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BVerfG 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14
BVerfG 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14 - Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Versagung von Vollzugslockerungen verletzt Strafgefangenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - zudem Verletzung von Art 19 Abs 4 GG (Rechtsschutzgarantie) durch unbegründete Abweichung einer Rechtsmittelentscheidung von Rspr des BVerfG
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG, § 119 Abs 3 StVollzG
Vorinstanz
vorgehend OLG Nürnberg, 23. Juni 2014, Az: 1 Ws 223/2014, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 11. April 2014, Az: StVK 301/2013, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 11. April 2014 - StVK 301/2013 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Juni 2014 - 1 Ws 223/2014 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse werden aufgehoben, und die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
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Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft die Versagung von Ausführungen.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit August 1997 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing wegen zweifachen Mordes. Einen am 16. April 2013 gestellten Antrag auf Gewährung von Lockerungsmaßnahmen lehnte die Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 2. Juli 2013 wegen bestehender Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen ab. Der Gefangene habe ein brutales Gewaltverbrechen begangen, weshalb im Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden sei. Die in den begangenen groben Gewaltdelikten zu Tage tretende Gewaltproblematik und bisher fehlende und noch zu erlernende adäquate Konfliktbewältigungsstrategien und Empathiefähigkeit führten zu einer positiven Gefährlichkeitsprognose, aufgrund derer vom Gefangenen weiterhin schwerwiegende Straftaten zu erwarten seien. Eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung sei angezeigt. Der Anstaltspsychologe gehe bei dem Beschwerdeführer von einer "radikal ichzentrierte[n] Persönlichkeitsdisposition" aus, die "in Haft bis dato keine nennenswerte Modifikation erfahren hat", was daran deutlich werde, "dass der Gefangene es sich zum Lebenszweck gemacht zu haben scheint, mit Hingabe gegen hierorts vermeintlich erfahrenes Unrecht und Ungemach zu kämpfen". Eine stationär durchzuführende Sozialtherapie für Gewaltstraftäter sei "klar indiziert"; unerlässliche Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der Gefangene baldmöglichst die Feststellung der Mindestverbüßungsdauer beantrage.
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Zur Fluchtgefahr führte die Anstalt aus, dass der Beschwerdeführer - bei dem bislang wegen seiner fehlenden Einwilligung in das entsprechende Verfahren die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer nicht erfolgt sei - voraussichtlich noch viele Jahre im Strafvollzug verbringen werde. Zudem sprächen das nicht beanstandungsfreie Vollzugsverhalten sowie die derzeit nicht vorhandenen tragfähigen sozialen Bindungen ebenfalls für Fluchtbefürchtungen.
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Zwar könnten Ausführungen mit Bediensteten das Flucht- und Missbrauchsrisiko auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. Eine Ausführung könne aber aus Ermessensgründen nicht gewährt werden. Wegen der erheblichen Risiken müsste sie durch mehrere Bedienstete durchgeführt werden, die dann für andere Betreuungsaufgaben in der Anstalt nicht mehr zur Verfügung stünden. Dem stünde lediglich ein minimaler Effekt im Hinblick auf die Behandlung gegenüber; im Wesentlichen würde dadurch "lediglich eine Abwechslung in der Alltagsroutine der Anstalt für den Gefangenen bewirkt". Wegen der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen würde er weder seine Zuverlässigkeit unter Beweis stellen, noch zeigen können, dass er mit Freiräumen umgehen könne. Schließlich seien in die Abwägung auch generalpräventive Aspekte mit einzubeziehen. Die Ausführung eines untherapierten Gewalttäters, der auch am übrigen Behandlungsprogramm der Anstalt kaum Interesse zeige, könne möglicherweise negative Auswirkungen auf die Therapiemotivation anderer Gefangener haben, weil diese den ungünstigen Schluss ziehen könnten, dass auch ohne Durchführung einer Therapie Vollzugslockerungen erreicht werden könnten. Bei ihrer Entscheidung verkenne die Anstalt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits seit 17 Jahren in Haft sei und ein Interesse an der Verringerung von möglichen Haftschäden habe.
