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BVerfG 03.03.2021 - 2 BvR 1400/20
BVerfG 03.03.2021 - 2 BvR 1400/20 - Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Eilrechtsschutz bzgl einer Abschiebung nach Russland verletzt bei unzureichender Prüfung völkerrechtlicher Zusicherungen des Zielstaates Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 86 Abs 1 VwGO
Vorinstanz
vorgehend VG Schwerin, 15. Juli 2020, Az: 15 B 1110/20 SN, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Juli 2020 - 15 B 1110/20 SN - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückverwiesen.
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2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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4. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Seinen im Jahr 2015 im Bundesgebiet gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 1. Juni 2016 ab und drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin.
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2. Während des Klageverfahrens schrieben die russischen Behörden den Beschwerdeführer zur Fahndung aus und richteten ein Auslieferungsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland. Dem Auslieferungsersuchen war ein Haftbefehl des Amtsgerichts von Atschchoi-Martan in der Tschetschenischen Republik vom 13. November 2017 beigefügt. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führte im Auslieferungsersuchen aus, dass dem Beschwerdeführer von der Untersuchungssektion der Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation für den Bezirk Atschchoi-Martan der Tschetschenischen Republik vorgeworfen werde, im Juni 2014 von Deutschland nach Syrien gereist und für den Islamischen Staat (IS) gekämpft zu haben. Dies sei nach Art. 208 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation ("Beteiligung an einer bewaffneten Formation im Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates, die durch Rechtsvorschriften dieses Staates nicht vorgesehen sind, begangen für Zwecke, die den Interessen der Russischen Föderation widersprechen") strafbar.
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3. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation sicherte im Laufe des Auslieferungsverfahrens zu, dass gemäß den Völkerrechtsnormen dem Beschwerdeführer alle Verteidigungsmöglichkeiten gewährt werden würden, einschließlich des Beistandes von Rechtsanwälten. Der Beschwerdeführer werde keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen, die menschliche Würde verletzenden erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterzogen. Das Auslieferungsersuchen habe keine politischen Motive und verfolge keine Zwecke im Zusammenhang mit der Rassenangehörigkeit, dem Glaubensbekenntnis, der Nationalität oder den politischen Anschauungen. Im Falle der Auslieferung werde der Beschwerdeführer in eine Anstalt verbracht, in der die Standards eingehalten würden, die in der EMRK und in den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen beschrieben würden. Beamte der Deutschen Botschaft würden berechtigt sein, ihn zwecks Kontrolle der Einhaltung der erwähnten Gewährleistungen jederzeit zu besuchen. Deutsche Konsularbeamte dürften bei den Gerichtsverhandlungen anwesend sein und das Gerichtsverfahren beobachten. Nach Abschluss des Verfahrens werde der Botschaft oder dem entsprechenden deutschen Generalkonsulat in Russland auf Anfrage eine Kopie der endgültigen prozessualen Entscheidung übermittelt.
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Unter Beachtung der Bitte der deutschen Seite, zuzusichern, dass die Ermittlungshandlungen außerhalb der Verwaltungsgrenzen des Föderationskreises Nordkaukasus stattfänden, teilte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation außerdem mit, dass das Ermittlungsdepartment des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation das Strafverfahren am 22. März 2018 aus der Ermittlungssektion der Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation für den Bezirk Atschchoi-Martan entfernt und der Hauptermittlungsverwaltung der Hauptverwaltung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation für die Region Krasnodar zwecks Organisierung der weiteren Ermittlungen übergeben habe. Was die Feststellung der Haftanstalt angehe, werde die Verbüßung der Strafe im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers außerhalb der Verwaltungsgrenzen des Föderationskreises Nordkaukasus stattfinden.
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4. Mit Beschluss vom 17. Juli 2018 erklärte das Oberlandesgericht Rostock die Auslieferung des Beschwerdeführers für unzulässig. Bei dem dem Beschwerdeführer gemachten Vorwurf, sich an einer illegalen bewaffneten Gruppierung in der Arabischen Republik Syrien beteiligt zu haben, handele es sich um eine politische Straftat, die nach Art. 3 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsabkommens in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht auslieferungsfähig sei.
