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BVerfG 05.08.2022 - 1 BvR 2329/21
BVerfG 05.08.2022 - 1 BvR 2329/21 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Abänderung einer Adoptionsentscheidung (§ 197 FamFG) nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR - unzureichende Beschwerdebegründung - zu den Substantiierungsanforderungen einer normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 58 FamFG, § 59 FamFG, § 197 Abs 3 FamFG, Art 46 MRK, § 580 Nr 8 ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Heilbronn, 23. September 2021, Az: 10 F 1197/21, Beschluss
vorgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 20. April 2021, Az: 58718/15, Urteil
vorgehend BVerfG, 20. Mai 2015, Az: 1 BvR 3123/14, Kammerbeschluss ohne Begründung
vorgehend AG Heilbronn, 20. Oktober 2014, Az: 10 F 188/14, Beschluss
vorgehend AG Heilbronn, 13. August 2014, Az: 10 F 188/14, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung des auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. April 2021 - Nr. 58718/15 - gestützten Restitutionsantrags des Beschwerdeführers in einem Verfahren über die Annahme seines volljährigen leiblichen Sohnes nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen.
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1. Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater eines 1996 geborenen Sohnes, der nach der Trennung der Eltern im Jahr 1998 bei seiner Mutter und deren neuem Ehemann aufwuchs und keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer hatte.
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a) Im Jahr 2014 reichten der neue Ehemann der Mutter und der Sohn bei dem Familiengericht einen Adoptionsantrag ein. Der Beschwerdeführer war mit einer Annahme seines Sohnes durch den Ehemann der Mutter nicht einverstanden und begründete dies im familiengerichtlichen Verfahren mit einem Identitätsverlust und mit finanziellen Interessen. Mit Beschluss vom 13. August 2014 sprach das Familiengericht die Adoption nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen aus. Alle gesetzlichen Voraussetzungen lägen vor und überwiegende Interessen stünden nicht entgegen. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers sowie seine daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg.
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b) In seiner Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 27. Oktober 2015 rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 6 und Art. 8 EMRK, dass der Adoptionsbeschluss sein Recht auf Privat- und Familienleben verletze. Mit Urteil vom 20. April 2021 stellte der Gerichtshof fest, dass das Fehlen einer Begründung des familiengerichtlichen Adoptionsbeschlusses vom 13. August 2014 gegen Art. 8 EMRK verstieß.
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c) Am 19. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Familiengericht gestützt auf § 580 Nr. 8 ZPO die Wiederaufnahme des Adoptionsverfahrens und die Aufhebung des ergangenen Beschlusses vom 13. August 2014 sowie die Zurückweisung des Antrags auf Volljährigenadoption.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 23. September 2021wies das Familiengericht den Antrag ab. § 197 Abs. 3 FamFG, der die Anfechtung und Wiederaufnahme ausschließe, gehe als speziellere Vorschrift dem auf die Zivilprozessordnung verweisenden § 48 FamFG vor. Sinn und Zweck der Unabänderlichkeit der Adoptionsentscheidung, nämlich Schutz des Wohls des angenommenen Kindes und der Rechtssicherheit, erfordere den Ausschluss jeder Anfechtbarkeit. Eine mit § 95 Abs. 2 BVerfGG vergleichbare Vorschrift existiere für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG. Ihm werde durch die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags effektiver Rechtsschutz versagt. Die Bindungswirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebe sich aus Art. 46 EMRK in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip. Der vollständige Entzug der Elternstellung des Beschwerdeführers stelle einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG dar. Sein Anspruch auf Wiederaufnahme nach der Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen seiner von Art. 8 EMRK geschützten Rechte habe im Hinblick auf die Volljährigkeit des Angenommenen Vorrang vor der Rechtskraft der Entscheidung und den Interessen des Angenommenen und des Annehmenden. Er werde ohne tragfähige Begründung entgegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zum Annehmenden und dem Angenommenen hinsichtlich der Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln ungleich behandelt.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Sie ist unzulässig. Entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen zeigt der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit auf, in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.