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2. a) Am 26. September 2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf "unverzügliche Einleitung von Vollzugslockerungen, namentlich Ausführung, alternativ Ausgang", den die Anstalt am 1. Oktober 2013 mündlich unter Hinweis auf ihren vorangegangenen Bescheid vom 2. Juli 2013 ablehnte. Die Sach- und Rechtslage habe sich seither nicht verändert.
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b) Gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer unter dem 1. Oktober 2013 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn die Anstalt davon ausgehe, dass sich die Sach- und Rechtslage seit dem Bescheid vom 2. Juli 2013 nicht geändert habe. Zwar habe er bereits zum damaligen Zeitpunkt unter Platzangst gelitten, dies aber erstmals in seinem Antrag vom 26. September 2013 vorgetragen. Insofern sei ein wichtiges Merkmal, das die Anstalt bei ihrer damaligen Entscheidung nicht berücksichtigt habe, hinzugetreten. Zudem seien Lockerungen nach einer Haftdauer von fast 18 Jahren nicht verfrüht, sollte Resozialisierung wirklich durchgeführt werden.
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In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2013 verwies die Justizvollzugsanstalt wiederum auf ihren Bescheid vom 2. Juli 2013. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten; eine Diagnose "Platzangst" sei bei dem Strafgefangenen zu keiner Zeit gestellt worden. Ein gegen den Bescheid vom 2. Juli 2013 gerichteter Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung sei als unzulässig verworfen worden. Ein nahezu gleichlautender Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen vom 31. Juli 2013 sei am 6. August 2013 ebenfalls unter Hinweis auf den Bescheid vom 2. Juli 2013 zurückgewiesen worden. Da hier lediglich wiederholend auf den Bescheid vom 2. Juli 2013 hingewiesen worden sei, habe keine eigenständige anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG vorgelegen. Sie, die Justizvollzugsanstalt, gehe davon aus, dass es auch diesmal an einer Einzelfallmaßnahme fehle. Zudem sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar; vielmehr lasse der Gefangene "durch seine wiederholte Antragstellung eindeutig rechtsmissbräuchliche Tendenzen erkennen".
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Der Beschwerdeführer erwiderte, dass er in der Justizvollzugsanstalt Straubing nicht resozialisiert werde. Er warf der Anstalt zahlreiche Rechtsbrüche vor, wies darauf hin, dass sein Antrag vom 26. September 2013 eine völlig neue Tatsache - gemeint ist die Platzangst - beinhaltet habe, und betonte, dass "adäquates Handeln vonnöten sei", um seiner Platzangst und damit weiteren Haftschäden vorzubeugen.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 11. April 2014 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Der Antrag sei zwar entgegen der Auffassung der Justizvollzugsanstalt zulässig, aber unbegründet. Die vom Beschwerdeführer bereits wiederholt genannte Erkrankung an Platzangst lasse nicht erkennen, dass Lockerungen gewährt werden müssten. Die Anstalt habe sich mit den vom Beschwerdeführer angeführten Punkten auseinandergesetzt und diese im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung richtig gewichtet und ausreichend gewürdigt. In ihrer Stellungnahme habe die Justizvollzugsanstalt ausgeführt, dass eine Platzangst nicht diagnostiziert worden sei. Außerdem sei erklärt worden, dass vor der Aussage des zuständigen Beamten - gemeint ist die mündliche Ablehnung des Antrags am 1. Oktober 2013 -, es habe mit dem Bescheid vom 2. Juli 2013 sein Bewenden, der Vortrag des Beschwerdeführers, er benötige wegen seiner Platzangst Lockerungen, bekannt gewesen sei. Dieses lasse eindeutig erkennen, dass der neuerliche Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Platzangst in den ablehnenden mündlichen Bescheid bei der Abwägung Einzug gefunden habe. Die gesamte Abwägung unter Einbeziehung der Abwägung aus dem Bescheid vom 2. Juli 2013 lasse keine Fehler erkennen.
