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BVerfG 22.02.2017 - 2 BvR 392/17
BVerfG 22.02.2017 - 2 BvR 392/17 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan - Folgenabwägung
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004
Vorinstanz
vorgehend VG Stuttgart, 21. Februar 2017, Az: A 12 K 2055/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 22. August 2017, Az: 2 BvR 392/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
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Die Vollziehung der im Bescheid vom 11. Dezember 2003 angeordneten Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.
Gründe
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I.
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1. Der Antragsteller, ein 1960 geborener afghanischer Staatsangehöriger, reiste 2003 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag mit der Begründung, er sei in Afghanistan zu Unrecht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden; im weiteren Verfahren trug er vor, er habe gegen die kommunistische Regierung gekämpft und sei wegen eines Todesfalls in Folge der Kämpfe zu Unrecht verurteilt worden. Der Antrag wurde abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage durch Urteil vom 2. November 2004 abgewiesen, weil der Kläger staatliche Verfolgung durch die Taliban nach deren militärischer Niederlage nicht mehr zu befürchten habe.
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Nachdem er einen gefälschten französischen Ausweis erworben hatte, wurde er wegen illegalen Aufenthalts und Verschaffung eines falschen Ausweises erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, durch Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2007 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Im März 2007 stellte er einen Folgeantrag, der im April 2007 abgelehnt wurde. Am 26. Oktober 2007 wurde er aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus Deutschland ausgewiesen.
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Im Januar 2010 stellte er einen weiteren Folgeantrag, der im März 2010 abgelehnt wurde; die dagegen erhobene Klage nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers im Juni 2010 zurück. In der Folgezeit erhielt der Kläger eine Duldung. Von 2010 bis 2016 verfügte er nach seinem Vorbringen über eine Arbeitserlaubnis und ging einer Erwerbstätigkeit nach.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart wurde der Antragsteller am 5. Januar 2017 in Abschiebehaft genommen und am 23. Januar 2017 auf dem Luftweg nach Kabul/Afghanistan verbracht. Die afghanischen Behörden weigerten sich jedoch, ihn in ihre Obhut zu übernehmen, weil er krank sei, so dass er am 24. Januar 2017 wieder zurück nach Deutschland gebracht wurde. Seit seiner Rückkehr befindet er sich auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2017 weiter in Abschiebehaft. Durch Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9. Februar 2017 wurde ihm die Abschiebung für den 22. Februar 2017 angekündigt; eine erneute Abschiebungsandrohung ist nicht ergangen.
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2. Am 29. Januar 2017 unterzeichnete der Antragsteller eine Vollmacht zugunsten der "Diakonie Pforzheim" mit der Ermächtigung, für sein Asylverfahren einen Anwalt zu beauftragen. Die Ausländerbehörde übermittelte dieses Schreiben an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wandte sich am 2. Februar 2017 an das BAMF und führte aus, ein Folgeantrag solle in den kommenden Tagen gestellt werden; die bloße Übermittlung des als Vollmacht bezeichneten Schreibens vom 29. Januar 2017 sei noch nicht als Folgeantrag zu verstehen, da zuvor eine Akteneinsicht und ein Gespräch mit dem Antragsteller notwendig seien. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilte am 3. Februar 2017 mit, es sei am 31. Januar 2017 ein erneuter Folgeantrag gestellt worden; eine Anhörung sei für den 6. Februar 2017 anberaumt. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragte durch Schreiben vom 3. Februar 2017 eine Verlegung der Anhörung, da sie zu der anberaumten Zeit einen Termin habe und die Anhörung noch vorbereiten müsse. Dennoch wurde am 6. Februar 2017 eine informatorische Anhörung des Antragstellers vorgenommen.
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Durch Schreiben vom 10. Februar 2017 stellte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen einen umfassend begründeten schriftlichen Asylfolgeantrag. Sie fügte Kopien von Dokumenten über die Tätigkeit des Antragstellers als Soldat der Mudjaheddin bei und trug unter Bezugnahme auf UNHCR-Berichte von April und Dezember 2016, einen Bericht zur Heimatprovinz des Antragstellers vom 19. Februar 2016 sowie auf aktuelle Presseberichterstattung aus den Jahren 2016 und 2017 vor, die Zustände in Afghanistan hätten sich in jüngster Zeit derart verschlechtert, dass der Antragsteller wegen seiner früheren Tätigkeit bei den Mudjaheddin in Afghanistan nicht werde überleben können. Weiter trug sie unter Beifügung von Unterlagen vor, der Antragsteller sei physisch und psychisch schwer erkrankt, so dass ein Abschiebungsverbot bestehe. Eines erneuten Asylverfahrens bedürfe es im Übrigen aus Rechtsgründen schon deshalb, weil die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Asylerstverfahren - vor dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie - nicht geprüft worden seien.
