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BVerfG 05.06.2024 - 2 BvC 15/20
BVerfG 05.06.2024 - 2 BvC 15/20 - Verwerfung einer verfristeten Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2019 - Beginn der zweimonatigen Beschwerdefrist im Wahlprüfungsverfahren mit Beschlussfassung des Bundestages - Zur Frage der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei Fristversäumung im Wahlprüfungsverfahren
Normen
§ 48 Abs 1 Halbs 1 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG
Tenor
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1. Das Verfahren wird, soweit es den Beschwerdeführer zu 3. betrifft, eingestellt.
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2. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
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3. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. wird verworfen.
Gründe
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A.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16. Januar 2020, mit dem der Wahleinspruch der Beschwerdeführenden gemäß der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zur 9. Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 26. Mai 2019 zurückgewiesen wurde.
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I.
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Inhaltlich wenden sich die minderjährigen Beschwerdeführenden gegen die Bestimmung des Wahlalters für die Europawahl und den damit verbundenen Ausschluss von der Wahl. Die Beschwerdeführenden sind im August 2009 (Beschwerdeführerin zu 1.), Juli 2010 (Beschwerdeführerin zu 2.) und Januar 2008 (Beschwerdeführer zu 3.) geboren.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl I S. 423, 555, 852), in Kraft getreten am 13. März 1994 (nachfolgend: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F.), waren zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments zunächst nur Personen berechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Diese Altersgrenze fand sich schon im ursprünglichen Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBl I S. 709). Sämtliche nachfolgende Änderungen des Europawahlgesetzes ließen die Festsetzung des Mindestwahlalters unberührt. Dies gilt auch für solche Änderungen, die zumindest teilweise § 6 EuWG in redaktioneller Hinsicht betrafen (vgl. insbesondere das Gesetz vom 18. Juni 2019, das am 1. Juli 2019 in Kraft trat, BGBl I S. 834). Mit am 14. Januar 2023 in Kraft getretener Gesetzesänderung vom 11. Januar 2023 (BGBl 2023 I Nr. 11) ist das Mindestwahlalter für die Europawahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG auf 16 Jahre herabgesetzt worden.
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II.
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1. Die Beschwerdeführenden legten unter dem 18. Juli 2019 Einspruch gegen die 9. Europawahl am 26. Mai 2019 ein (EuWP 70/19). Sie machten geltend, dass der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. vorgesehene Ausschluss von unter 18-jährigen Unionsbürgern unionsrechts- und verfassungswidrig sei.
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2. Der Einspruch wurde durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16. Januar 2020 (vgl. BTPlenProt 19/140, S. 17504-17505) entsprechend der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses (BTDrucks 19/16350, Anlage 17) zurückgewiesen. Dieser sei jedenfalls unbegründet, da die Festlegung des Mindestwahlalters auf die Vollendung des 18. Lebensjahres verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei und insbesondere im Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers liege.
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B.
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I.
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Mit am 3. Juli 2020 eingegangenem Schriftsatz haben die Beschwerdeführenden gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16. Januar 2020 Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Mit demselben Schriftsatz haben sie gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. Verfassungsbeschwerde erhoben. Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tag im Verfahren 2 BvR 1177/20 verwiesen.
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1. Die Wahlprüfungsbeschwerde sei zulässig.
