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BVerfG 04.12.2019 - 2 BvQ 91/19
BVerfG 04.12.2019 - 2 BvQ 91/19 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - hier: Möglichkeit der Verbindung einer Anhörungsrüge im Verwaltungsprozess mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem §§ 152a Abs 6 VwGO iVm § 149 Abs 1 S 2 VwGO
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 149 Abs 1 S 2 VwGO, § 152a Abs 1 S 1 VwGO, § 152a Abs 6 VwGO
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 238>; 113, 113 119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; stRspr).
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Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Anhörungsrüge gegen den Beschluss über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller offenbar nicht gestellt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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