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Das BAMF lehnte den Asylfolgeantrag vom 31. Januar 2017 durch Bescheid vom 10. Februar 2017 - bei der Prozessbevollmächtigten am 16. Februar 2017 eingegangen - als unzulässig ab, weil der Antragsteller in der Anhörung von seinem früheren Vortrag abgewichen sei. Die Situation in Afghanistan lasse eine Abschiebung zu, da die Wahrscheinlichkeit, dort zum Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, im Jahre 2015 lediglich bei 0,074 % gelegen habe.
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3. Der Antragsteller hat am 17. Februar 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er unter Beifügung einer Begutachtung durch eine Ärztin für Psychiatrie und Neurologie ergänzend vorgetragen, es bestehe eine starke Suizidgefahr; der Abschiebeversuch vom 24. Januar 2017 habe zu einer Retraumatisierung und psychischen Dekompensation geführt. Der angegriffene Bescheid sei im Übrigen auch deshalb fehlerhaft, weil er das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lediglich am Maßstab des § 51 VwVfG, nicht aber hiervon unabhängig prüfe. Schließlich fehle es an einer erneuten Abschiebungsandrohung, die jedoch erforderlich gewesen wäre, weil das letzte Folgeverfahren nunmehr sieben Jahre zurückliege.
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Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag durch Beschluss vom 21. Februar 2017 abgelehnt. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht, lediglich den Hinweis, dass ein mit Gründen versehener unanfechtbarer Beschluss "übersandt" werden solle.
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4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde. Zugleich beantragt er, im Wege der einstweiligen Anordnung seine Abschiebung nach Afghanistan bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen.
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II.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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2. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 255>).
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3. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
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a) Der Umstand, dass der Antragsteller eine Anhörungsrüge bisher nicht erhoben hat, mit seiner Verfassungsbeschwerde aber - auch - die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, da eine derartige Rüge erst sinnvoll begründet werden könnte, wenn dem Antragsteller die Beschlussbegründung des Verwaltungsgerichts bekannt ist. Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Abschiebung des Antragstellers wäre zudem die Erschöpfung des Rechtswegs im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Anhörungsrüge ohnehin nicht zu fordern, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.
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b) Im Übrigen wirft der Antragsteller mit plausibler Begründung eine Reihe von Fragen auf, die einen Erfolg seiner Verfassungsbeschwerde als zumindest möglich erscheinen lassen. Es stellt sich bereits die Frage, ob überhaupt schon eine Entscheidung über den am 10. Februar 2017 gestellten Asylfolgeantrag getroffen worden ist. Die angegriffene Entscheidung des BAMF bezieht sich lediglich auf einen - nach Auffassung der Behörde - am 31. Januar 2017 gestellten Folgeantrag und berücksichtigt weder die umfangreiche Begründung im Schriftsatz vom 10. Februar 2017 noch die vorgelegten Beweismittel; zweifelhaft ist auch, wie die Durchführung einer Anhörung trotz ausdrücklichen und plausibel begründeten Verlegungsantrags zu werten ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Bescheid vom 10. Februar 2017 auf den vom Antragsteller tatsächlich gestellten Folgeantrag zu beziehen wäre, fehlt es jedenfalls im behördlichen Bescheid an jeglicher Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Wiederaufgreifensgründen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der durch ein substantiiertes Attest belegte Vortrag des Antragstellers zu seiner gesundheitlichen Verfassung in verfahrensfehlerfreier Weise berücksichtigt worden wäre; die Annahme des Amtsgerichts Karlsruhe, bei dem Antragsteller handle es sich um einen Simulanten, bedürfte schon von Amts wegen im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG eingehender Prüfung. Schließlich hätten die Darlegungen des Antragstellers zu der sich in jüngster Zeit stark veränderten Lage in Afghanistan Anlass zu einer eingehenden Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller vorgelegten aktuellen Dokumenten geben müssen; eine solche Auseinandersetzung ist dem Bescheid nur in unzureichendem Umfang zu entnehmen.
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c) Die erforderliche Klärung, ob der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG und den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes genügt, wird durch den Umstand erschwert, dass das Verwaltungsgericht - obwohl es seine Entscheidung mehr als einen Tag vor dem Abschiebungstermin getroffen hat - zunächst nur den Tenor seiner Entscheidung mitgeteilt hat, nicht aber - zumindest skizzenhaft - die Gründe. In einer solchen Situation muss das Bundesverfassungsgericht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine Prognose darüber anstellen, ob der Vortrag des Antragstellers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eine andere als die streitgegenständliche Entscheidung denkbar erscheinen lässt, insbesondere, ob es nahe gelegen hätte, von einer Abschiebung des Antragstellers zur Klärung der aufgeworfenen Fragen zunächst abzusehen. Dies ist vorliegend der Fall.
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4. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch den Vollzug der Abschiebung nach Afghanistan entsteht dem Antragsteller ein schwerer Nachteil, ohne dass ein späteres Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung kompensieren könnte. Die Fortführung seines Begehrens auf Durchführung eines Asylfolgeantrages wäre dem Antragsteller aufgrund der angespannten Lage in Afghanistan kaum möglich. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
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