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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BFH 11.11.2010 - VI R 40/10
BFH 11.11.2010 - VI R 40/10 - (Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen)
Normen
§ 8 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 9 EStG 2002, § 19 Abs 1 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. November 2009, Az: 2 K 1433/09, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.
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2. NV: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, wendet er seinem Arbeitnehmer auch dann eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber an eine Arbeitnehmerin ausgehändigten Tankgutscheine zu Sachbezügen oder Barlohn führten, nachdem die Arbeitnehmerin selbst ihr Fahrzeug betankt und sich die Aufwendungen dafür auf Grundlage der Tankgutscheine vom Arbeitgeber hatte erstatten lassen.
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Die einen Autohandel betreibende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte als Arbeitgeberin ihrer Arbeitnehmerin monatlich Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten Name und Adresse der Arbeitnehmerin und lauteten: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 30 Liter, einzulösen im Juni 2007". Die Arbeitnehmerin tankte und bezahlte an der Tankstelle. Anschließend erstattete die Klägerin der Arbeitnehmerin den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. In den Streitjahren (2005 bis 2007) hatte die Klägerin ihrer Arbeitnehmerin für die Betankung 161,16 €, 483,85 € sowie 501,99 € erstattet. Die Klägerin behandelte diese Zahlungen als der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegende Sachbezüge.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Zahlungen dagegen als Barlohnzuwendung und erließ den hier streitigen Lohnsteuerhaftungsbescheid über insgesamt 468,30 €.
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Das Finanzgericht (FG) hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
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Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 9 EStG.
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Sie beantragt,
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das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009 2 K 1433/09 und den Haftungsbescheid vom 11. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2009 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Steuerpflichtiger Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, zu dem alle im Rahmen dieser Einkunftsart zufließenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert gehören (§ 8 Abs. 1 EStG), sind auch Sachbezüge. Diese bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG allerdings außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen. Solche Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom heutigen Tag in der Sache VI R 41/10.
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2. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze führt die Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Denn das FG hat zu Unrecht die von der Klägerin an ihre Arbeitnehmerin ausgehändigten Tankgutscheine und darauf gründenden Kostenerstattungen als eine Barlohnzuwendung qualifiziert, die besondere Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht angewendet und die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerhaftung bejaht.
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Die Arbeitnehmerin der Klägerin war auf Grundlage der ausgegebenen Tankgutscheine berechtigt, auf Kosten der Klägerin die dort angegebene Menge Treibstoff zu beziehen. Dagegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitnehmerin der Klägerin stattdessen auch eine Geldleistung in Höhe des Wertes des Treibstoffes hätte beanspruchen können. Kann indessen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich den Bezug der Sache beanspruchen, liegen nach der Rechtsprechung des Senats, auf die hier Bezug genommen wird (Urteil vom heutigen Tag in der Sache VI R 27/09, Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Da im Streitfall die Sachbezüge jeweils die gesetzlich vorgesehene Wertgrenze nicht überschritten hatten, bleiben sie nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz. Der Lohnsteuerhaftungsbescheid ist daher aufzuheben.
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