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BVerfG 12.07.2024 - 2 BvR 923/24
BVerfG 12.07.2024 - 2 BvR 923/24 - Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei derzeitiger offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend VG Potsdam, 10. Juli 2024, Az: VG 14 L 588/24.A, Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich im gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
Gründe
- 1
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde sich nach derzeitiger Aktenlage als offensichtlich unzulässig erweist. Denn der bisherige Vortrag der Antragstellerinnen genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht, da eine mögliche Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend dargelegt wurde. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
- 2
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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