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c) Mit der Rechtsbeschwerde warf der Beschwerdeführer dem Landgericht die Missachtung zahlreicher, von ihm zitierter obergerichtlicher Entscheidungen, insbesondere auch zur Ausführung langjährig Inhaftierter, vor. Er habe sein "Platzangstproblem" erstmals in seinem Antrag vom 26. September 2013 geschildert; weder die Justizvollzugsanstalt noch das Landgericht seien auf dieses Problem eingegangen. Zwar lasse sich der Stellungnahme der Anstalt entnehmen, dass eine Diagnose Platzangst bei ihm zu keiner Zeit gestellt worden sei. Das bedeute allerdings nicht, dass sich ein Arzt oder Psychiater mit dem Problem zuvor gezielt auseinandergesetzt habe und zu einem positiven oder negativen Ergebnis gekommen sei. Vielmehr habe sich bisher niemand darum gekümmert, und die Anstalt habe sich zu keinem Zeitpunkt damit auseinandergesetzt. Damit habe sie einen eindeutigen Ermessensfehler begangen. Zudem verkenne das Gericht die zwingende Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt aus dem Gegensteuerungsgrundsatz, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken. Seitens der Anstalt gebe es keinerlei tatsächliche Gründe, ihm Lockerungen zu versagen. Eine konkrete Gefahr könne positiv bei ihm nicht ausgemacht werden.
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Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 23. Juni 2014 die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Ein dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2001 (- Ws 765/01 -, juris) vergleichbarer Fall sei nicht gegeben.
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d) Die gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2014 zurück.
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II.
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1. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 GG, Art. 3, Art. 19, Art. 103 und Art. 104 GG.
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Obwohl er nunmehr seit über 18 Jahren inhaftiert sei, gebe es von Seiten der Justizvollzugsanstalt keinerlei Bestrebungen, Lockerungen in absehbarer oder ferner Zukunft auch nur in Erwägung zu ziehen. Erschwerend komme hinzu, dass die Gewährung von Hafturlaub einer langanhaltenden, oft jahrelangen Lockerungsphase bedürfe, während derer zunächst Ausführungen in größeren zeitlichen Abständen durchgeführt würden. Da es ohne ausreichende Lockerungen keine günstige Sozialprognose gebe, werde zudem seitens der Anstalt die Möglichkeit einer Entlassung nach 15 Jahren erheblich erschwert. Sämtliche Anträge auf Vollzugslockerungen seien abgelehnt worden, zuletzt mit Bescheid vom 2. Juli 2013. Dieser habe sich aber gerade nicht mit seiner Platzangst befasst.
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Haftschäden seien zu vermeiden. Seine Platzangst habe sich über die vielen Haftjahre langsam herausgebildet; sie sei nicht täglich präsent, trete aber in immer kürzeren Abständen auf (von einer Woche bis zu einem Monat). Er leide dann an Schlaflosigkeit, Schweißausbrüchen und Beklemmungen. Er sei sich "ziemlich sicher", dass Lockerungen, sei es auch nur in Form von Ausführungen, sein Platzangstproblem zumindest dämpfen würden. Das Landgericht habe diesbezüglich nichts ermittelt.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zur Verfassungsbeschwerde dahingehend Stellung genommen, dass der Beschwerdeführer der Justizvollzugsanstalt am 31. Juli 2013 erstmals die Problematik seiner Platzangst mitgeteilt habe. Die Anstalt habe daraufhin beim Anstaltsarzt nachgefragt, ob diesbezüglich Erkenntnisse vorlägen, was dieser verneint habe. Als der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 erneut einen Antrag auf Lockerungsgewährung gestellt habe und dabei wiederum darauf verwiesen habe, unter Platzangst zu leiden, habe die Anstalt den Vorgang erneut dem Anstaltsarzt zugeleitet. Dieser habe am 11. Oktober 2013 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer am 28. November 2012 einer Magnetresonanztherapie unterzogen habe. Im Befund finde sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Probleme gehabt habe, die mit der Untersuchung verbundene räumliche Beengung und Fixierung seines Körpers zu tolerieren. Auch bei einer ausführlichen psychiatrischen Untersuchung am 22. November 2012 sei die Diagnose Platzangst nicht gestellt worden. Der zuständige Anstaltspsychologe habe am 15. Oktober 2013 ebenfalls mitgeteilt, dass hinsichtlich einer bestehenden Platzangst beim Beschwerdeführer keine Erkenntnisse vorlägen.
