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BFH 25.07.2017 - IX B 50/17
BFH 25.07.2017 - IX B 50/17 - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 21 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2012
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 1. März 2017, Az: 2 K 66/16, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt .
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2. NV: Es ist geklärt, dass in die zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht durchzuführende Prognoserechnung auch nach Beginn der Vermietungstätigkeit eintretende tatsächliche Veränderungen, die auf eine zukünftige Verbesserung der Einnahmensituation schließen lassen, einzubeziehen sind .
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. März 2017 2 K 66/16 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig.
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1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) den Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) geltend.
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Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Januar 2017 VI B 8/16, BFH/NV 2017, 602, m.w.N.).
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Hier haben die Kläger weder eine Rechtsfrage, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, in der gebotenen Weise herausgestellt noch hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung erforderlich sein soll.
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Die Kläger wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens vielmehr nur gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die ihrer Ansicht nach fehlerhaft die behauptete Überschusserzielungsabsicht im Streitjahr 2012 als nicht erwiesen angesehen habe. Damit setzen die Kläger ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).
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2. Im Übrigen ist die von den Klägern angesprochene Rechtsfrage, ob in die zur Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht durchzuführende Prognoserechnung auch nach Beginn der Vermietungstätigkeit eintretende tatsächliche Veränderungen, die auf eine zukünftige Verbesserung der Einnahmensituation schließen lassen (wie z.B. eine beabsichtigte Dauervermietung), einzubeziehen sind, in der Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 16. September 2015 IX R 31/14, BFH/NV 2016, 188, m.w.N.). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 23/16, BFH/NV 2017, 897, unter II.1.a mit umfangreichen Nachweisen).
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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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