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BFH 05.06.2020 - IX B 117/19
BFH 05.06.2020 - IX B 117/19 - Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - Berücksichtigung eines Beweisantrags
Normen
§ 76 Abs 1 FGO, § 81 Abs 1 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 29. Oktober 2019, Az: 2 K 1093/18, Urteil
nachgehend BFH, 31. Mai 2022, Az: IX B 45/21, Beschluss
Leitsatz
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NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann .
Tenor
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Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.10.2019 - 2 K 1093/18 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist begründet.
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Es liegt ein von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).
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1. Das FG hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, indem es den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Antrag auf Vernehmung des als sachverständigen Zeugen präsenten Herrn K. übergangen hat.
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a) Das FG hat gemäß § 76 Abs. 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.06.2011 - X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, Rz 8, und vom 11.04.2016 - X B 77/15, BFH/NV 2016, 1171, Rz 9; s.a. Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 39; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 31, jeweils m.w.N.). Keiner dieser Ausnahmegründe lag hinsichtlich des im Streitfall gestellten Beweisantrags vor.
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b) Auch verstößt das FG gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, wenn es erhebliche Beweisantritte eines Beteiligten mit der Begründung übergeht, von der Erhebung des Beweises sei kein zweckdienliches Ergebnis zu erwarten (BFH-Beschluss vom 23.12.2002 - III B 77/02, BFH/NV 2003, 502 Rz 10) oder weil das Gericht anhand anderer Indizien das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, a.a.O., § 81 FGO Rz 39). Dem steht es gleich, wenn das FG --wie hier-- ausführt, der Beweisantrag sei zum Nachweis des Geldabflusses hinsichtlich der geltend gemachten Umbaukosten in Höhe von XXX € "ungeeignet" und die Annahme der vom Zeugen ggf. zu bestätigenden Tatsache sei im Hinblick auf den Vortrag der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren "unschlüssig".
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c) Das Urteil des FG kann auf dem Übergehen des Beweisantrags beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass das FG nach Vernehmung des Zeugen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der sachverständige Zeuge K. hat in seinem zur Gerichtsakte gereichten Gutachten umfangreiche Angaben zu den Umbaumaßnahmen gemacht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest die Beweisaufnahme ergibt, dass ein Teil dieser Maßnahmen nicht in Eigenleistung erbracht und noch im Streitjahr beglichen worden ist. In diesem Fall wäre der bereits erfolgte Ansatz von Werbungskosten im Streitjahr 2006 ggf. noch im Schätzungsweg zu erhöhen.
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2. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.
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