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BFH 29.04.2010 - III B 35/09
BFH 29.04.2010 - III B 35/09 - Antrag auf Terminsaufhebung bei Erkrankung
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Abs 3 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Januar 2009, Az: 2 K 598/04, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Das FG kann einen Antrag auf Terminsänderung trotz Erkrankung eines dauerhaft erkrankten Prozessbeteiligten ablehnen, wenn dieser keine Vorsorge für die Wahrnehmung anberaumter Termine durch einen Vertreter getroffen hat.
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2. NV: Auch wenn das FG einen Prozessbeteiligten in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er sich "bei längerer Verhinderung" durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müsse, darf es den Termin nach einer plötzlichen Erkrankung des Beteiligten nicht durchführen, wenn dieser aufgrund seines vorherigen gesundheitlichen Zustands der Ansicht war, der Aufforderung des Gerichts nicht nachkommen zu müssen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete im Jahr 1995 im Fördergebiet ein Einzelunternehmen an. Sie erwarb von einer GmbH, deren Anteilseigner ihre Schwiegermutter und ihre Tochter waren und als deren Geschäftsführer ihr Ehemann fungierte, Wirtschaftsgüter für einen Betrag von X DM. Für diese und weitere Investitionen beantragte sie die Gewährung einer Investitionszulage. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab, der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Im anschließenden Klageverfahren lud das Finanzgericht (FG) die Beteiligten unter dem Datum des 1. Dezember 2008 zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2009. In der Ladung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie sich bei einer längeren Verhinderung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müsse. Am 26. Januar 2009 teilte die Klägerin unter Beifügung eines ärztlichen Berichts mit, dass sie am 21. Januar 2009 als Notfall in die Y-Klinik stationär aufgenommen worden sei und bat deshalb um Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
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Das FG führte den Termin dennoch durch und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin könne schon seit Frühjahr 2007 den Prozess aus gesundheitlichen Gründen nicht führen und sei auch nicht verhandlungsfähig. Sie habe sich seither mindestens dreimal in stationärer Behandlung befunden. Aus der beigezogenen Akte … des Thüringer FG ergebe sich, dass die Klägerin im dortigen Verfahren seit Juni 2008 nicht in der Lage gewesen sei, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Angesichts dieser seit langem bestehenden Verhinderung hätte sie Vorsorge treffen und einen Vertreter beauftragen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe die Klägerin keinen Anspruch auf Investitionszulage. Die Rechtsgeschäfte zwischen ihr, ihrem Ehemann und der GmbH seien als Scheingeschäfte i.S. von § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung zu beurteilen.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung trägt sie vor, das FG habe die mündliche Verhandlung trotz ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit und trotz ihres Antrags auf Terminverlegung durchgeführt. Die plötzlich auftretende akute Herzschwäche, derentwegen sie in das Krankenhaus eingeliefert worden sei, sei nicht vorhersehbar gewesen. Davor sei sie trotz ihrer langwierigen Darmerkrankung verhandlungsfähig gewesen, sie hätte den Termin mit dieser Erkrankung ohne weiteres wahrnehmen können. Am 21. Januar 2009 sei sie wegen eines Koronarsyndroms, das mit der vorherigen Erkrankung nichts zu tun gehabt habe, in das Krankenhaus eingeliefert worden. In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, einen Anwalt, der sich noch dazu erst hätte einarbeiten müssen, mit der Angelegenheit zu beauftragen.
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Das FG habe das rechtliche Gehör zudem auch deshalb verletzt, weil es entscheidungserhebliche Beweisanträge übergangen habe und ihren Ehemann sowie den Finanzbeamten A nicht als Zeugen vernommen habe.
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Nach Ansicht des FA ist die Beschwerde unbegründet. Die Klägerin habe seit mehreren Jahren gesundheitliche Probleme und sei mehrmals stationär behandelt worden, auch wegen Herz- und Kreislaufproblemen. Aber auch wenn die am 21. Januar 2009 aufgetretene Herzschwäche unvorhersehbar gewesen sein sollte, hätte die angefochtene Entscheidung nicht anders ausfallen können, da die gesundheitlichen Probleme der Klägerin so gravierend gewesen seien, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten unumgänglich gewesen sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3 FGO). Die von der Klägerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor. Das FG hat den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt. Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler.
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1. Ausdrückliche Ausführungen der Klägerin dazu, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und dass die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders hätte ausfallen können, waren nicht erforderlich, da das FG zu Unrecht in Abwesenheit der Klägerin verhandelt hat. In einem solchen Fall gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO einschränkungslos (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
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2. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (z.B. BFH-Beschluss vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520).
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Ein erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.).
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Bei offenkundiger Prozessverschleppungsabsicht oder bei Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten in anderer Weise kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 46, m.w.N.). Als Verstoß gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht ist es ausnahmsweise anzusehen, wenn ein Beteiligter infolge dauerhafter Erkrankung objektiv nicht dazu in der Lage ist, das gerichtliche Verfahren ohne Vertretung ordnungsgemäß durchzuführen, und er keine Vorsorge für die Wahrnehmung anberaumter Termine durch Vertreter getroffen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 IX B 75/01, BFH/NV 2002, 662, m.w.N.).
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3. Im Streitfall hat das FG eine Terminverlegung nicht wegen Prozessverschleppungsabsicht der Klägerin abgelehnt, sondern deshalb, weil diese nicht Vorsorge für den Fall einer Erkrankung getroffen und keinen Prozessvertreter beauftragt habe. Die Klägerin hatte jedoch aufgrund des Inhalts der Ladung vom 1. Dezember 2008 keinen Anlass, einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu betrauen. In der Ladung wird die Klägerin aufgefordert, "bei längerer Verhinderung" sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Klägerin brauchte somit der Aufforderung nicht nachzukommen, wenn sie aufgrund ihres damaligen gesundheitlichen Zustands glaubte, den Termin selbst wahrnehmen zu können. Als die Klägerin am 21. Januar 2009 wegen akuter Herzbeschwerden in das Krankenhaus eingeliefert wurde, verblieb nicht mehr ausreichend Zeit zur Beauftragung eines sachkundigen Prozessvertreters. Ein Verstoß gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht, der die Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung rechtfertigt, kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden.
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4. Der Senat hält es für sachgerecht, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Auf die weitere Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, braucht nicht eingegangen zu werden.
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