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BVerfG 12.12.2016 - 2 BvR 656/16
BVerfG 12.12.2016 - 2 BvR 656/16 - Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen den Vollzug einer belastenden Maßnahme (§ 114 Abs 2 S 1 StVollzG) auch nach Vollziehung jener Maßnahme - hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von Eilrechtsschutz - jedoch prozessuale Überholung infolge stattgebender fachgerichtlicher Hauptsacheentscheidung
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG
Vorinstanz
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 8. Dezember 2015, Az: 62 StVK 54/15, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin O... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Zwar verletzt die Entscheidung des Landgerichts Hagen über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, da es seinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verlegung allein mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass die Verlegung bereits vollzogen worden sei. Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer belastenden Maßnahme im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG wird dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dadurch entzogen, dass die Maßnahme bereits vollzogen ist (vgl. BVerfGK 11, 54 61>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, NStZ-RR 2015, S. 355 356>; siehe auch Lübbe-Wolff/Frotz, NStZ 2009, S. 677 678>).
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Das Landgericht Hagen hat jedoch zugleich in der Hauptsache entschieden und dabei die angefochtene Verlegungsentscheidung aufgehoben, so dass die Eilentscheidung des Landgerichts - ebenso wie die angegriffene Verlegungsentscheidung - mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung prozessual überholt worden und für eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit kein Raum mehr ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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