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BSG 06.05.2010 - B 14 KG 1/08 R
BSG 06.05.2010 - B 14 KG 1/08 R - Kinderzuschlag - Hilfebedürftigkeit - Mindesteinkommensgrenze - Kosten der Unterkunft - Kopfteil - Existenzminimumbericht 2005
Normen
§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 vom 30.07.2004, § 6a Abs 1 Nr 1 BKGG 1996 vom 30.07.2004, § 6a Abs 4 S 1 BKGG 1996 vom 30.07.2004, § 6a Abs 4 S 2 BKGG 1996 vom 30.07.2004, § 22 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Potsdam, 28. November 2007, Az: S 29 KG 15/06, Urteil
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2006.
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Die 1974 geborene, alleinerziehende Klägerin wohnt mit ihrer 1997 geborenen Tochter V und dem 2001 geborenen Sohn J in einem gemeinsamen Haushalt. Für die bis zum 31.7.2005 genutzte Wohnung (2 Zimmer, 42 qm) zahlte sie eine monatliche Gesamtmiete von 348,39 Euro (Nettokaltmiete 262,29 Euro, Betriebskosten 32,34 Euro, Heizkosten 53,76 Euro). Für die vom 1.6.2005 an gemietete Wohnung (3 Zimmer, 60 qm) zahlte sie für die ersten beiden Monate (während der sie die Wohnung renovierte) lediglich Nebenkosten in Höhe von 100 Euro; nach dem Einzug zum 1.8.2005 zahlte sie eine monatliche Gesamtmiete von 370 Euro (270 Euro Nettokaltmiete, 45 Euro Heiz- und Warmwasserkosten, 55 Euro sonstige Nebenkosten).
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Während des gesamten streitigen Zeitraums bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 633 Euro monatlich (21,10 Euro kalendertäglich) sowie Wohngeld für sich und ihre beiden Kinder in Höhe von 96 Euro monatlich für die Zeit von Januar bis Juli 2005, 113 Euro monatlich für die Monate August und September 2005, 162 Euro monatlich für die Monate Oktober und November 2005 sowie 189 Euro monatlich für die Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2006. Ferner erhielt sie während des gesamten Zeitraums Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich je Kind. Sie war 2005/2006 Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs, das sie im März 2002 für 5000 Euro erworben hatte. Für eine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte sie im Jahr 2005 35,39 Euro monatlich und im Jahr 2006 30,43 Euro monatlich, daneben zahlte sie im Jahr 2005 monatliche Beiträge zu einer nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) geförderten Altersvorsorge ("Riester-Rente") in Höhe von 5 Euro und im ersten Halbjahr 2006 in Höhe von 7,50 Euro. Ihrem Sohn wurde für die Zeit vom 19.8.2004 bis zum 30.4.2007 ein Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezog er nicht. Sein Vater zahlte Unterhalt in Höhe von 200 Euro monatlich für die Monate Januar bis März 2005, 171 Euro monatlich für die Zeit von April bis Juni 2005 und 177 Euro monatlich für die Zeit ab Juli 2005. Unterhaltsleistungen für ihre Tochter erhielt die Klägerin nicht. Die Klägerin und ihre Kinder verfügten nicht über weiteres Vermögen.
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Den Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Kinderzuschlages vom 26.7.2005 lehnte die Beklagte ab, da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde (Bescheid vom 29.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006).