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1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 232 Rn. 9>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 232 Rn. 9>; 149, 346 359 Rn. 23> m.w.N.).
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Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 386 f.>; 140, 229 232 Rn. 9>; 149, 346 359 Rn. 24>; stRspr).
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Richtet sie sich gegen ein Gesetz, so muss sie sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2012 - 1 BvR 1809/12 -, Rn. 5). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann auch das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 23), zu dessen Ermittlung die Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls die Gesetzesmaterialien auswerten und sich mit diesen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, Rn. 8).
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2. Die Möglichkeit der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten legt der Beschwerdeführer nicht in einer den genannten Anforderungen genügenden Weise dar. Das gilt sowohl für die Beanstandung des angegriffenen Beschlusses des Familiengerichts als auch für sein so auszulegendes Vorbringen, der vom Familiengericht herangezogene § 197 Abs. 3 FamFG sei verfassungswidrig.
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a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ist bereits zum Angriffsgegenstand und -umfang wenig präzise. Der Beschwerdeführer lässt nicht immer klar erkennen, ob und mit welchen verfassungsrechtlichen Erwägungen er sich gegen die Anwendung und Auslegung von § 197 Abs. 3 FamFG durch das Familiengericht wendet oder gegen die Norm selbst. So macht er auf der einen Seite geltend, die Ablehnung seines Wiederaufnahmeantrags durch das Familiengericht verstoße offenkundig gegen die von ihm als verletzt gerügten Grundrechte und vertritt dazu die Auffassung, § 197 Abs. 3 FamFG sei bei verfassungskonformer Auslegung nicht anwendbar. Auf der anderen Seite führt er aus, § 197 Abs. 3 FamFG verstoße gegen die von ihm genannten Grundrechte und verwehre eine erneute Prüfung der Adoptionsentscheidung in unverhältnismäßiger Weise. Diese Beanstandung dürfte sich gegen die in § 197 Abs. 3 Satz 2 FamFG grundsätzlich (vgl. aber §§ 1760, 1763 BGB) ausgeschlossene Abänderbarkeit der Annahmeentscheidung richten. Darüber hinaus scheint der Beschwerdeführer auch § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG, der die Anfechtbarkeit allein eines den Adoptionsantrag ablehnenden Beschlusses eröffnet, nicht aber die des Annahmebeschlusses, als gleichheits- und deshalb verfassungswidrig zu bewerten. Um dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers möglichst weitgehend zu entsprechen, legt die Kammer das Beschwerdevorbringen dahingehend aus, dass er sich sowohl gegen die Auslegung und Anwendung des einschlägigen Fachrechts durch das Familiengericht wendet als auch gegen § 197 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FamFG selbst.
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b) Die Begründung der so verstandenen Verfassungsbeschwerde zeigt weder die Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit von § 197 Abs. 3 FamFG noch von dessen Auslegung und Anwendung durch das Familiengericht in einer Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise auf. Er versäumt, die vom Bundesverfassungsgericht zu den ausdrücklich als verletzt gerügten Grundrechten entwickelten Maßstäbe, an denen die Norm sowie die Entscheidung des Familiengerichts überprüft werden soll, substantiiert darzulegen. Zudem fehlt es sowohl an einer inhaltlichen Befassung mit der gesetzgeberischen Intention zu § 197 Abs. 3 FamFG sowie der argumentativen Verknüpfung von Sinn und Zweck der Norm mit der vorliegenden Konstellation als auch an der gebotenen hinreichenden Auseinandersetzung mit der familiengerichtlichen Entscheidung vom 23. September 2021.
