostenerstattung nach § 108 BSHG aF endet auch nicht bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit vom örtlichen (hier Stadt Do) zum überörtlichen Träger (dem Beklagten) der Sozialhilfe wegen der Erbringung stationärer Maßnahmen (§§ 99, 100 BSHG iVm § 27 Abs 3 BSHG und § 2 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG vom 25.6.1962 - GVBl 344 - zuletzt geändert durch das Maßregelvollzugsgesetz vom 18.12.1984 - GVBl 1985, 14; ab 14.7.1999 § 2 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Ausführung des BSHG vom 15.6.1999 - GVBl 393), wenn der Hilfebedürftige seinen Wohnort beibehält. Der beschriebene Schutzzweck der Norm (Verteilung entstehender Sozialhilfelasten wegen ungleicher Belastung von Sozialhilfeträgern) gebietet für diesen Fall (anders als bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit) keine einschränkende Auslegung der Norm; denn allein der Wechsel der sachlichen Zuständigkeit lässt den Bezug zum Zuzugsort und den zeitlichen Zusammenhang nicht entfallen. Werden auch überörtliche Träger der Sozialhilfe vom Schutzbereich des § 108 BSHG aF erfasst, kann es für den Erstattungsanspruch keine Rolle spielen, ob der Hilfebedürftige unmittelbar nach seinem Übertritt aus dem Ausland in einer Einrichtung untergebracht wird und der überörtliche Sozialhilfeträger deshalb für etwaige Sozialhilfeleistungen zuständig wird oder ob er vor der Aufnahme in die Einrichtung zunächst - ggf auch nur für kurze Zeit - Hilfe zum Lebensunterhalt vom örtlichen Träger der Sozialhilfe erhält. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 124, 265) kann insoweit nur entscheidend sein, ob der Bezug zum Einreiseort (Do) unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach dem Übertritt aus dem Ausland aufrechterhalten bleibt. Die Erstattungspflicht endet deshalb erst und nur dann, wenn der die Kostenerstattungspflicht nach § 108 BSHG aF rechtfertigende Bezug zum Einreiseort entfällt (BVerwGE 124, 265 ff).
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Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Hilfesuchende, ohne einen Ortswechsel vorzunehmen, in Do, dem Zuzugsort, stationär aufgenommen wurde und nach zunächst durch den örtlichen Sozialhilfeträger erbrachter Hilfe zum Lebensunterhalt nunmehr der Beklagte als überörtlicher Träger Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Der Bezug zum Einreiseort wurde auch nicht dadurch gelöst, dass die Hilfesuchende am 30.8.1990 in das Sozialwerk St. G in A verlegt wurde; kann auch der überörtliche Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch nach § 108 BSHG aF geltend machen, bleibt die einmal entstandene Erstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers solange bestehen, wie der Hilfebedürftige im Zuständigkeitsbereich des leistenden überörtlichen Sozialhilfeträgers verbleibt. A (Kreis C) gehört zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten (§ 1 Abs 1 der Hauptsatzung des Beklagten vom 12.1.1995 - GVBl 72).
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Ein etwaiger Erstattungsanspruch entfällt bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit auch nicht nach § 108 Abs 5 BSHG. Die Regelung sieht nur dann einen Wegfall der Kostenerstattungspflicht vor, wenn dem Hilfesuchenden für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war. Nach den Feststellungen des LSG hat die Hilfeempfängerin durchgehend Sozialhilfe bezogen. Ob ihr diese auch durchgehend zu gewähren war, wird das LSG ggf festzustellen haben. Eine Unterbrechung tritt (aber) nicht dadurch ein, dass - jedenfalls ohne Wechsel der örtlichen Zuständigkeit - ein Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Normen (Ausführungsgesetz zum BSHG) eintritt; denn die Unterbrechung iS von Absatz 5 bezieht sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck allein auf die Sozialhilfeleistung, nicht aber auf den zuständigen Träger der Leistung, sodass insoweit eine erweiternde Auslegung auf Fälle wie den vorliegenden ausscheidet. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht Aufgabe des Senats zu prüfen, ob § 108 Abs 1 BSHG aF und heute § 108 SGB XII noch eine nachvollziehbare sozialpolitische Berechtigung haben, um das Ergebnis einer solchen Prüfung für eine (erweiternde) Auslegung heranzuziehen.
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Weitere Ermittlungen des LSG zur Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung erübrigen sich nicht dadurch, dass der Kläger den ursprünglichen Erstattungsanspruch "anerkannt" hat. § 112 SGB X setzt nämlich voraus, dass überhaupt eine Erstattung (durch den Rückerstattungsberechtigten) erfolgt ist, er den Erstattungsanspruch also regelmäßig - sei es ausdrücklich, sei es konkludent, etwa durch die Erstattung selbst - jedenfalls zunächst "anerkannt" hat, wenn er nicht hierzu verurteilt worden ist. Dieses § 112 SGB X somit immanente "Anerkenntnis" kann der Empfänger der zu Unrecht erfolgten Erstattung dem Rückerstattungsbegehren nicht entgegenhalten. Das LSG hat deshalb auch für den Senat verbindlich (§ 163 SGG) festgestellt, dass eine eigenständige vertragliche Verpflichtung nicht gewollt war; dies war nach Treu und Glauben vom Beklagten auch nicht so zu verstehen (§ 61 SGB X iVm § 157 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>), sodass es auf die Problematik des § 56 SGB X iVm § 126 BGB nicht ankommt.
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Ein etwaiger Rückerstattungsanspruch ist auch nicht verjährt. Rückerstattungsansprüche verjähren gemäß § 113 Abs 1 Satz 2 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Erstattung erfolgte in den Jahren 2003 bzw 2004, sodass Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 2007 eintreten konnte. Die Klage ist im Dezember 2006 erhoben worden. Seit diesem Zeitpunkt ist die Verjährung gehemmt (§ 113 Abs 2 SGB X iVm § 204 Abs 1 Nr 1 BGB und Art 229 § 12 Einführungsgesetz zum BGB). Im Übrigen ist die Verjährungseinrede nicht erhoben worden (vgl zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 6.12.1989 - 2 RU 30/89).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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