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BVerfG 26.05.2021 - 1 BvR 979/21
BVerfG 26.05.2021 - 1 BvR 979/21 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet keine Besorgnis der Befangenheit
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 29. März 2021, Az: L 6 KR 45/20 B ER, Beschluss
Tenor
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1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth ist offensichtlich unzulässig.
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a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 252 f.>; 133, 377 405 Rn. 69>; 142, 1 4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 60>).
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b) Gemessen hieran ist das gegen den Präsidenten Harbarth gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs lediglich vor, Präsident Harbarth habe an der Entscheidung über eine frühere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mitgewirkt. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfGE 131, 239 253>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 11).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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