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Die Justizvollzugsanstalt habe durch ihre Entscheidung vom 1. Oktober 2013 keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Es handele sich bei der Entscheidung über Ausführung und Ausgang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayStVollzG um eine Ermessensentscheidung. Die Anstalt habe bei ihrer Entscheidung vom 2. Juli 2013 die von Verfassungs wegen gebotene Gesamtwürdigung der für die Frage der Lockerungseignung erheblichen Umstände vorgenommen und auf diese bei ihrer Entscheidung vom 1. Oktober 2013 Bezug genommen. Es seien zahlreiche Aspekte, wie etwa die Art und Schwere des zugrundeliegenden Delikts, die vom Anstaltspsychologen gestellte Diagnose, die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers bezüglich einer therapeutischen Behandlung und generalpräventive Aspekte berücksichtigt worden. Es sei zudem ausdrücklich nicht verkannt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 17 Jahren in Haft befinde und ein Interesse an der Verringerung möglicher Haftschäden habe. Die Anstalt habe zudem gesondert gewürdigt, warum der Antrag auch hinsichtlich einer Ausführung durch Bedienstete abzulehnen sei. Zudem sei der Vortrag des Beschwerdeführers zu seiner Platzangst berücksichtigt worden. Hierzu habe sie den Vorgang dem Anstaltsarzt zur Prüfung zugeleitet mit dem Ergebnis, dass ärztlicherseits die Diagnose Platzangst nicht habe bestätigt werden können. Spätestens durch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt im gerichtlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer auch gewusst, dass die Anstalt seinen diesbezüglichen Vortrag berücksichtigt habe. Selbst wenn ihm nicht vorab bereits mündlich mitgeteilt worden sei, dass sein Vortrag zur Platzangst in die Gesamtwürdigung miteinbezogen worden sei, sei ein daraus etwaig folgender Begründungsmangel jedenfalls durch die Stellungnahme der Anstalt vom 11. November 2013 geheilt worden. Es handele sich dabei nicht um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen, sondern lediglich um die zulässige nachträgliche Heilung eines formellen Begründungsfehlers.
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3. Der Beschwerdeführer erwiderte auf die Stellungnahme, dass er die Magnetresonanztherapie durchführen lassen habe, weil er bereits wochenlang wegen eines Bandscheibenvorfalls unter starken Schmerzen gelitten und keine Alternative bestanden habe. Der Anstaltspsychologe habe zwar angegeben, dass keine Klaustrophobie vorliege, aber gleichzeitig geäußert, dass die Störungen des Beschwerdeführers von der langen Haft herrühren könnten.
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4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet.
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1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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a) aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 85 f.> m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 238>; 64, 261 277>; 98, 169 200>; 109, 133 150 f.>; BVerfGK 17, 459 462>; 19, 306 315>; 20, 307 312>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 1133>). Die Gesetzgeber haben dementsprechend im Strafvollzugsgesetz ebenso wie im Bayerischen Strafvollzugsgesetz auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 117, 71 91>). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 92).
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Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 237>; BVerfGK 17, 459 462 f.>; 19, 306 315>). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern - gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllen - auch Ausführungen (vgl. BVerfGK 17, 459 462>; 19, 306 315 f.>; 20, 307 312>).
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Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3) und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. BVerfGK 17, 459 462 f.>; 19, 306 316>; 20, 307 313>).
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bb) Sollen einem langjährig Inhaftierten selbst Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit versagt werden, so genügt zur Rechtfertigung nicht der bloße Verweis darauf, dass die Personallage der Vollzugsanstalt nichts anderes erlaube (vgl. BVerfGK 19, 157 163 f.>; 20, 307 313> m.w.N.). Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 296>; 34, 369 380 f.>; 35, 307 310>; BVerfGK 13, 163 166> m.w.N.). Zwar können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. BVerfGE 42, 95 100 f.>). Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 380 f.>; 34, 384 402>; 35, 307 310>; 42, 95 100 f.>; BVerfGK 13, 163 166>; 13, 487 492>). Außerdem ist eine Vollzugsanstalt von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Strafgefangenen die Erreichung eines von ihm angestrebten Zieles auf einem Wege zu ermöglichen, der für sie außerordentliche Schwierigkeiten mit sich bringt und die Gewährleistung des Vollzugszweckes oder der Ordnung in der Anstalt ernsthaft in Frage stellt, wenn der Strafgefangene das gleiche Ziel ganz oder doch weitgehend auf einem ihm zumutbaren und für die Vollzugsanstalt mit wesentlich weniger Aufwand verbundenem Wege erreichen kann (vgl. BVerfGE 34, 369 381>). Allerdings kann der Staat grundrechtliche und einfachgesetzliche Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Es ist daher Sache des Staates, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 284>; 45, 187 240>; BVerfGK 13, 163 168 f.>; 13, 487 492 f.> m.w.N.; BVerfGK 19, 157 163>; 20, 107 113>).
