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BVerfG 28.03.2019 - 2 BvR 2432/18
BVerfG 28.03.2019 - 2 BvR 2432/18 - Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegrünung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Auseinandersetzung mit angegriffenen Entscheidungen
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 25. September 2018, Az: 2 B 60/18 (2 B 6/18), Beschluss
vorgehend BVerwG, 20. August 2018, Az: 2 B 6/18, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Januar 2018, Az: 3d A 1732/14.O, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. September 2017, Az: 3d A 1732/14.O, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 26. Mai 2014, Az: 35 K 6592/12.O, Urteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen erfolgt.
Gründe
- 1
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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