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5. Mit Urteil vom 25. April 2019 wies das Verwaltungsgericht Schwerin nach Beiziehung der Akten aus dem Auslieferungsverfahren die Klage des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungsverboten ab.
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6. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 16. Januar 2020 ab. Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos.
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7. Eine vom Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 25. April 2019 und den Beschluss vom 16. Januar 2020 erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 273/20) wurde mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität mit Beschluss vom 26. Februar 2020 nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wurde der zeitgleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
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8. Mit Schreiben vom 21. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu den Abschiebungsverboten und die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK.
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Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen vor. Der bestandskräftige Bescheid vom 1. Juni 2016 sei rechtswidrig, da kein Abschiebungsverbot zu seinen Gunsten festgestellt worden sei. Das Ermessen, das Verfahren wiederaufzugreifen und den Bescheid abzuändern, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Null reduziert, da er bei der Rückkehr in sein Herkunftsland einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt sei und deshalb ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung über das Abschiebungsverbot zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde.
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Da er wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppierung mit Haftbefehl eines tschetschenischen Gerichts gesucht werde, drohten ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen in der Untersuchungs- und Strafhaft, Folter sowie ein rechtsstaatswidriges Strafverfahren. Die Lage in russischen Haftanstalten - sowohl im Nordkaukasus als auch in anderen Landesteilen - berge ohne jeden Zweifel die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Es seien keine Zusicherungen zu dem Gerichtsstandort des Strafverfahrens abgegeben worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass das Strafverfahren gegen ihn am Gericht in Atschchoi-Martan in der Tschetschenischen Republik geführt werde. In der Vergangenheit habe durch Absprachen zwischen russischen und deutschen Behörden nicht verlässlich sichergestellt werden können, dass ausgelieferte Personen außerhalb der Tschetschenischen Republik verurteilt würden. Vor allem in der Tschetschenischen Republik sei er als mutmaßlicher Terrorist einem extrem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von Folter zu werden.
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Die im Auslieferungsverfahren erteilten Zusicherungen hätten keinen Bestand mehr. Es gebe keine rechtliche oder tatsächliche Grundlage für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die erteilten Zusicherungen auch nach dem Scheitern der Auslieferung noch gälten. Selbst wenn die Zusicherungen aber Bestand hätten, würden sie ihn nicht in ausreichendem Maße schützen.
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9. Mit angegriffenem Bescheid vom 10. Juni 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 2016 bezüglich der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht gegeben. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die durch die Russische Föderation für das Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherungen durch das Ende des Auslieferungsverfahrens hinfällig geworden seien. Vielmehr habe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in einer Zusicherung vom 15. Januar 2020 ausdrücklich erklärt, dass "auch im Falle der Abschiebung des Antragstellers eine Verfolgung aus politischen Gründen, wegen der Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder der politischen Überzeugung ausgeschlossen ist" und der Beschwerdeführer "keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird". Auch die Besorgnis bezüglich des zu erwartenden Gerichtsortes greife nicht durch, da es keinen Anlass gebe, die allgemein abgegebene Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft nur für bestimmte territoriale Bereiche der Russischen Föderation als bindend zu betrachten.
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10. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 10. Juni 2020 am 22. Juni 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin und stellte am 25. Juni 2020 einen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur weiteren Begründung führte er aus, dass die neue Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 15. Januar 2020 nicht vorliege, sondern deren Inhalt nur in einer E-Mail des Auswärtigen Amtes mitgeteilt werde. So, wie die Zusicherung in der E-Mail zitiert werde, sei sie nicht ausreichend, um ihn wirksam vor drohender Folter und unrechtmäßiger Strafverfolgung im Falle seiner Abschiebung zu schützen. Sie enthalte keine Rechte für die Mitarbeiter der Deutschen Botschaft, die Einhaltung der Zusicherung zu kontrollieren; eine solche Kontrollmöglichkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber unabdingbar. Sie enthalte auch nicht die Aussage, dass die Untersuchungs- und Strafhaft, das Ermittlungsverfahren und das Gerichtsverfahren außerhalb des Nordkaukasus stattfinden würden. Selbst wenn die Zusicherungen aus dem Auslieferungsverfahren noch vollumfänglich Bestand hätten, würden sie ihn nach Erfahrungen in vergleichbaren Fällen aus der Vergangenheit nicht in ausreichendem Maße davor schützen, entgegen den Erwartungen der Bundesregierung doch noch in die Tschetschenische Republik verlegt zu werden.
