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BFH 27.07.2013 - III B 15/13
BFH 27.07.2013 - III B 15/13 - Rüge der unzutreffenden Auslegung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs
Normen
§ 15 Abs 1 AGG, § 24 Nr 1 EStG 2002, § 34 EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 15 Abs 2 AGG
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 13. Dezember 2012, Az: 3 K 466/11, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Das FG kann einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber wegen einer Diskriminierung nach dem AGG zu leistende Zahlung als Entschädigung bezeichnet wird, dahingehend auslegen, dass damit eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG gemeint ist und nicht etwa eine Entschädigung für immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG.
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2. NV: Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs durch das FG kann in der Revisionsinstanz nur darauf hin überprüft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden.
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3. NV. Die Widersprüchlichkeit eines Urteils ist ein Unterfall eines Verstoßes gegen die Denkgesetze und kann damit als Verstoß gegen materielles Recht grundsätzlich nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin war bei einer Anwaltssozietät als Rechtsanwältin angestellt. Zum … 2008 wurde ihr gekündigt. Dagegen wandte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus machte sie Zahlungsansprüche geltend. Der Prozess vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Vergleich. Es wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt, außerdem verpflichtete sich die Sozietät, an die Klägerin "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" einen Betrag von 9.000 € zu zahlen. Diesen Betrag gaben die Kläger in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 (Streitjahr) an, sie meinten jedoch, die Zahlung sei als Entschädigung steuerfrei.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zahlung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dagegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Im Einspruchsverfahren gewährte das FA die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte die Einkommensteuer durch einen Änderungsbescheid herab. Der Einspruch, der sich nunmehr gegen diesen Bescheid richtete, hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab, mit welcher die Kläger vorgetragen hatten, dass es sich bei der im Vergleich vereinbarten Zahlung um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gehandelt habe, die wegen der Diskriminierung der Klägerin als Frau zu zahlen gewesen sei. Das FG war der Ansicht, die Zahlung sei nach § 15 Abs. 1 AGG sowie nach § 24 Abs. 1 Buchst. a EStG zu beurteilen. Der zwischen der Klägerin und der Sozietät geschlossene Vergleich enthalte keinen Anhaltspunkt für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger Verfahrensmängel sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Zur Begründung führen sie aus, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt weder zutreffend erfasst noch aufgeklärt. Ohne die Prozessbeteiligten darauf hinzuweisen und ohne vom angebotenen Zeugenbeweis Gebrauch zu machen, habe es eine neue und überraschende Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und den Vergleich entgegen seinem Wortlaut uminterpretiert. Auf Seite 2 des Urteils habe es die Zahlung als Abfindung eingeordnet, obwohl im Vergleich keine Abfindung vereinbart worden sei, sondern eine Entschädigung. Sie --die Kläger-- hätten bestritten, dass es in dem Arbeitsgerichtsprozess um eine Abfindung gegangen sei, das FG habe dies jedoch nicht zur Kenntnis genommen. Es habe sie nicht darauf hingewiesen, dass es entgegen ihrem Vortrag von einer Abfindung ausgehen wolle. Sie hätten deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich zu der überraschenden Rechtsauffassung des FG zu positionieren.
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Das FG habe auch ein Beweisangebot übergangen. Es sei Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Kern des arbeitsgerichtlichen Prozesses die Diskriminierung der Klägerin als Frau gewesen sei und dass diese mit der Formulierung des Vergleichs keine Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht, sondern ihr Rehabilitationsinteresse durchgesetzt habe. Wäre das FG dem Beweisangebot gefolgt, so hätte es nicht von einer Abfindungszahlung ausgehen können.
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Darüber hinaus seien die Erwägungen des FG auf Seite 10 des angefochtenen Urteils überraschend. Sie --die Kläger-- seien zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass sie abermals zu den Grundlagen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vortragen sollten. Das FG habe mitgeteilt, dass ihm die Akte des Arbeitsgerichts vorliege. Es habe damit den Eindruck erweckt, dass es von deren Inhalt Kenntnis genommen habe, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass auf den Akteninhalt nicht hingewiesen werden musste. Hätte das FG einen entsprechenden Hinweis gegeben, dann wären die Einzelheiten der Diskriminierung der Klägerin durch ihren früheren Arbeitgeber auch im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen und unter Beweis gestellt worden.
