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BFH 19.07.2010 - I B 168/09
BFH 19.07.2010 - I B 168/09 - Verlust der wirtschaftlichen Identität - Keine Divergenz bei bloßer Nichtbeachtung von Urteilsgrundsätzen
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 8 Abs 4 KStG 1996
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. September 2009, Az: 6 K 1145/06, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Das FG kann nur anhand der äußeren Umstände, der Darlegungen und der Belege der Kapitalgesellschaft prüfen, ob ausnahmsweise trotz zeitlichen ein sachlicher Zusammenhang des Anteilseignerwechsels mit der Aufnahme des neuen Geschäftsbetriebes nicht gegeben ist. Wie konkret im Einzelnen die Vorstellungen der beteiligten Personen hinsichtlich des künftigen Geschäftsbetriebs zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels waren, entzieht sich als innere Tatsache der Feststellung des FG (Schlussurteil des FG nach dem BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05) .
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2. NV: Eine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt nicht vor, wenn das FG die Grundsätze eines BFH-Urteils nicht beachtet .
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) sei vom Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 9/06 (BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat habe dort für den Fall einer Anteilsveräußerung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen Identität verbunden sei, entschieden, dass § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) den Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an ausschließe. Demgegenüber gehe das FG von dem Rechtssatz aus, dass auch Verluste, die bereits der neue Anteilseigner nach dem Erwerb der Anteile erwirtschaftet habe, vom Abzug ausgenommen würden.
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Eine Abweichung liegt nicht vor. Das FG hat möglicherweise die Grundsätze dieses Urteils nicht beachtet, es hat aber seiner Entscheidung nicht einen gegenteiligen Rechtssatz zu Grunde gelegt. Es hat vielmehr, nachdem der Senat die Sache mit Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05 (BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602) an das FG zurückverwiesen hatte, nur noch geprüft, ob zwischen der Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher Zusammenhang bestanden hat. Dies war aus seiner Sicht die einzige noch streitige Frage. Eine Aussage dergestalt, dass auch Verluste, die bereits der neue Anteilseigner nach dem Erwerb der Anteile erwirtschaftet habe, nicht berücksichtigt werden könnten, enthält das Urteil des FG nicht.
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2. a) Die Klägerin macht des Weiteren geltend, das FG sei vom Senatsurteil in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602 abgewichen. Es habe seiner Entscheidung den Rechtssatz zu Grunde gelegt, dass es für eine Beherrschung des Geschehensablaufes durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplanes genüge, wenn die Anteilsübertragung jedenfalls auch vor dem Hintergrund durchgeführt worden sei, dass die Beteiligten die spätere Aufnahme eines neuen Geschäftsbetriebs durch die übertragene Gesellschaft mit identischem Rechtskleid, aber überwiegend neuem Betriebsvermögen nicht ausschlössen. Der Bundesfinanzhof habe demgegenüber in seinem zurückverweisenden Urteil (I R 8/05) darauf abgestellt, dass eine Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplanes gegeben sein müsse.
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b) Dem angefochtenen Urteil liegt kein vom Senatsurteil in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602 abweichender Rechtssatz zu Grunde.
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Das FG hat seiner Entscheidung die Ausführungen des Senats im zurückverweisenden Urteil vorangestellt, wonach die von einem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für einen sachlichen Zusammenhang der Anteilsübertragung und der Fortführung des Unternehmens von der Kapitalgesellschaft entkräftet werden kann, wenn sie Tatsachen und Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nicht mit dem Anteilseignerwechsel zusammenhängt, sondern auf Umstände zurückzuführen ist, die nach der Anteilsübertragung eingetreten sind. Es hat angenommen, dass nicht erst nach der Anteilsübertragung geänderte tatsächliche Umstände die Entscheidung zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem Betriebsvermögen herbeigeführt hätten, und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin auch im zweiten Rechtsgang keine Unterlagen und Informationen über die genauen Umstände der Anteilsübertragung im Dezember 1994 und die Wiederaufnahme des neuen Geschäftsbetriebs im Frühjahr 1996 vorgelegt habe.
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Das FG hat damit die Vorgaben des Senatsurteils beachtet. Daran ändern auch seine Ausführungen nichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung möglicherweise die Entscheidung und die genauen Umstände der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs noch nicht genau festgelegt worden seien. Das FG kann nur anhand der äußeren Umstände, der Darlegungen und der Belege der Kapitalgesellschaft prüfen, ob ausnahmsweise trotz zeitlichen ein sachlicher Zusammenhang des Anteilseignerwechsels mit der Aufnahme des neuen Geschäftsbetriebs nicht gegeben ist. Wird die Vermutung eines Zusammenhangs von der Kapitalgesellschaft nicht entkräftet, ist davon auszugehen, dass der Anteilseignerwechsel bereits im Hinblick auf die spätere Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs erfolgt ist. Wie konkret im Einzelnen die Vorstellungen der beteiligten Personen hinsichtlich des künftigen Geschäftsbetriebes zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels waren, entzieht sich als innere Tatsache der Feststellung des FG.
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