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11. Mit angegriffenem Beschluss vom 15. Juli 2020 lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin den Eilantrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Das Bundesamt habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, und sei ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG kein Anspruch darauf bestehe, den erlassenen Verwaltungsakt aufzuheben. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen. Unter Übertragung der vom Bundesverfassungsgericht gebildeten Grundsätze zur Fortgeltung von Zusicherungen im Auslieferungsverfahren auf Abschiebungsverfahren hielt das Verwaltungsgericht an seiner bereits im Urteil vom 25. April 2019 vertretenen Rechtsansicht fest, dass die im Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherungen der Russischen Föderation weiterhin Bindungswirkung entfalteten. Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprächen, lägen nicht vor. Zwar bestünde anders als im Auslieferungsverfahren bei der Aufenthaltsbeendigung kein primäres Interesse des Heimatstaates an der Übernahme des Staatsangehörigen. Aufgrund des international anerkannten Grundsatzes, dass jeder Staat für seine Staatsangehörigen zuständig und verantwortlich sei, dürfte eine einmal abgegebene Zusicherung im Hinblick auf den eigenen Staatsbürger aber weitergelten. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes habe die Russische Föderation ausdrücklich auch für den Fall der Abschiebung erklärt, dass sie die abgegebenen Zusicherungen einhalte. Das Gericht habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Zumindest für das Eilverfahren reiche die Mitteilung aus.
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12. Die am 29. Juli 2020 von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 12. Februar 2021 zurück.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer hat am 6. August 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Zur Begründung der Verletzung seiner Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und seiner Menschenwürde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu der ihm drohenden Behandlung bei der Rückkehr in sein Herkunftsland und dazu, dass auch die von der Russischen Föderation abgegebenen Zusicherungen einer solchen nicht entgegenwirken könnten beziehungsweise unzureichend seien.
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Die Verletzung in seinen Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör stützt der Beschwerdeführer darauf, dass das Verwaltungsgericht keine eigenständige Gefahrenprognose zur Belastbarkeit der Zusicherungen der Russischen Föderation durchgeführt habe. Seinen entscheidungserheblichen Vortrag dazu, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein wesentliches Kriterium für die Belastbarkeit einer Zusicherung sei, dass diese gegenüber dem Gericht offengelegt und gerichtlich überprüft werde, habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen.
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2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern und das Bundesamt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, die das Bundesamt mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 wahrgenommen hat.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen rechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Nachdem das Verwaltungsgericht Schwerin die bereits vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge inzwischen zurückgewiesen hat, stellt sich das Problem der fehlenden Rechtswegerschöpfung, auf die das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 hinwies, nicht. Ob die Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos war und insofern nicht zum Rechtsweg gehörte (vgl. BVerfGK 7, 115 116>; 7, 403 407>; 15, 591 593>; 20, 300 302>), kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte der Beschwerdeführer durch die vorsorgliche Einlegung der Verfassungsbeschwerde die ab dem Zugang des Beschlusses vom 15. Juli 2020 laufende Monatsfrist des § 93 BVerfGG eingehalten (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise BVerfGE 19, 323 330>; 28, 1 7>; 48, 341 346>; 107, 395 417>; BVerfGK 11, 203 208>). Darüber hinaus hat er den Beschluss über die Anhörungsrüge innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt.
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Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde auch hinreichend begründet. Er hat substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht durch die Ablehnung seines Eilantrags sein Recht auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt haben könnte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet.
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Der Beschluss vom 15. Juli 2020 verletzt die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (a). Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung (b).
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a) Der Beschluss vom 15. Juli 2020 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
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Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG verneint, ohne sich hinreichend mit den dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation drohenden Gefahren befasst zu haben. Es hat ausschließlich Ausführungen dazu gemacht, dass und warum die Zusicherungen aus dem Auslieferungsverfahren weiterhin Geltung beanspruchten, ohne sich in einem nächsten Schritt - die Gültigkeit der Zusicherungen unterstellt - mit dem Inhalt und der Reichweite dieser Zusicherungen zu befassen.