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Weiterhin seien die Ausführungen des FG widersprüchlich und mit den Denkgesetzen nicht vereinbar. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heiße es: "Im Übrigen ist die Klägerin nicht in einer geschlechterdiskriminierenden Art und Weise berücksichtigt worden." Auf Seite 9 führe das FG aus, es handele sich um entgangene Einnahmen i.S. von § 15 Abs. 1 AGG. Dort sei auch zu lesen, dass es keinen Anhaltspunkt für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gebe. Auf den Seiten 10 und 11 des Urteils meine das FG, sie --die Kläger-- hätten nicht genügend Tatsachen vorgetragen, welche die Vermutung einer Kausalität zwischen dem Geschlecht der Klägerin und der behaupteten Benachteiligung begründeten. Voraussetzung sowohl für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG als auch nach § 15 Abs. 2 AGG sei eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber. Das FG hätte nicht einerseits einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Diskriminierung verneinen und andererseits die im Vergleich vereinbarte Zahlung nach § 15 Abs. 1 AGG beurteilen dürfen.
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Die Revision sei auch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Folgende Fragen bildeten den Kern des Rechtsstreits:
- Die Frage, wie eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Entschädigungszahlung zu beurteilen sei, wenn auch Zahlungsanträge nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG Streitgegenstand gewesen seien.
- Die Frage, ob die in einem Vergleich verwendete Bezeichnung "Entschädigung" für ein finanzgerichtliches Verfahren bindend sei.
- Die Frage, ob es zulässig sei, eine als Entschädigung vereinbarte Zahlung in eine Abfindung umzudeuten.
- Die weitere Frage, ob die Parteien eines Rechtsstreits, die über mehrere Ansprüche stritten, die Freiheit hätten, eine auch für die Finanzbehörden verbindliche Vereinbarung darüber zu treffen, dass eine (steuerfreie) Entschädigung gezahlt werden solle. Die Frage sei entscheidungserheblich, über den konkreten Rechtsstreit hinaus von Bedeutung und weder ober- noch höchstgerichtlich geklärt.
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Die Revision sei auch zuzulassen, weil das FG-Urteil auf falscher Rechtsanwendung beruhe und die Korrektur eklatant falscher Urteile geboten sei. Das FG habe den Vergleich entgegen seinem Wortlaut "verdreht", um die Steuerpflicht der Zahlung zu konstruieren. Es habe seinen Angaben zufolge den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits herangezogen, habe aber gleichzeitig den dritten Klageantrag ignoriert. Stattdessen habe das FG den Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts zu Grunde gelegt, obwohl dieser Vorschlag nicht angenommen worden sei, sondern ein anderer, von den Parteien formulierter Vergleichstext verwendet worden sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt wurden.
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1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
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a) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. In beiden Fällen muss es sich um klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfragen von allgemeinem Interesse handeln (z.B. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653, und vom 9. Januar 2013 III B 27/12, BFH/NV 2013, 588).
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b) Den Klägern geht es letztlich um die Klärung der Frage, ob Finanzgerichte einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber wegen einer Benachteiligung im Sinne des AGG zu leistende Zahlung als Entschädigung bezeichnet wird, dahin würdigen können, dass eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG gemeint ist und nicht etwa eine Entschädigung für immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Kläger sind der Ansicht, das FG habe den Vergleich zu Unrecht dahin ausgelegt, dass dieser eine Schadensersatzleistung nach § 15 Abs. 1 AGG betreffen solle.
