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BVerfG 27.11.2019 - 2 BvC 20/18
BVerfG 27.11.2019 - 2 BvC 20/18 - Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig.
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a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 3>; BVerfGK 8, 59 60>).
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b) So liegt der Fall hier. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts sei wegen "betrügerischen Zusammenwirkens" mit dem Bundestagspräsidenten vom Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen, gehen über unbelegte, zur Begründung der Befangenheit ungeeignete Mutmaßungen "ins Blaue hinein" nicht hinaus (vgl. BVerfGE 142, 9 17 Rn. 25>; 142, 18 24 Rn. 23>). Überdies war Prof. Dr. Dres. h. c. Voßkuhle zur Zeit der vom Beschwerdeführer zum Beleg des "betrügerischen Zusammenwirkens" bemühten Entscheidung BVerfGE 98, 106 ff. und der Kammerentscheidung des Ersten Senats aus dem Jahr 1993 noch nicht als Richter des Bundesverfassungsgerichts im Amt. Damit sind die Entscheidungen zur Begründung seiner Befangenheit aufgrund richterlicher Vorbefassung mit aus Sicht des Beschwerdeführers vermeintlich einschlägigen Fragen des Abfallrechts in anderen verfassungsprozessualen Verfahren ungeeignet (vgl. BVerfGE 131, 239 252 f.>).
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2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. September 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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