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aa) Den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen muss im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wirksam Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGK 10, 108 112 f.>). Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 274>; 40, 272 275>; 67, 43 58>; 84, 34 49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 297>), hier - angesichts der in Rede stehenden Foltergefahr und der Gefahr unmenschlicher und entwürdigender Inhaftierungsbedingungen - des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017 - 2 BvR 2259/17 -, Rn. 17). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, BVerfGE 117, 71 106 f.>) und die Vorgaben der EMRK zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 323 ff.>). In Fällen, in denen die möglicherweise bestehende Gefahr, Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, in Rede steht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen sich der Betroffene auf eine in seinem Abschiebungszielstaat bestehende Foltergefahr beruft und für diese auch ernsthafte Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 1996 - 2 BvR 528/96 -, juris, Rn. 27 ff.).
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Sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich ist es in solchen Konstellationen geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 100>; EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, Rn. 187). Diese Zusicherungen müssen geeignet sein, eine ansonsten bestehende beachtliche Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung wirksam auszuschließen (zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, Rn. 46 ff.; EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, Rn. 188 ff.); andernfalls kann es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten sein, einem fachgerichtlichen Eilantrag zunächst stattzugeben (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017 - 2 BvR 2259/17 - Rn. 17, m.w.N.).
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bb) Diesen Anforderungen wird der Beschluss vom 15. Juli 2020 nicht gerecht.
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(1) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Zusicherungen aus dem Auslieferungsverfahren auch im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers weiterhin Geltung beanspruchen, rechtlich vertretbar ist. Insbesondere die Zusicherungen, dass Beamte der Deutschen Botschaft berechtigt sein würden, den Beschwerdeführer zwecks Kontrolle der Einhaltung der Verfahrens- und Haftgewährleistungen jederzeit zu besuchen, dass deutsche Konsularbeamte bei den Gerichtsverhandlungen anwesend sein und das Gerichtsverfahren beobachten dürften und dass der Botschaft oder dem entsprechenden deutschen Generalkonsulat in Russland nach Abschluss des Verfahrens auf Anfrage eine Kopie der endgültigen prozessualen Entscheidung übermittelt werde, knüpfen ersichtlich an die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes für den Fall des Beschwerdeführers an. Diese ist nur im Falle der Auslieferung, nicht aber im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers gegeben.
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Letztlich kann die Frage, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Fortgeltung der Zusicherungen vertretbar ist oder nicht, aber offen bleiben.
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(2) Denn das Verwaltungsgericht hat sich jedenfalls mit der entscheidungserheblichen Frage, welche Situation den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in die Russische Föderation tatsächlich erwartet - konkret, welchen Inhalt die von den russischen Behörden erteilten Zusicherungen haben und ob sie belastbar sind -, nicht auseinandergesetzt. Es hat die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG nicht hinreichend geprüft und dem Beschwerdeführer damit effektiven (Eil-) Rechtsschutz verwehrt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Ermessen nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG, das Verfahren auch dann wieder aufzunehmen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind, dann auf Null reduziert, wenn der Ausländer durch die Abschiebung einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt werden würde, das Absehen von der Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist und ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung über das Abschiebungsverbot zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -, juris, Rn. 16).
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Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob diese Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers vorliegen. Es begründet lediglich, warum es die im Auslieferungsverfahren von den russischen Behörden erteilten Zusicherungen nach wie vor für bindend hält. Es prüft jedoch nicht, ob die Zusicherungen - ihre Fortgeltung unterstellt - die Gefahr der Folter und der unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation verlässlich ausschließen. Eine entsprechende Prüfung wäre zwingend erforderlich gewesen. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die Gefahr der Folter und der unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung durch die Zusicherungen nicht verlässlich ausgeschlossen wird.