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Obwohl es ihnen nicht um die Gültigkeit der zurückliegenden, sondern um die Teilnahme an der nächsten Europawahl gehe, hätten sie vorsorglich Einspruch gegen die 9. Europawahl eingelegt. Eine Entscheidung des Bundestages über ihren Einspruch sei ihnen bisher nicht zugegangen. Am 30. Juni 2020 habe ihre Bevollmächtigte erstmals Kenntnis davon erlangt, dass der Bundestag den Einspruch mit Beschluss vom 16. Januar 2020 zurückgewiesen habe. Es sei ihnen daher nicht möglich gewesen, die Wahlprüfungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten einzulegen. Allerdings führe dieser Umstand nicht zur Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde. Das Wahlprüfungsverfahren sei kein geeigneter Rechtsbehelf, um die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Wahlausschlusses festzustellen und könne somit auch nicht als Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung verlangt werden. Zwar könne das Bundesverfassungsgericht auch prüfen, ob die Vorschriften des Wahlgesetzes mit der Verfassung im Einklang stünden. Dennoch sei das Wahlprüfungsverfahren weiterhin, auch nach der mit Wirkung vom 19. Juli 2012 (BGBl I S. 1501) erfolgten Öffnung für die Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte (vgl. § 48 Abs. 1 Var. 2 und Abs. 3 BVerfGG), als objektives Verfahren zur Feststellung der Gültigkeit von Wahlen ausgestaltet. Die "Geltendmachung subjektiver Wahlrechtsverletzung" beziehe sich in erster Linie auf eine zurückliegende und nicht auf eine bevorstehende Wahl. Insoweit habe auch der Bundestag Zweifel an der Zulässigkeit ihres Einspruchs gehabt. Demnach erachte er die Wahleinsprüche mit dem Ziel der Rechtsänderung für eine zukünftige Wahl selbst als ungeeignete Rechtsbehelfe.
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Jedenfalls aber fehle es an einer Regelung der zuverlässigen Übermittlung der Entscheidung des Bundestages über einen Wahleinspruch, welche Fristbeginn und Fristablauf in hinreichend bestimmter und zumutbarer Weise sichere (mit Verweis auf Art. 19 Abs. 4 GG). Nach der Praxis des Bundestages bleibe es vielmehr dem Zufall überlassen, wann und in welcher Form die Einspruchsführer Kenntnis erhielten und die Beschwerdefrist zu laufen beginne.
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Vorsorglich stellen die Beschwerdeführenden einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Glaubhaftmachung haben sie eine eidesstattliche Versicherung ihrer Bevollmächtigten vorgelegt, wonach diese erst am 30. Juni 2020 Kenntnis von dem Beschluss des Bundestages erhalten habe.
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2. "Die Verfassungsbeschwerde" sei auch begründet. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. sei unionsrechts- und verfassungswidrig.
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II.
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Mit Berichterstatterschreiben vom 10. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden auf die Herabsenkung des Wahlalters für die Europawahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG auf 16 Jahre hingewiesen und vor diesem Hintergrund um Mitteilung gebeten, ob an der Wahlprüfungsbeschwerde festgehalten werde.
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III.
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Mit am 25. Mai 2024 eingegangenem Schriftsatz hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zu 1. sowie Bevollmächtigte der Beschwerdeführenden zu 2. und 3. mitgeteilt, dass die "Verfassungs- und Wahlprüfungsbeschwerden für die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2." aufrechterhalten würden und sich auch nach der Gesetzesänderung "unmittelbar gegen § 6 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 EuWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 […], zuletzt geändert durch [Gesetz] vom 11. Januar 2023" richteten. Den Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. werde die Teilnahme an der Europawahl verwehrt, weil sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.
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C.
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Das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3. einzustellen (I.), im Übrigen ist die Wahlprüfungsbeschwerde unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags zu verwerfen, da sie unzulässig ist (II.).
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I.
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Ausweislich des Schriftsatzes vom 25. Mai 2024 wird die Wahlprüfungsbeschwerde nur noch von den Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. fortgeführt. Dies ist im Hinblick auf das Berichterstatterschreiben vom 10. Mai 2023 dahingehend zu werten, dass der - mittlerweile 16 Jahre alte - Beschwerdeführer zu 3. die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgenommen hat. Damit ist das Verfahren insoweit einzustellen.
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II.
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Im Übrigen ist die Wahlprüfungsbeschwerde zu verwerfen. Sie ist unzulässig, da sie schon nicht fristgerecht erhoben worden ist.
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1. Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 BVerfGG ist eine Wahlprüfungsbeschwerde binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt. Die Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde am 3. Juli 2020 erfolgte erst knapp sechs Monate nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages am 16. Januar 2020.
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2. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine andere Bewertung deshalb geboten, weil die Bevollmächtigte offenbar erst am 30. Juni 2020 Kenntnis von dem angegriffenen Beschluss erhalten hat.
