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BFH 24.08.2010 - VI E 2/09
BFH 24.08.2010 - VI E 2/09 - Kostenansatz bei einem Antrag auf Nichtigkeit gegen einen Beschluss wegen Nichtzulassung der Revision
Normen
§ 3 Abs 2 GKG
Tatbestand
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I. Das Finanzgericht des Saarlandes hat im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren die Klage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) mit Urteil vom 26. April 2007 1 K 2276/04 als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hatte die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss stellte die Erinnerungsführerin einen Nichtigkeitsantrag. Dieser wurde durch Beschluss vom 12. Mai 2009 VI K 1/09 als unzulässig abgewiesen und der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten für den Nichtigkeitsantrag mit Kostenrechnung vom 16. Juni 2009 auf Grundlage eines Streitwerts von 5.000 € auf 267,45 € festgesetzt. Der Betrag setzte sich aus einer Gebühr in Höhe von 242 € für eine Nichtzulassungsbeschwerde --KVNr. 6500-- und einer Dokumentenpauschale --KVNr. 9000-- in Höhe von 25,45 € zusammen. Gegen diese Kostenrechnung hat die Erinnerungsführerin Erinnerung eingelegt. Nach der Auffassung der Erinnerungsführerin gebe es nach § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. der Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses keine Ermächtigungsgrundlage für den Fall einer unzulässigen Anhörungsrüge.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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1. In dem Kostenansatz ist für das Verfahren aufgrund des Nichtigkeitsantrags die Gebühr nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses angesetzt worden. Diese Gebühr ist zwar für Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen. Sie gilt aber auch für das mit dem Nichtigkeitsantrag eingeleitete Verfahren. Richtet sich ein solcher Antrag gegen einen im Beschwerdeverfahren durch den BFH erlassenen Beschluss, so gehört das dadurch begründete Verfahren gebührenrechtlich zum Beschwerdeverfahren (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII E 18/97, BFH/NV 1998, 619; für den vergleichbaren Fall der Nichtigkeitsklage gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Urteil vgl. den BFH-Beschluss vom 20. November 1984 VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222).
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Daran gemessen ist gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle vom 16. Juni 2009 nichts zu erinnern. Die Kostenrechnung ist entsprechend den genannten Grundsätzen erstellt worden. Der Ansatz des Gebührentatbestandes (Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) ist zu Recht erfolgt. Der Nichtigkeitsantrag richtete sich gegen einen Beschluss im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07). Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die Kosten wurden dem Erinnerungsführer auferlegt. Dieser Beschluss über die Kosten ist damit Rechtsgrund für die Gerichtskostenrechnung.
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Die Kostenrechnung entspricht auch im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Der Streitwert wurde mit dem Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt.
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2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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