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BFH 21.08.2013 - IX B 81/13
BFH 21.08.2013 - IX B 81/13 - Fehler des FA keine Verfahrensmängel - Aufteilungsbescheid - fehlerhafte Rechtsanwendung i.d.R. kein Zulassungsgrund - Unbeachtliches Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist
Normen
§ 270 S 2 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. April 2013, Az: 11 K 152/12, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren (Verletzung der Aufklärungs- und Überprüfungspflicht) unterlaufen, sind keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts.
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2. NV: Wendet sich der Kläger gegen eine unzutreffende steuerrechtliche Behandlung seines Falles in den --den angegriffenen Aufteilungsbescheiden-- vorangegangenen Steuerbescheiden, macht er lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, aber keinen Zulassungsgrund geltend.
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3. NV: Auf vom FA --wegen dessen fehlender Stellungnahme-- vermeintlich eingeräumte Umstände kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; vielmehr sind vom Kläger Zulassungsgründe darzulegen, die entgegen der Ansicht des FG die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil genügt ihre Be-gründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegen Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO, soweit sie über-haupt bezeichnet wurden, nicht vor.
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1. a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die unzutreffende Sachbehandlung (Verletzung der Aufklärungspflicht und Überprüfungspflicht) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) rügt, wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Ein solcher liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Dagegen können Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren unterlaufen sein sollten, die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des Revisionsrechts nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2010 IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917; vom 21. August 2007 X B 68/07, BFH/NV 2007, 2143, m.w.N.).
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b) Soweit damit zugleich eine Verletzung der Sachaufklärungs-pflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG als (verzichtbarer) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch unterlassene Amtsermittlung gerügt werden sollte, fehlt es an hinreichen-den Angaben und Ausführungen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 2012 IX B 174/11, BFH/NV 2013, 68, unter 2., m.w.N.).
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c) Dass das Urteil im Arbeitsgerichtsverfahren "ohne Beweis-aufnahme und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" ergangen sein soll, wäre im dortigen Instanzenzug geltend zu machen und stellt keinen Verfahrensmangel des FG dar.
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d) Im Übrigen und Wesentlichen wendet sich der Kläger gegen eine wegen nicht hinreichender Aufklärung unzutreffende steu-errechtliche Behandlung seines Falles in den --den angegriffe-nen Aufteilungsbescheiden-- vorangegangenen Steuerbescheiden. Abgesehen davon, dass das FG in seinem Urteil (S. 3) auf die insoweit maßgebende Rechtslage (§ 270 Satz 2 der Abgabenord-nung) mit Rechtsprechungsnachweisen hingewiesen hat, macht der Kläger damit keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend, sondern rügt allenfalls eine (vermeintlich) fehler-hafte Rechtsanwendung durch das FG, also materielle Fehler; damit kann die Zulassung der Revision --jenseits des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO-- nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).
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e) Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 25. Juli 2013 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.). Auf vom FA --wegen dessen fehlender Stellungnahme-- vermeintlich eingeräumte Umstände kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; vielmehr sind vom Kläger Zulassungsgründe darzulegen, die entgegen der Ansicht des FG die Zulassung der Revision rechtfertigen; das ist nicht geschehen.
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