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a) Zwar ist der Beschluss des Deutschen Bundestages nach § 26 Abs. 2 EuWG, § 13 Abs. 3 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) den Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Für den Beginn der Beschwerdefrist des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 BVerfGG ist nach dem eindeutigen Wortlaut jedoch unerheblich, ob und wann ein Beschwerdeführer von dem Beschluss des Deutschen Bundestages Kenntnis nehmen konnte oder dieser ihm förmlich zugestellt worden ist. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Beschlussfassung im Deutschen Bundestag (vgl. auch O. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1294; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 961; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 33; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 48 Rn. 13).
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Die Anknüpfung des Fristbeginns an die bloße Beschlussfassung statt an die Zustellung des Bundestagsbeschlusses trägt dem besonderen Charakter des Wahlprüfungsverfahrens Rechnung, in dem es zügiger Gewissheit über die Gültigkeit einer Wahl bedarf, weshalb der Gesetzgeber Unsicherheiten über eine mögliche Fristversäumnis vermeiden will (vgl. BTDrucks 12/3628, S. 12; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7). Zugleich wird dieser Umstand durch die Gewährung einer längeren Frist von zwei Monaten statt der üblichen Rechtsbehelfsfrist von einem Monat, die zunächst auch für die Wahlprüfungsbeschwerde vorgesehen war (vgl. das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993, BGBl I S. 1442), ausgeglichen (vgl. BTDrucks 12/3628, S. 12; vgl. auch mit Bedenken gegen die frühere Regelung wegen der Kürze der Frist Kretschmer, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 13 Rn. 44).
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b) Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. dazu, dass das Wahlprüfungsverfahren kein geeigneter Rechtsbehelf sei, um die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Wahlausschlusses festzustellen, und somit auch nicht als Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung verlangt werden könne, gehen fehl und lassen Zweifel an der Statthaftigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde aufkommen, die hier nicht vertieft werden müssen. Sie verkennen die nachgelagerte Konzeption des Wahlprüfungsverfahrens einschließlich der nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 BVerfGG erst gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Wahleinspruch statthaften Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Dessen Prüfungsumfang umfasst - wie die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. letztlich selbst darlegen - insbesondere auch die Verfassungskonformität entscheidungserheblicher wahlrechtlicher Vorschriften (vgl. BVerfGE 159, 105 115 f. Rn. 31 ff.> m.w.N. - Nichtanerkennungsbeschwerde Bundestagswahl 2021 - Deutsche Zentrumspartei). Dies gilt namentlich auch für die hier gegenständlichen Regelungen zur Wahlberechtigung. Die fehlende Wahlberechtigung steht dabei einer Wahlanfechtung und in der Folge der Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht entgegen, da die Frage der Wahlberechtigung gerade Gegenstand der Beschwerde ist (vgl. BVerfGE 151, 1 13 Rn. 27> m.w.N. - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl).
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3. Den Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 BVerfGG scheidet von vornherein aus. Der gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist insofern bereits nicht statthaft und eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.
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a) Für das Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde besteht keine Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Einer analogen Anwendung der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Bestimmung des § 93 Abs. 2 BVerfGG steht der Zweck der in § 48 Abs. 1 BVerfGG normierten zweimonatigen Beschwerdefrist entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7). Denn sie ist eine Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 58, 172 172>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7), bei deren Versäumnis im Hinblick auf den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand generell nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7; vgl. auch bereits BVerfGE 21, 359 361>).
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b) Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass nach der mit Wirkung vom 19. Juli 2012 (BGBl I S. 1501) erfolgten ausdrücklichen Öffnung des Wahlprüfungsverfahrens für die Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte (vgl. § 48 Abs. 1 Var. 2, Abs. 3 BVerfGG) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein müsse, wenn allein eine solche Feststellung beantragt werde (vgl. so Bechler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 48 Rn. 23; Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 54; O. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1294; a.A. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 34; Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 Rn. 167 <März 2017>; in der Tendenz auch Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 48 Rn. 26 <Dez. 2023>; weiterhin ohne Differenzierung auch Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 962; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 41 Rn. 87 <Aug. 2023>). Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Eine Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung von § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich - wie hier - Beschwerdeführende im Stile einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Wahlrechtsvorschriften wenden (vgl. für Rechtssatzverfassungsbeschwerden BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Juni 2024 - 2 BvR 1177/20 -, Rn. 19 - Europawahl 2019 und 2024 <Mindestwahlalter>).
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