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BVerfG 20.06.2023 - 2 BvR 1851/22
BVerfG 20.06.2023 - 2 BvR 1851/22 - Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach Ablehnung der Änderung einer eidesstattlichen Versicherung
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 261 BGB, § 888 ZPO, § 889 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG München I, 30. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend LG München I, 14. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend LG München I, 16. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend LG München I, 25. August 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend AG München, 15. August 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschluss
vorgehend AG München, 28. März 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschluss
vorgehend BVerfG, 4. Januar 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Einstweilige Anordnung
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 4. Januar 2023 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
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I.
- 1
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Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 4. Januar 2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
-
II.
- 2
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Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 115 f.>; 97, 102 102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
- 3
-
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 4. Januar 2023 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesverfassungsgericht bemüht sein wird, die Hauptsache alsbald zu entscheiden, ist eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung für weitere drei Monate und die damit einhergehende Verzögerung der zwangsweisen Durchsetzung der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger noch verhältnismäßig.
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