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Auf die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) Potsdam hat das SG nach Beiladung der Arbeitsgemeinschaft zur Integration und Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt B dem klägerischen Antrag entsprechend die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2006 einen Kinderzuschlag in Höhe von 140 Euro monatlich zu zahlen (Urteil vom 28.11.2007). Das Begehren der Klägerin sei dahin auszulegen, dass sie lediglich einen Kinderzuschlag für ihre Tochter V verlange, da für den Sohn angesichts der Unterhaltszahlungen ein Kinderzuschlag ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der maßgeblichen Berechnung der Mindesteinkommensgrenze hat es sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2007 (L 19 AL 38/06) bezogen und ausgeführt, es sei dem Wortlaut von § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG zu entnehmen, dass bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze - anders als bei der Berechnung der Höhe des Zuschlags nach § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG - auf die Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) zur Bemessung der Kosten für Unterkunft je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückzugreifen sei. Ausgehend von dieser Berechnungsweise ergebe sich für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 562,61 Euro und eine Mindesteinkommensgrenze von 562,55 Euro (Regelbedarf in Höhe von 331 Euro zuzüglich 119 Euro Mehrbedarf wegen Alleinerziehung und einem Unterkunftsanteil in Höhe von 112,55 Euro). Der die Gesamteinnahmen in der Bedarfsgemeinschaft (1166,61 Euro) übersteigende Gesamtbedarf (1185,64 Euro) könne durch Zahlung des Kinderzuschlages für ein Kind abgewendet werden. Gleiches gelte für die anschließenden Zeiträume vom 1.4.2005 bis zum 31.7.2005, denn die in diesem Zeitraum eingetretenen Änderungen wirkten sich nicht maßgeblich auf den Anspruch aus. Für die Zeit vom 1.8.2005 bis zum 30.9.2005 ergebe sich ein Anspruch auf Kinderzuschlag dagegen nicht, was versehentlich bei der Tenorierung übersehen worden sei. Mit dem Wechsel der Wohnung und einem Wohnkostenanteil von 120,33 Euro erhöhe sich die Mindesteinkommensgrenze auf 570,33 Euro, die bei unverändert gebliebenem Einkommen nicht erreicht werde. Für diesen Zeitraum habe die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Zum 1.10.2005 habe sich zwar das Wohngeld auf 162 Euro erhöht. Auch das Wohngeld sei in verfassungskonformer Auslegung des § 6a Abs 3 BKGG aber nicht vollständig von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen, sondern mit einem Anteil von 1/3, der auf die Klägerin entfalle (mithin in Höhe von 54 Euro), bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen. Das Einkommen übersteige also mit 616,61 Euro die Mindesteinkommensgrenze von 570,33 Euro. Gleiches gelte auch für die Folgezeiträume.
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Hiergegen richtet sich die vom SG zugelassene, von der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision. Sie trägt vor, die Auslegung des § 6a BKGG durch das SG sei unzutreffend. § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG stehe in einem unauflöslichen Zusammenhang mit § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG. Hätte der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Feststellung des Mindesteinkommens einerseits und die Bestimmung der konkreten Höhe des Kinderzuschlags andererseits gewollt, hätte er dieses eindeutig formuliert. Es sei nach dem Wortlaut von § 6a Abs 4 Satz 1 und 2 BKGG vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Anwendung gewollt habe. Zudem sei das Wohngeld nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6a BKGG nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28.11.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Die Beigeladene hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag im streitigen Zeitraum. Sie kann ihren eigenen Bedarf nicht aus dem von ihr erzielten Einkommen (hier Alg nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch) decken. Durch die Gewährung von Kinderzuschlag wird mithin nicht Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 4-5870 § 6a Nr 1), erfolgt die Feststellung des Bedarfs der Klägerin iS des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG nicht ausschließlich nach den Regeln des SGB II. Die auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft sind nicht nach der anteiligen Miete der Klägerin, ermittelt nach Kopfteilen, für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu errechnen. Als Rechengröße ist vielmehr der prozentuale Anteil nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu Grunde zu legen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
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Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs 1 BKGG in der insoweit hier maßgeblichen Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014), die bis zum 30.9.2008 gegolten hat (alte Fassung <aF>), Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem X. Abschnitt des EStG Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrags und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie bezieht zwar für ihre beiden noch minderjährigen Kinder Kindergeld nach dem BKGG (§ 6a Abs 1 Nr 1 BKGG aF). Sie verfügt jedoch mit Ausnahme des Wohngeldes nicht über Einkommen iS des § 11 SGB II mindestens in Höhe des nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrags (§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF; sog Mindesteinkommensgrenze).
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Die Klägerin hat ein zu berücksichtigendes eigenes Einkommen in Höhe von monatlich 562,61 Euro in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 bzw in Höhe von 565,07 Euro ab dem 1.1.2006. Das ihr gezahlte Alg in Höhe von 633 Euro ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro und die Beiträge zur Kfz-Versicherung (35,39 Euro bzw ab 1.1.2006 30,43 Euro) sowie die geförderten Altersvorsorgebeiträge (5 Euro bzw ab 1.1.2006 7,50 Euro) zu bereinigen. Weiteres Einkommen ist bei Prüfung des § 6a BKGG aF vorliegend nicht zu berücksichtigen. Insbesondere bleibt entgegen der Auffassung des SG nach dem eindeutigen Wortlaut von § 6a BKGG aF das gezahlte Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bei Prüfung möglicher Ansprüche insgesamt, dh sowohl bei der Bestimmung der Mindesteinkommensgrenze nach Abs 1 Nr 2 als auch bei der Bemessung der Höhe eines möglichen Zuschlags in den weiteren Schritten nach Abs 3 und 4 unberücksichtigt. Die vom SG gesehene Ungleichbehandlung innerhalb des Anwendungsbereichs des § 6a BKGG aF besteht bei dieser wortlautgetreuen Auslegung nicht. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind vom Bezug von Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1 Abs 2 Nr 1 Wohngeldgesetz <WoGG> in der hier noch anzuwenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2004, BGBl I 3450; nunmehr § 7 Abs 1 Nr 1 WoGG). Sind sie trotz des Bezuges von Wohngeld hilfebedürftig nach dem SGB II, entfällt bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II der Anspruch auf Wohngeld mit Wirkung vom Ersten des Monats der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an. Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, bei der Prüfung, ob die Eltern ihren Bedarf mit Leistungen außerhalb des SGB II decken können, das Wohngeld unberücksichtigt zu lassen. Lediglich wenn die Eltern zur Deckung ihres Bedarfs weder auf das Wohngeld noch auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, soll ein Kinderzuschlag gezahlt werden.
