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BVerfG 30.03.2016 - 2 BvR 746/14
BVerfG 30.03.2016 - 2 BvR 746/14 - Stattgebender Kammerbeschluss: Unbegründete Versäumung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB hinsichtlich einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, SichVAbstUmsG, § 66 StGB, § 67e Abs 2 StGB, § 67e Abs 4 StGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 20. März 2014, Az: III-4 Ws 12/14, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 11. Februar 2014, Az: III-4 Ws 12/14, Beschluss
vorgehend LG Arnsberg, 13. November 2013, Az: III-1 StVK 45/13, Beschluss
Tenor
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Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 2014 und 11. Februar 2014 - III-4 Ws 12/14 - sowie der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 13. November 2013 - III-1 StVK 45/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers durch die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
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I.
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1. a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Dezember 2005 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
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b) Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 ordnete das Landgericht Arnsberg den Vollzug der Sicherungsverwahrung an und lehnte eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird seit dem 12. Juli 2011 vollstreckt.
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c) Einen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung, mit dem dieser die Unterbringungsbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Werl insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung des ihm zugewiesenen Unterbringungsraums rügte, wies das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 15. Mai 2012 zurück.
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d) Mit Beschluss vom 14. März 2013 beauftragte das Landgericht Arnsberg den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie B. mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Der Sachverständige bestätigte unter dem 26. April 2013 "den heutigen Eingang" des Gutachtenauftrags sowie des Vollstreckungsheftes und bat um baldmöglichste Zusendung der Haupt- und Vorstrafenakten; auf das Fehlen dieser Akten wies der Sachverständige mit Schreiben vom 12. Juni 2013 erneut hin.
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e) Mit Schreiben vom 19. August 2013 - abgesandt am 23. August 2013 - wurde der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers das am 13. August 2013 bei Gericht eingegangene Gutachten des Sachverständigen vom 8. August 2013 übersandt. Nachdem ein für den 16. Oktober 2013 anberaumter Anhörungstermin aufgrund einer Verhinderung des Sachverständigen aufgehoben worden war, fand dessen Anhörung im Beisein des Beschwerdeführers schließlich am 13. November 2013 statt.
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f) Mit angegriffenem Beschluss vom 13. November 2013 stellte das Landgericht Arnsberg fest, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werde nicht für erledigt erklärt und nicht zur Bewährung ausgesetzt. Feststellungen zur Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB enthielt der Beschluss nicht.
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g) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser die nicht rechtzeitige Beschlussfassung rügte, verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit angegriffenem Beschluss vom 11. Februar 2014 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" als unbegründet.
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h) Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge, mit der der Beschwerdeführer wiederum die Dauer des Überprüfungsverfahrens und die fehlende Auseinandersetzung der Gerichte hiermit beanstandete, verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 20. März 2014 als unzulässig, da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Januar 2014, welcher der Verteidigerin mit Verfügung vom 28. Januar 2014 übermittelt worden sei.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts an. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und vertritt die Auffassung, die Überschreitung der Prüfungsfrist sei der Gleichgültigkeit und einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung seines Freiheitsgrundrechts geschuldet.
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3. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zwischenzeitlich erneut mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 28. April 2015 angeordnet.
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II.
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1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich. Das Oberlandesgericht, welches den Ausführungen des Landgerichts vollumfänglich gefolgt sei, habe sich in keiner Weise mit der Tatsache der Überschreitung der Prüffrist des § 67e StGB auseinandergesetzt. Unterlasse das Gericht jegliche Auseinandersetzung mit dieser Frage, obwohl sich eine Erörterung sowohl aufgrund der objektiven Gegebenheiten des Verfahrensgangs (Offensichtlichkeit der Fristüberschreitung) als auch aufgrund der ausdrücklichen Beanstandung durch den Beschwerdeführer hätte aufdrängen müssen, werde der Beschwerdeführer dadurch in seinen Grundrechten verletzt.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 45, 187 223>; 58, 208 224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 10). Das gilt auch für die Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe des § 66 StGB.
