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BVerfG 16.08.2017 - 2 BvR 2077/14
BVerfG 16.08.2017 - 2 BvR 2077/14 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB um ca 20 Monate hinsichtlich einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG - keine Heilung der Grundrechtsverletzung durch Abkürzung der nächsten Überprüfungsfrist (§ 67e Abs 3 S 1 StGB) - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 63 StGB, § 67d Abs 3 S 1 StGB, § 67e Abs 2 StGB, § 67e Abs 4 StGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 5. August 2014, Az: 3 Ws 633/14, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 23. April 2014, Az: 2a Gr StVK 959/12, Beschluss
Tenor
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Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2014 - 3 Ws 633/14 - und des Landgerichts Darmstadt vom 23. April 2014 - 2a Gr. StVK 959/12 - verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 Strafgesetzbuch in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Das Urteil ist seit dem 23. Mai 2002 rechtskräftig. Seit diesem Tag wird die Unterbringung gemäß § 63 StGB vollzo-gen.
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2. a) Nachdem das Landgericht Darmstadt zuletzt am 28. Juli 2011 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet hatte, legte die Staatsanwaltschaft Darmstadt dem Gericht die Akten mit Verfügung vom 3. Juli 2012 zur erneuten Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung vor. Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 wurde der Sachverständige Dr. St. als externer Gutachter beauftragt. Gegen die Bestellung des Sachverständigen legte der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Juli 2012 Beschwerde ein. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 3. September 2012 die Beschwerde als unzulässig verworfen hatte, legte der Beschwerdeführer hiergegen Verfassungsbeschwerde ein, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2012 - 2 BvR 2423/12 - nicht veröffentlicht).
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b) Der Beschwerdeführer war zunächst nicht bereit, sich von dem bestellten Sachverständigen explorieren zu lassen. Das Landgericht Darmstadt übersandte die am 23. November 2012 eingegangene Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung an den Sachverständigen und erbat für den Fall fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers eine Entscheidung nach Aktenlage. Die sodann auf den 19. Februar 2013 angesetzte Exploration des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Februar 2013 aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Mai 2013 gebessert hatte, bat das Landgericht mit Schreiben vom 9. Juli 2013 den Sachverständigen um die Fortsetzung der Begutachtung. Dieser teilte dem Gericht mit Schreiben vom 12. Juli 2013 daraufhin mit, dass er die Begutachtung nicht durchführen könne, da er seine Praxis zwischenzeitlich geschlossen habe. An seiner Stelle wurde mit Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 23. September 2013 der Sachverständige Dr. Sch. als neuer Gutachter bestimmt.
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c) Das von diesem erstellte Sachverständigengutachten ging beim Landgericht Darmstadt am 25. Februar 2014 ein. Auf wiederholte Nachfrage des Gerichts, zuletzt mit Schreiben vom 19. März 2014, ob auf eine Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde, verneinte dies der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25. März 2014. Daraufhin fand am 16. April 2014 die Anhörung des Sachverständigen statt.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. April 2014 ordnete das Landgericht Darmstadt die Fortdauer der Unterbringung an. Hinsichtlich der Überschreitung der Jahresfrist nach § 67e Abs. 2 StGB führte die Strafvollstreckungskammer aus, dass das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt sei, da die Fristüberschreitung nicht von der Kammer zu vertreten sei. So habe der Beschwerdeführer das Verfahren durch seine Beschwerde gegen den ursprünglich benannten Sachverständigen und seine anfängliche Weigerung, sich explorieren zu lassen, verzögert. Hinzugekommen seien der Ausfall des ursprünglichen Sachverständigen, gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, die eine Exploration weiter verzögert hätten und schließlich sein Beharren auf einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen.
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4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 5. August 2014 als unbegründet. Dabei führte es hinsichtlich der Fristüberschreitung insbesondere aus, dass einerseits zwar konstatiert werden müsse, dass die Strafvollstreckungsbehörde der Strafvollstreckungskammer die Akten erst mit Verfügung vom 3. Juli 2012 - mithin nur wenige Wochen vor Ablauf der Überprüfungsfrist - vorgelegt habe, sodass angesichts der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers, Anberaumung eines Anhörungstermins und externer Begutachtung eine verfahrensabschließende Entscheidung innerhalb der Frist von vornherein unmöglich gewesen sei. Im Übrigen sei die erhebliche Fristüberschreitung aber im Wesentlichen nicht dem Landgericht zuzurechnen. Außerdem kürzte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Frist bis zur nächsten Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung auf neun Monate ab.
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5. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zwischenzeitlich erneut mit Beschlüssen des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2015 und 29. Januar 2016 angeordnet.