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b) Die Gründe, mit denen das Landgericht die Versagung der vom Beschwerdeführer begehrten Ausführung gerechtfertigt hat, sind nach diesen Maßstäben nicht tragfähig. Dabei kann dahinstehen, ob das Problem der vom Beschwerdeführer behaupteten Klaustrophobie bei der Lockerungsentscheidung ausreichend berücksichtigt worden ist.
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aa) Wenn das Gericht dem Beschwerdeführer entgegenhält, die gesamte von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Abwägung unter Einbeziehung der Abwägung aus dem Bescheid vom 2. Juli 2013 lasse keine Fehler erkennen, so misst es - wie zuvor schon die Vollzugsbehörde - den Interessen des Beschwerdeführers an einer Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit und der Vermeidung von Haftschäden kein hinreichendes Gewicht bei. Mit der Billigung der Ermessenserwägung der Justizvollzugsanstalt, eine Ausführung habe lediglich einen minimalen Effekt im Hinblick auf die Behandlung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen werde dadurch lediglich eine Abwechslung von der Alltagsroutine der Anstalt für den Gefangenen bewirkt, verkennt das Gericht das hohe Gewicht, das dem Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers nach mehr als 18jähriger Haftverbüßung zukommt. Die Gewährung von Lockerungen, auch der Ausführung, dient dem Zweck, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, und nicht lediglich dazu, dem Inhaftierten eine Abwechslung in seiner Alltagsroutine zu verschaffen. Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen günstiger oder ungünstiger dar (BVerfGK 17, 459 462>). Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 165>). Ferner hat das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, um so höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 272 f.>; 70, 297 315>). Die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Bewertung des Interesses des Beschwerdeführers an einer Ausführung trägt der Funktion von Ausführungen langjährig Inhaftierter nicht ausreichend Rechnung.
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bb) Daneben verfehlt der angegriffene Beschluss die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dadurch, dass er sich mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen der Möglichkeit, Versagungen durch Personalknappheit zu rechtfertigen, nicht auseinandersetzt. Der Grundsatz, dass bei langjährig Inhaftierten im Falle des Vorliegens von Flucht- oder Missbrauchsgefahr zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten sein kann, beinhaltet auch die Konsequenz, dass der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein kann (s.o. unter 1.a)aa)). Zwar können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen auch aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Anstalt ergeben (s.o. unter 1.a)bb)). Dies setzt jedoch zum einen die Feststellung des Vorliegens einer auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbaren Notsituation voraus und führt zum anderen auch in diesem Fall lediglich zur Rechtfertigung der ausnahmsweisen Versagung eines an sich bestehenden Anspruchs wegen entgegenstehender Rechte anderer Gefangener oder sonstiger Belange von vergleichbarem Gewicht (vgl. BVerfGK 13, 487 493>; 19, 157 164>). Es stünde im Widerspruch zu diesen Grundsätzen, wenn die Personallage und der Umstand, dass im Falle der Ausführung des Beschwerdeführers die verantwortlichen Beamten für andere Zwecke nicht zur Verfügung stünden, bereits zulässigerweise in der Ermessensentscheidung der Anstalt über das Ob der Ausführung Berücksichtigung finden dürften. Auch diesen Ermessensfehler hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung unbeanstandet gelassen.
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2. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 58>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 274 f.>; 54, 94 96 f.>; 122, 248 271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 39>; 117, 244 268>; 122, 248 271>; stRspr).
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b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.
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§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 289 f.>; 71, 122 135>; 81, 97 106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellungen im Beschlusstenor hinaus Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 19, 157 167>; 306 317 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris; Beschluss der2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutungeiner solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris) hier der Fall.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es das Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers hinreichend beachtet hätte.
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IV.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen sind nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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