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BFH 27.01.2011 - V S 31/10
BFH 27.01.2011 - V S 31/10 - Vertretungszwang und Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof
Normen
§ 62 Abs 4 FGO, § 62 Abs 2 FGO, § 133a FGO, § 3a StBerG, § 48 StBerG
Vorinstanz
vorgehend BFH, 4. Dezember 2009, Az: V B 122/09
Leitsatz
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1. NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt .
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2. NV: Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG umfasst nicht die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesfinanzhof .
Tatbestand
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I. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 (V B 122/09) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 15. September 2009 2 K 1053/2009 wegen fehlender Vertretungsberechtigung (§ 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als unzulässig verworfen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 22. Dezember 2010 eingegangenen Schreiben vom 18. Dezember 2010. Darin macht sie geltend: Es liege kein rechtsgültiger Geschäftsverteilungsplan des FG vor. Außerdem sei sie anwaltlich vertreten und in der Schweiz als Steuerberaterin tätig. Ferner lägen ihr Urteile vor, aus denen sich ergebe, dass die auf den Entzug der Zulassung gestützten Tatsachen offensichtlich und offenkundig unzutreffend seien.
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Akteneinsicht in alle Akten wurde und werde gefordert. Diese könnten an ihren Rechtsanwalt übersandt werden, da diesem die Akteneinsicht vom FG verwehrt worden sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Einwendungen der Klägerin legt der Senat als Anhörungsrüge (§ 133a FGO) aus. Diese ist aus mehreren Gründen unzulässig.
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Nach § 133a Abs. 1 FGO ist auf die Rüge das Verfahren fortzusetzen, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist und das Gericht das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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1. Die danach statthafte Rüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
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a) Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben.
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b) Der Beschluss des BFH vom 4. Dezember 2009 (V B 122/09) wurde am 22. Dezember 2009 mit einfachem Brief abgesandt und gilt, da der 25. und 26. Dezember 2009 ein Feiertag sowie der 27. Dezember 2009 ein Sonntag waren, erst am Montag, dem 28. Dezember 2009 als bekannt gegeben. Bereits mit der Bekanntgabe des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses erhielt die Klägerin Kenntnis von den Gründen und damit auch von dem Umstand, der ihrer Ansicht nach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen soll.
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c) Die Anhörungsrüge hätte bis zum 11. Januar 2010 beim BFH erhoben werden müssen, ist aber erst am 22. Dezember 2010 und damit verspätet beim BFH eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht geltend gemacht worden und aus den Akten auch nicht ersichtlich.
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2. Die Rüge ist auch wegen fehlender Vertretungsberechtigung der Klägerin unzulässig.
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a) Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte --sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten bzw. durch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch solche Personen handeln, vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO).
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b) Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095; vom 27. Mai 2009 X S 19/09, nicht amtlich veröffentlicht --n.v.--; vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Der beanstandete Beschluss vom 4. Dezember 2009 (V B 122/09) betraf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG. In einem solchen Fall gilt nach § 62 Abs. 4 FGO der Vertretungszwang.
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c) Die Anhörungsrüge wurde nicht von einem Bevollmächtigten, sondern von der Klägerin persönlich erhoben. Da ihr laut Auskunft der Steuerberaterkammer bereits am 12. Februar 2009 die Bestellung zur Steuerberaterin entzogen worden war und eine zwischenzeitlich erfolgte Wiederbestellung (§ 48 StBerG) weder vorgetragen noch nachgewiesen wurde, ist sie für die Erhebung einer Anhörungsrüge nicht vertretungsberechtigt.
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Eine Vertretungsberechtigung der Klägerin vor dem BFH ergibt sich auch nicht daraus, dass sie nach eigenem Vortrag als Steuerberaterin in der Schweiz tätig ist. Nach § 3a StBerG sind zwar u.a. Personen, die in der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt. Dies umfasst gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO auch die Vertretungsbefugnis vor den FG, nicht aber vor dem BFH. Denn § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO lässt als Bevollmächtigte nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen und Gesellschaften zu.
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3. Im Übrigen entspricht die Begründung der Rüge nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO.
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a) Danach ist in der Anhörungsrüge darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO). Dies erfordert die substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, welche entscheidungserheblichen rechtlichen Argumente oder welchen Tatsachenvortrag das Gericht im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren V B 122/09) nicht erwogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409, m.w.N.).
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b) Die Rüge der Klägerin, dass kein rechtsgültiger Geschäftsverteilungsplan des FG vorliege, genügt diesen Anforderungen nicht. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag in keiner Weise substantiiert ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieser Einwendung für den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2009 (V B 122/09). Da die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, kam es auf etwaige Verfahrensverstöße beim Erlass des Urteils des FG nicht an.
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4. Dem Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakten (§ 78 FGO) war nicht zu entsprechen. Da die vorliegende Anhörungsrüge unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht ist bei fehlender Zulässigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin im vorliegenden Verfahren zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2009 V S 1/09, BFH/NV 2009, 1442, sowie vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Gerichtskosten für die Anhörungsrüge richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474).
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