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II.
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1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Zum einen hätten die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung nicht (mehr) vorgelegen, zum anderen führe auch die erhebliche Überschreitung der Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB zu einer Verletzung seines Freiheitsgrundrechts.
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a) Hinsichtlich der Fristüberschreitung führt der Beschwerdeführer aus, dass die nach § 67e Abs. 2 StGB einzuhaltenden Jahresfrist um ein Jahr, acht Monate und 46 Tage überschritten worden sei. Es sei bemerkenswert, dass ausgerechnet beim Beschwerdeführer, der insoweit bereits bei einer vorherigen Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung eine Stattgabe beim Verfassungsgericht erreicht habe (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris), erneut diese Fristen nicht eingehalten worden seien. Nach wie vor halte das Landgericht Darmstadt eine Fristenkontrolle für offensichtlich nicht notwendig, obwohl das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen habe, dass es in der Verantwortung der Kammer und des Vorsitzenden liege, eine effektive Fristenkontrolle sicherzustellen.
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b) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main konzediere zumindest, dass die Strafvollstreckungsbehörde die Akten zu spät vorgelegt habe. Die Verantwortung der Strafvollstreckungskammer für die Überschreitung der Prüfungsfrist werde aber vom Oberlandesgericht nicht erkannt.
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2. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. November 2014 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt. Dieser wurde mit Beschluss vom 18. Februar 2015 als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2015 - 2 BvR 2077/14 -, nicht veröffentlicht).
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III.
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1. a) Die Hessische Staatskanzlei hat im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Justiz von einer Stellungnahme abgesehen.
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b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB für erfolgversprechend.
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Die geschilderten Umstände sprächen jedenfalls teilweise dafür, dass die Missachtung dieser Frist auf einer Fehlhaltung gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers beruhe. Die Strafvollstreckungskammer hätte sich nicht auf das monatelange Abwarten beschränken dürfen, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer zu einer Exploration in der Lage und bereit sei. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens sei regelmäßig auch dann sinnvoll und nicht verzichtbar, wenn der Betroffene an der Erstellung des Gutachtens nicht mitwirken könne oder wolle. Der Sachverständige hätte entsprechend angeleitet werden müssen.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die staatsanwaltschaftlichen Akten vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Überprüfungsfrist rügt, und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung seines Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind, ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
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I.
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer im Umfang der Stattgabe in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
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1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 45, 187 223>; 58, 208 224 f.>). Dabei haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen. Das gilt auch für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (BVerfGE 70, 297 307>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 10).
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b) Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen, die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet, § 67e Abs. 1 und 2 StGB (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).
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c) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 181>; 5, 67 68>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 93>; 72, 105 114 f.>; 109, 133 163>; BVerfGK 4, 176 181>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 181>). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einhaltung der Überprüfungsfrist bei Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
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a) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers ist nicht innerhalb der von § 67e Abs. 2 StGB vorgegebenen Überprüfungsfrist ergangen. Der Beschluss wurde nicht - wie gesetzlich angeordnet - spätestens am 28. Juli 2012 (vgl. § 67e Abs. 4 StGB) gefasst, sondern erst am 23. April 2014. Damit erfolgte die erforderliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung mit einer Verspätung von einem Jahr und fast neun Monaten, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit vor dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung einer Grundrechtsverletzung wegen der Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB erreicht hatte (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris).
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b) Die Überschreitung der Überprüfungsfrist beruht zumindest teilweise auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers sichernden Verfahrensrecht.
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aa) Richtig ist zwar, dass die Fristüberschreitung zum Teil auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers und sonstige Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Sphäre des Landgerichts Darmstadt zugerechnet werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer veranlassten sofortigen Beschwerde gegen den ursprünglich eingesetzten Sachverständigen Dr. St. und hinsichtlich der Verzögerungen, die dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geschuldet waren. Auch die Schließung der Praxis des ursprünglichen Sachverständigen Dr. St. ist dem Gericht nicht zuzurechnen. Diese Umstände haben aber die eingetretene Fristüberschreitung nur teilweise verursacht.
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bb) Daneben gründet diese in erheblichem Umfang auf Umständen, die von der Strafvollstreckungskammer zu verantworten sind und in der Gesamtschau eine falsche Anschauung von der Bedeutung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers offenbaren.