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Die Auslegung und Prüfung von Verträgen auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen hin gehört zu den Aufgaben der Finanzgerichte. Dies gilt auch für gerichtliche Vergleiche. Etwaige Fehler des FG bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel bei der Anwendung des sachlichen Rechts dar (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 82). In der Revisionsinstanz ist die Auslegung nur darauf hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475, m.w.N.; vom 5. Mai 1999 XI R 6/98, BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735).
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c) Im Streitfall wäre die Vertragsauslegung durch das FG in der Revisionsinstanz nicht zu beanstanden. Das FG hat zu Recht aus dem Umstand, dass in dem Vergleich das Wort "Entschädigung" verwendet wurde, nicht zwingend gefolgert, dass hierfür allein ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG als Rechtsgrundlage in Betracht kommen könne. Die Formulierung "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" legt vielmehr den vom FG gezogenen Schluss nahe, dass mit der im Vergleich vereinbarten Zahlung gerade nicht der Ersatz von immateriellem Schaden gemeint sein sollte.
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2. Auch eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers kommt nicht in Betracht.
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Dieser Zulassungsgrund setzt ein Maß an Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG voraus, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wieder hergestellt werden könnte. Das kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462).
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Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor, vielmehr ist die Auslegung des Vergleichs durch das FG --wie bereits erwähnt-- durchaus naheliegend.
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3. Der Vortrag, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich und verstoße gegen die Denkgesetze, rechtfertigt ebenso wenig die Revisionszulassung. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass das FG einerseits von einem Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG ausgegangen ist, der eine Benachteiligung voraussetzt, und dass es andererseits der Auffassung war, eine Diskriminierung der Klägerin sei nicht ausreichend belegt. Die Widersprüchlichkeit eines Urteils begründet jedoch noch keinen Verfahrensmangel, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Unterfall eines Verstoßes gegen die Denkgesetze (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 1988 V B 75/87, BFH/NV 1989, 372). Derartige Verstöße sind dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83, m.w.N.). Verstöße gegen materielles Recht können mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht gerügt werden.
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4. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler führen nicht zur Zulassung der Revision.
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a) Das FG hat nicht das rechtliche Gehör der Kläger (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch Erlass eines Überraschungsurteils verletzt. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse; darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessord-nung --ZPO--). Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (z.B. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
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aa) Nach Ansicht der Kläger hat das FG deshalb eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil es von einer Abfindung ausgegangen sei, somit von einer Kompensation für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, die jedoch nicht Gegenstand des Arbeitsgerichtsprozesses gewesen sei.
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Zwar hat das FG im Einleitungssatz des angefochtenen Urteils das Wort "Abfindungszahlung" verwendet, jedoch geht aus dem weiteren Zusammenhang hervor, dass nach Ansicht des FG die auf dem Vergleich beruhende Zahlung keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein sollte, sondern eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG. Das FG hat somit das Urteil nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, zu dem sich die Kläger nicht hätten äußern können.
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bb) Auch soweit die Kläger rügen, das angefochtene Urteil sei eine Überraschungsentscheidung, weil das FG nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass es ihren Vortrag zu einer Diskriminierung als nicht ausreichend ansehen werde, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Kläger haben selbst darauf hingewiesen, dass das FG einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG bejaht hat, der eine Benachteiligung voraussetzt. Der Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde somit nicht durch einen unterbliebenen Vortrag zur Frage einer Diskriminierung beeinflusst.
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b) Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet, als gerügt wird, das FG habe zu Unrecht einen angebotenen Zeugenbeweis übergangen.
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aa) Wird als Verfahrensmangel die unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO), so sind gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. die angebotenen Beweismittel und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme anzugeben (z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69).
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bb) Da es sich bei dem Gebot der Sachaufklärungspflicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, so dass das Rügerecht durch eine unterbliebene Rüge verloren geht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO), setzt die schlüssige Rüge eines insoweit vorliegenden Verfahrensmangels auch den Vortrag voraus, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger den behaupteten Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer derartigen Rüge gehindert gewesen sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).
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Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 ist indes nicht ersichtlich, dass die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger die Nichterhebung von Beweisen gerügt hätten.
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5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
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