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BVerfG 12.08.2015 - 2 BvR 1180/15
BVerfG 12.08.2015 - 2 BvR 1180/15 - Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Zweiwochenfrist des § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG - mangelndes Verschulden an Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt
Normen
§ 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend LG Mühlhausen, 17. April 2015, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 11. Februar 2015, Az: 1 Ws 40/15, Beschluss
vorgehend LG Mühlhausen, 21. Januar 2015, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss
vorgehend LG Mühlhausen, 22. Dezember 2014, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss
vorgehend LG Mühlhausen, 27. November 2014, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss
vorgehend BVerfG, 7. Juli 2015, Az: 2 BvR 1180/15, Nichtannahmebeschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses gestellt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war.
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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