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(1) Die Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung durch die Strafvollstreckungsbehörde erfolgte mit Verfügung vom 3. Juli 2012. Eine (rechtzeitige) Entscheidung bis zum 28. Juli 2012 war daher angesichts der notwendigen Bestellung eines Pflichtverteidigers, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen. Die Bestellung des ursprünglichen Sachverständigen erfolgte am 16. Juli 2012 und damit unmittelbar vor Ablauf der Überprüfungsfrist. Eine Fristenkontrolle seitens des Landgerichts, die eine rechtzeitige Vorbereitung und Entscheidung der Sache vor Ablauf der Jahresfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB ermöglicht hätte, ist nicht ersichtlich.
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(2) Spätestens nach der Verwerfung der gegen die Auswahl des Sachverständigen gerichteten Beschwerde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 3. September 2012 hätte das Landgericht auf die beschleunigte Erstellung des von ihm angeordneten Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. St. hinwirken müssen. Dabei kam es in Anbetracht der Möglichkeit einer Erstellung des Gutachtens nach Aktenlage auf die (vorübergehend fehlende) Explorationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht an. Das Landgericht hat insoweit zwar bei Übersendung der am 23. November 2012 eingegangenen Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung an den Sachverständigen für den Fall fehlender Explorationsbereitschaft des Beschwerdeführers darum gebeten, ein Gutachten nach Lage der Akten zu erstatten. Darüber hinausgehende Initiativen gegenüber dem Sachverständigen zur beschleunigten Erstellung seines Gutachtens sind aber in der Folgezeit nicht erkennbar. Vielmehr hat das Landgericht wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit dem Verteidiger und der Unterbringungseinrichtung kommuniziert. Den Sachverständigen forderte es hingegen erst mit Schreiben vom 9. Juli 2013 zur Fortsetzung der Begutachtung auf, worauf dieser mitteilte, dies komme nicht in Betracht, da er seine Praxis geschlossen habe.
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(3) Die Beauftragung des Sachverständigen Dr. Sch. erfolgte sodann am 23. September 2013 und damit mehr als ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB. Die Erstellung des Gutachtens nahm einen Zeitraum von fünf Monaten in Anspruch. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem angegriffenen Beschluss vom 5. August 2014 diesen Zeitraum im Hinblick auf die Komplexität der Sache, den erheblichen Aktenumfang und die Erforderlichkeit von zwei Explorationsterminen für einen angemessenen und üblichen Zeitraum erachtet, mag dies bei rechtzeitiger Beauftragung des Sachverständigen vor Ablauf der Überprüfungsfrist der Fall sein. Vorliegend hätte das Landgericht angesichts der bereits eingetretenen erheblichen Überschreitung der Frist auf eine beschleunigte Erstellung des Gutachtens (zum Beispiel durch entsprechende Nachfragen oder Fristsetzungen) hinwirken und dies aktenkundig machen müssen. Dass dies geschehen ist, erschließt sich aus den angegriffenen Beschlüssen und den beigezogenen Akten nicht.
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(4) Darüber hinaus erscheint auch die nach Erstellung des Gutachtens gewählte Vorgehensweise vor dem Hintergrund der gebotenen Beschleunigung problematisch. Das Sachverständigengutachten ist bei der Strafvollstreckungskammer am 25. Februar 2014 eingegangen. Die Anhörung des Sachverständigen Dr. Sch. erfolgte hingegen erst am 16. April 2014, somit fast zwei Monate nach Eingang des Gutachtens. Diese weitere Verzögerung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass das Landgericht Darmstadt offenbar wiederholt angefragt hat, ob auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde. Stattdessen hätte die Strafvollstreckungskammer einen zeitnahen Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. Sch. ansetzen und bei der Terminsbestimmung auf die Möglichkeit des Verzichts auf diese Anhörung hinweisen können.
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cc) Vor diesem Hintergrund geht die Bewertung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die Fristüberschreitung sei, abgesehen von der verspäteten Vorlage der Akten durch die Strafverfolgungsbehörde, dem Landgericht nicht zurechenbar, fehl. Zugleich ist die Abkürzung der Frist für die nächste Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung auf neun Monate gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB nicht geeignet, die vorliegende Grundrechtsverletzung zu heilen, da § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich nicht dazu bestimmt ist, Fristversäumnisse zu kompensieren. Die Anwendung des § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB kommt vielmehr insbesondere dann in Betracht, wenn absehbar ist, dass schon vor Ablauf der Jahresfrist eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mehr erforderlich sein wird (vgl. Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 67e Rn. 6).
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II.
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Demgemäß ist festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 23. April 2014 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2014 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzen. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es hingegen nicht, da sie durch die erneuten Anordnungen der Fortdauer der Unterbringung durch Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2015 und 29. Januar 2016 zum einen prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 -, juris, Rn. 51; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 23, juris) und zum anderen die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 34>; 89, 381 394>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 22).
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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