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BFH 02.09.2010 - VI B 42/10
BFH 02.09.2010 - VI B 42/10 - Beratungshonorar eines Berufsfußballspielers - Darlegung der Revisionszulassungsgründe
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 12 Nr 1 S 2 EStG 1997, § 19 Abs 1 Nr 1 EStG 1997
Vorinstanz
vorgehend FG München, 21. Januar 2010, Az: 5 K 2356/07, Urteil
Leitsatz
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NV: Das Vorbringen, bei ausländischen Profifußballspielern sei es branchenüblich, Behördengänge und Besorgungen durch Beratungsfirmen erledigen zu lassen, legt angesichts des Beschlusses des Großen Senats zur Frage der Abziehbarkeit und Aufteilbarkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen eine grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dar.
Tatbestand
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I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob die vom als Berufsfußballspieler tätigen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an eine GmbH gezahlten Beratungshonorare bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
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Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte die jeweils als Beratungshonorar geltend gemachten Zahlungen der Streitjahre 1996 bis 2002 zwischen rund 35.000 DM und 230.000 DM zu einem Anteil von 10 % als beruflich veranlasst und ließ insoweit den Werbungskostenabzug zu. Das FG stützte sich insoweit auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) zur Berücksichtigung von gemischt, nämlich beruflich und privat veranlassten Aufwendungen im Rahmen der Tatbestände der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Die auf weitergehende Berücksichtigung der Beratungshonorare gerichtete Klage wies das FG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die GmbH nach den Feststellungen und glaubwürdigen Schilderungen der Steuerfahndung vielfach den Kläger in den Belangen seiner privaten Lebensführung beraten hätte und solche die private Lebensführung betreffenden Beratungsaufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug berechtigten. Privat veranlasste Aufwendungen seien etwa die Beratung bei Kauf- und Leasingverträgen für Kraftfahrzeuge, für den Abschluss privater Versicherungen, Bank- und Finanzierungsgeschäfte; sie alle seien nicht dem beruflichen Bereich zuzuordnen, so dass insoweit ein Werbungskostenabzug ausscheide.
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Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde und beruft sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), auf die Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts und Vereinheitlichung der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie auf einen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
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Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend substantiiert dargelegt werden. Dazu muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert jedenfalls das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutern.
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a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt dementsprechend substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (so z.B. Senatsbeschluss vom 4. März 2009 VI B 105/08, BFH/NV 2009, 1140). Hierzu muss sich die Beschwerde auch mit der Rechtsprechung des BFH, mit den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Daran fehlt es im Streitfall, wenn die Beschwerde lediglich ausführt, dass es bei ausländischen Profifußballspielern branchenüblich sei, Behördengänge, Besorgungen und sonstige Hürden durch Beratungsfirmen erledigen zu lassen. Eine konkrete Rechtsfrage ist damit nicht aufgeworfen. Und wenn der Kläger Klärungsbedarf sieht, weil die Berücksichtigung solcher Beratungsaufwendungen als Werbungskosten bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden sei, ist allein mit diesem Vorbringen die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung auch nicht, wie erforderlich, konkrete Ausführungen dazu, aus welchen Gründen nach dem vom FG in Bezug genommenen Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 zur Frage der Abziehbarkeit und Aufteilbarkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen der Streitfall des Klägers eine weitere Entscheidung erforderlich macht.
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b) Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) oder Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) bestehen sollte, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, inwiefern zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen. Angesichts dessen kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger eine bestimmte und für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage nicht herausgestellt hatte.
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c) Soweit die Beschwerde schließlich Verfahrensmängel rügt und dazu ausführt, dass das FG keine weitere Schriftsatzfrist eingeräumt habe, wurde der Anspruch des Klägers dadurch nicht verletzt. Denn der Kläger trägt nichts dazu vor, was er bei Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist konkret vorgetragen hätte. Allein der Hinweis, dass der Kläger noch näher auf die streitgegenständlichen Rechnungen hätte eingehen können, genügt hierfür nicht.
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