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Der Beschwerdeführer weist in der Verfassungsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die Zusicherungen aus dem Auslieferungsverfahren nicht sicherstellen, dass auch das zu erwartende Strafverfahren wegen Terrorismusverdachts außerhalb der Tschetschenischen Republik geführt werden wird. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat im Rahmen einer Zusicherung lediglich mitgeteilt, dass das Ermittlungsdepartment des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation das Strafverfahren am 22. März 2018 aus der Ermittlungssektion der Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation für den Bezirk Atschchoi-Martan entfernt und der Hauptermittlungsverwaltung der Hauptverwaltung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation für die Region Krasnodar zwecks Organisierung der weiteren Ermittlungen übergeben habe und dass die Verbüßung einer Strafe durch den Beschwerdeführer außerhalb der Verwaltungsgrenzen des Föderationskreises Nordkaukasus stattfinden werde. Eine Zusicherung, dass auch das Strafverfahren außerhalb der Tschetschenischen Republik geführt werde, liegt nicht vor. Selbst das nach der Erhebung der Verfassungsbeschwerde dem Verwaltungsgericht Schwerin im Klageverfahren vorgelegte Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 17. August 2020, das den Wortlaut der Zusicherung der Russischen Föderation vom 15. Januar 2020 für die Abschiebung des Beschwerdeführers wörtlich wiedergibt, lässt nicht auf eine Zusicherung solchen Inhalts schließen.
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Eine solche Zusicherung wird, wie der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls deutlich macht, von den russischen Behörden in der Regel auch nicht erteilt. Nach einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Strafverfolgung von Tschetschenen vom 26. Juli 2019 ist es den russischen Behörden aufgrund der Rechtslage in der Russischen Föderation nicht möglich, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wirksam zuzusichern, dass ein Strafverfahren außerhalb des Gebiets des Nordkaukasus stattfindet. Zwar haben die russischen Behörden in vergangenen Auslieferungsfällen den Standort des Ermittlungsverfahrens verlegt und zugesagt, darauf hinzuwirken, dass auch das Strafverfahren außerhalb des Nordkaukasus stattfinden werde. Nach der genannten Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Juli 2019 ist es in einigen Fällen jedoch dazu gekommen, dass Betroffene dennoch in der Tschetschenischen Republik in Untersuchungshaft genommen und ihre Strafverfahren im Gebiet Nordkaukasus durchgeführt wurden. Im Fall des Beschwerdeführers haben die russischen Behörden nicht einmal ausdrücklich zugesagt, darauf hinzuwirken, dass das Strafverfahren außerhalb der Tschetschenischen Republik stattfinden wird.
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Dass der Beschwerdeführer, dem von den russischen Behörden eine terroristische Straftat im Ausland vorgeworfen wird, im Falle eines in der Tschetschenischen Republik geführten Strafverfahrens einem extrem hohen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Folter zu werden, ergibt sich hinreichend aus dem von ihm in Bezug genommenen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation. In diesem wird ausgeführt, dass die Bekämpfung von Extremisten in der Tschetschenischen Republik laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen Nichtregierungsorganisationen einhergehe mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werde. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch Nichtregierungsorganisationen seien nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Oktober 2019, 16.12.2019, S. 12; unverändert im Bericht mit Stand Oktober 2020, 02.02.2021, S. 12).
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Der Beschwerdeführer hat sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass die Gefahr bestehe, dass sein Gerichtsverfahren im Falle seiner Abschiebung mangels anderweitiger Zusicherungen in der Tschetschenischen Republik durchgeführt werde und dass ihm dort Folter drohe.
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Das Verwaltungsgericht hätte entsprechend prüfen müssen, ob die Zusicherungen - ihre Fortgeltung unterstellt - die Gefahr der Folter und der unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation hinreichend verlässlich ausschließen. Es hätte sich insbesondere mit der Gefahr des dem Beschwerdeführer in der Tschetschenischen Republik drohenden Strafverfahrens auseinandersetzen müssen.
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Hätte es dies getan, wäre es möglicherweise zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Wiederaufgreifensanspruchs des Beschwerdeführers gekommen und hätte das Bundesamt im Eilverfahren verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 1. Juni 2016 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen werden darf. Damit beruht die Entscheidung auch auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß.
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b) Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.
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III.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2020 war gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Infolgedessen erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 109>; stRspr).
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Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer nach § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 397>; 71, 122 136 f.>).
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (BVerfGE 79, 365 366 ff.>; BVerfGK 20, 336 337 f.>).
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