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Um feststellen zu können, ob das so ermittelte Einkommen den Bedarf der Klägerin iS des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF deckt, ist in einem zweiten Schritt der Bedarf nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II einschließlich der Kosten der Unterkunft iS des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG zu ermitteln. Zutreffend ist das SG dabei von einer der Klägerin zustehenden Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) in Höhe von 331 Euro ausgegangen. Zusätzlich hätte die Klägerin Anspruch auf eine Leistung für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II in Höhe von 119 Euro (36 Prozent der maßgebenden Regelleistung bei zwei Kindern unter sechzehn Jahren). Hieraus folgt ein Bedarf allein der Klägerin in Höhe von 450 Euro, ohne anteilige Kosten der Unterkunft. Wird der auf die Klägerin entfallende Anteil an den Kosten der Unterkunft, berechnet nach Maßgabe des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG aF, hinzugerechnet, ergibt sich, dass der Bedarf der Klägerin mit 659,34 Euro (450 Euro + 209,34 Euro) ihr Einkommen von Beginn des streitigen Zeitraums an durchgehend übersteigt.
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Entgegen der Auffassung des SG sind zur Errechnung des einzusetzenden Betrags der Kosten der Unterkunft nicht die Regeln des SGB II zu Grunde zu legen; es ist nicht der anteilige Betrag nach Kopfteilen der Bedarfsgemeinschaft an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu ermitteln. Vielmehr folgt aus dem Verweis in § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF auf § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG aF, dass die Unterkunftskosten nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung (hier der Existenzminimumbericht 2005 vom 5.2.2004, BT-Drucks 15/2462, S 3 f) festzustellen sind. Dieses ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzesbegründung sowie -entwicklung, systematischem Zusammenhang und Sinn der Vorschrift, wie der Senat im Einzelnen in seiner Entscheidung vom 18.6.2008 (SozR 4-5870 § 6a Nr 1) dargelegt hat.
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Aus der umfassenden Änderung der Anspruchsvoraussetzungen in § 6a Abs 1 BKGG mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (vom 24.9.2008, BGBl I 1854) zum 1.10.2008 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass unter der Geltung der ursprünglichen Fassung die Gesetzesauslegung des Senats unzutreffend gewesen sein könnte. Nunmehr ist die Mindesteinkommensgrenze auf einheitliche Beträge für Alleinerziehende (600 Euro) bzw für Paare (900 Euro) festgesetzt und erheblich abgesenkt. Es ist für den Anspruch auf einen Kinderzuschlag ausreichend, wenn Eltern einen erheblichen Beitrag zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts leisten und mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken können (vgl BT-Drucks 16/8867 S 5). Es wird aber aus der Begründung der Neufassung erkennbar, dass dies allein mit dem Ziel der Erweiterung des begünstigen Personenkreises für die Zukunft getragen von sozialpolitischen Erwägungen begründet ist. Der Senat hält daher auch nach Prüfung des Vorbringens der Klägerin an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF fest und verweist im Einzelnen darauf.
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Soweit daher im Hinblick auf die Bestimmung der Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin der Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu Grunde zu legen ist, ergeben sich im konkreten Fall bei der Klägerin Unterkunftskosten in Höhe von 62,44 Prozent der als angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II anzusehenden Gesamtkosten in Höhe von 335,26 Euro (Gesamtkosten abzüglich der Anteile für Warmwasserkosten in Höhe von 13,13 Euro). Hieraus folgt, wie bereits dargelegt, dass die Klägerin schon vom 1.1.2005 an mit dem von ihr erzielten Einkommen die Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs 1 Nr 2 iVm § 6a Abs 4 Satz 1 und 2 BKGG nicht erreicht. Dies gilt weiterhin für die Zeit nach ihrem Umzug und entsprechender Erhöhung der Unterkunftskosten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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