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aa) Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit von § 197 Abs. 3 FamFG sowohl wegen der grundsätzlichen Unabänderbarkeit (§ 197 Abs. 3 Satz 2 FamFG) als auch wegen der Unanfechtbarkeit des die Annahme aussprechenden Beschlusses (§ 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG) geltend macht, fehlt es bereits an einer näheren Auseinandersetzung mit dem fachrechtlichen Regelungszusammenhang und erst recht mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben.
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Der Beschwerdeführer rügt pauschal einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und macht geltend, § 197 Abs. 3 FamFG verletze "die zitierten Grundrechte". Weitere substantiierte Erwägungen hierzu fehlen gänzlich. Nähere Ausführungen dazu, mit welchen Bestimmungen des Grundgesetzes § 197 Abs. 3 FamFG unvereinbar sein soll, finden sich nicht. Soweit er einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in den fehlenden Rechtsmittelmöglichkeiten zu sehen meint, verkennt er, dass weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip ein Recht auf einen Instanzenzug gegen gerichtliche Entscheidungen gewährleisten (vgl. BVerfGE 87, 48 61> m.w.N.).
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Auch die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit von § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit Art. 3 Abs. 1 GG legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er stellt darauf ab, bei den gesetzlichen Rechtsmittelmöglichkeiten im Verhältnis zum Annehmenden und zum Anzunehmenden ohne hinreichende Gründe anders behandelt zu werden. Das vermag eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gleichem von vornherein nicht zu begründen. Es mangelt an der Vergleichbarkeit der jeweiligen Lage. § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG schließt zum Schutz der Rechtsstellung des Kindes und des Interesses an der Klarheit in Statussachen (vgl. Sonnenfeld, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Auflage, 2022, § 197 FamFG, Rn. 31; Maurer, in: MüKoFamFG, 3. Auflage 2018, § 197, Rn. 100) jegliche Anfechtung eines die Adoption aussprechenden Beschlusses aus. Dass der Annehmende und der Anzunehmende als Antragsteller bei einer ihren Adoptionsantrag ablehnenden Entscheidung nach §§ 58, 59 FamFG beschwerdebefugt sind, ist eine gänzlich andere Konstellation.
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Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, warum der Ausschluss der Anfechtbarkeit nach § 197 Abs. 3 FamFG beziehungsweise das Fehlen eines Wiederaufnahmegrundes entsprechend § 560 Nr. 8 ZPO verfassungswidrig in das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) des einer Annahme widersprechenden leiblichen Elternteils eingreifen soll.
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bb) Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch den angegriffenen Beschluss des Familiengerichts lässt sich der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entnehmen.
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(1) Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Elternrechts durch das Familiengericht nicht auf. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und Pflicht der Eltern. Dabei war zunächst an den Fall gedacht, in dem das Kind mit seinen durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft aufwächst (vgl. BVerfGE 56, 363 382>; 61, 358 372>; 84, 168 179>). Der Begriff "Eltern" umfasst aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines nichtehelichen Kindes (vgl. BVerfGE 92, 158 176 f.>). Im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch den Stiefvater hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das Elternrecht des betroffenen ‒ ehelichen wie nichtehelichen ‒ Vaters eine Berücksichtigung seiner Belange und eine entsprechende Interessenabwägung verlangt (vgl. BVerfGK 6, 371 377 f.>; BVerfGE 92, 158 182>). Weder geht der Beschwerdeführer auf diese Gewährleistungen des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG ein noch erfolgt eine Subsumtion der vorliegenden Situation unter diese verfassungsrechtlichen Vorgaben.
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(2) Auch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen das Familiengericht hier § 197 Abs. 3 FamFG nicht hätte anwenden dürfen.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an ihre Zulässigkeit nicht genügt, kann nicht in der Sache entschieden werden, ob die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags durch das Familiengericht gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verstößt oder ob es von Verfassungs wegen auch für die hier vorliegende Konstellation einer etwa § 580 Nr. 8 ZPO entsprechenden Wiederaufnahmemöglichkeit bedarf.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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