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BVerfG 07.07.2021 - 2 BvR 852/20
BVerfG 07.07.2021 - 2 BvR 852/20 - Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 8. Januar 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 14. Juli 2020, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend OLG Hamm, 23. Januar 2020, Az: III - 2 Ws 45/19, Beschluss
vorgehend LG Essen, 17. Januar 2019, Az: I StVK 1900/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 21. Dezember 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 9. Juni 2022, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 24. November 2022, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung
Tenor
-
Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, wiederholt mit Beschluss vom 8. Januar 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
- 1
-
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 8. Januar 2021 wiederholt.
- 2
-
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 115 f.>; 97, 102 102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.
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