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Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung der Maßregel besondere Regelungen getroffen. So kann die Strafvollstreckungskammer die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu seit der zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 67e Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11). Vor diesem Zeitpunkt betrug die Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB a.F. zwei Jahre.
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Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 181>; 5, 67 68>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 93>; 72, 105 114 f.>; BVerfGK 4, 176 181>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).
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Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 181>). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 181>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
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Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers ist nicht innerhalb der von § 67e Abs. 2 StGB vorgegebenen Überprüfungsfrist ergangen. Da die Sicherungsverwahrung seit dem 12. Juli 2011 vollstreckt wurde und nach § 67e Abs. 4 Satz 1 StGB die Überprüfungsfristen vom Beginn der Unterbringung an laufen, hätte nach § 67e Abs. 2 StGB in der bis zum 31. Mai 2013 gültigen Fassung die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung spätestens nach zwei Jahren seit Vollstreckungsbeginn erfolgen müssen. Stattdessen hat das Landgericht erst am 13. November 2013 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet, indem es deren Nichterledigung festgestellt und eine Aussetzung abgelehnt hat.
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Demgegenüber kann als Zeitpunkt des Beginns der Überprüfungsfrist auch nicht auf den Beschluss des Landgerichts vom 15. Mai 2012 abgestellt werden. Gegenstand dieses Beschlusses war, wie im Beschluss selbst ausdrücklich dargelegt wird, ausschließlich die Frage, ob die Entscheidung, "den Antrag des Antragstellers auf Zuweisung eines größeren und besser ausgestatteten Haftraumes (bzw. Unterbringungsraumes, da sich der Antragsteller nicht in Strafhaft befindet) zurückzuweisen, rechtmäßig" war. Eine Überprüfung und Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist mit diesem Beschluss nicht verbunden. Dem entspricht, dass im Vollstreckungsheft der 11. Juli 2013 als nächster Überprüfungstermin vermerkt worden war.
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Demgemäß endete selbst bei Außerachtlassung der mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) einhergehenden Verkürzung der Überprüfungsfrist auf ein Jahr die Frist zur Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers spätestens am 12. Juli 2013.
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Gleichwohl haben weder die Strafvollstreckungskammer noch das Oberlandesgericht die mit der Fortdauerentscheidung am 13. November 2013 verbundene nicht unerhebliche Fristüberschreitung von vier Monaten in ihren Entscheidungen begründet. Zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wäre jedoch im Fortdauerbeschluss darzulegen gewesen, warum die Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist um mehrere Monate überschritten hat.
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Infolge der fehlenden Begründung ist nicht erkennbar, ob die Fristüberschreitung trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens zustande kam oder ob sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruhte. Insbesondere erschließt sich nicht, warum zwischen dem Beschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens am 14. März 2013 und dem Eingang des Auftrages laut Schreiben des Sachverständigen vom 26. April 2013 ein Zeitraum von mehr als einem Monat lag, aus welchem Grund die Übersendung der Haupt- und Vorstrafenakten trotz Anmahnung durch den Sachverständigen zumindest bis zum 12. Juni 2013 unterblieb und warum zwischen dem Eingang des Sachverständigengutachtens am 13. August 2013 und der erstmaligen Anberaumung eines Anhörungstermins auf den 16. Oktober 2013 mehr als zwei Monate vergingen.
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Bereits der Beschluss der Strafvollstreckungskammer enthält insoweit keinerlei Feststellungen. Das Oberlandesgericht hat die darin liegende Grundrechtsverletzung durch die Strafvollstreckungskammer in den Beschlüssen vom 11. Februar und 20. März 2014 vertieft, indem es lediglich auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung beziehungsweise den Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Januar 2014, der sich mit den Verfahrensabläufen nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens im Februar 2013 nicht befasst, Bezug nimmt.
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2. Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 2014 und 11. Februar 2014 sowie des Landgerichts Arnsberg vom 13. November 2013 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzen. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm sind jedoch nicht aufzuheben, da sie durch die Fortdauerentscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 28. April 2015 mittlerweile prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 -, juris, Rn. 51).
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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