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BVerfG 10.04.2019 - 1 BvR 2597/17
BVerfG 10.04.2019 - 1 BvR 2597/17 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 24. August 2017, Az: BVerwG 6 B 55.17, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. Mai 2017, Az: 7 B 16.502, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. September 2015, Az: M 6b 14.3727, Urteil
Tenor
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1. Der Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 1. November 2013 - … -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2015 - M 6b K 14.3727 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2017 - 7 B 16.502 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2017 - 7 B 16.502 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2017 - BVerwG 6 B 55.17 - ist dadurch gegenstandslos.
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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4. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.
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Dem Bayerischen Rundfunk, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesfinanzministerium und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid der Rundfunkanstalt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Der Bescheid der Rundfunkanstalt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).
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IV.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Er ist daher aufzuheben und die Sache ist an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos.
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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