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BFH 11.03.2010 - V S 20/09
BFH 11.03.2010 - V S 20/09 - (Anhörungsrüge nach § 69a GKG - Eigenhändige Unterschrift des Urteils - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch)
Normen
§ 69a GKG, § 105 FGO, § 128 FGO, § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 42 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BFH, 16. Juni 2009, Az: V E 1/09, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Zu den Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG .
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2. NV: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht statthaft .
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3. NV: Nur die in den Akten befindliche Urschrift, nicht aber die Ausfertigung oder der Abdruck einer Entscheidung müssen vom Richter unterschrieben werden .
Tatbestand
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I. Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 wies der Senat im Verfahren V E 1/09 die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Beschwerdeführer) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 11. Dezember 2008 zurück. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Unter dem Briefkopf "A-Verein" legte Herr B unter Vorlage einer ihm vom Kläger erteilten Prozessvollmacht in dessen Namen "... das geeignete Rechtsmittel und sofortige Beschwerde, sowie Anhörungsrüge ..." ein.
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Gleichzeitig lehnte der Beschwerdeführer die Mitwirkung der am Beschluss vom 16. Juni 2009 V E 1/09 beteiligten Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof C sowie die Richter am Bundesfinanzhof D und E wegen Besorgnis der Befangenheit im Wesentlichen mit der Begründung ab, "mit der illegalen Aufhebung des § 15 GVG, der besagt, dass alle Gerichte Staatsgerichte sind, ist auch der Bundesfinanzhof nur noch ein illegales grundgesetzwidriges Privatgericht", dessen Entscheidungen er sich nicht unterwerfe. Auch fehle es wegen der personellen und sachlichen Abhängigkeit der Justizbehörden von der Verwaltung der jeweiligen Landesregierung an der Unabhängigkeit der Gerichte.
Entscheidungsgründe
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II. Die Anhörungsrüge und die Beschwerde werden als unzulässig verworfen.
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1. Der Senat entscheidet in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin C sowie der Richter D und F. Der Ablehnungsantrag ist missbräuchlich und deshalb unzulässig. Soweit er sich für das vorliegende Verfahren gegen den Richter am BFH E richtet, geht er im Übrigen schon deshalb ins Leere, weil dieser dem Senat nicht mehr angehört.
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Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen ganzen Spruchkörper wegen der Mitwirkung an einer vorherigen Entscheidung unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers gegenüber dem Ablehnenden hindeuten können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771; BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60; vom 11. Februar 2003 VII S 41/02, BFH/NV 2003, 714; in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). So liegt die Sache hier. Der Beschwerdeführer verweist insoweit im Wesentlichen auf die "Nicht-Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland", die fehlende Selbstverwaltung der Justiz sowie darauf, der BFH sei ein "illegales grundgesetzwidriges Privatgericht" und der angegriffene Beschluss sei ein "Nichtbeschluss oder ein Scheinbeschluss", ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers ihm gegenüber deuten könnten.
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Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 714, m.w.N.).
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2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des angerufenen Senats im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH V E 1/09. Der Senat wertet daher das Rechtsmittel als Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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a) Es kann dahinstehen, ob für die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung, mit der die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung zurückgewiesen wurde, seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu z.B. Spindler, Der Betrieb 2008, 1283; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2009 X E 7/09, juris). Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert jedenfalls schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier V E 1/09), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (vgl. zur Anhörungsrüge nach § 133a FGO z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 20, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es.
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b) Neben der Ansicht, beim BFH handele es sich um ein "illegales grundgesetzwidriges Privatgericht" und der angegriffene Beschluss sei ein "Nichtbeschluss oder ein Scheinbeschluss" rügt der Beschwerdeführer zwar auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Begründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, welchen konkreten und für das Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung des BFH (V E 1/09) entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei seiner Entscheidung über die Erinnerung nicht berücksichtigt haben könnte und in welcher Weise der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren verletzt worden sein soll. Mit der Anhörungsrüge kann im Übrigen nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2009 XI S 17-21/08, Zeitschrift für Steuer und Recht --ZSteu-- 2009, R 536, m.w.N.).
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3. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, ZSteu 2009, R 968).
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4. Im Übrigen weist der angerufene Senat auf Folgendes hin: Es fehlt nicht an der Unterschrift der beteiligten Richter. Eine Ausfertigung oder ein beglaubigter Abdruck eines Urteils oder eines Beschlusses muss nicht vom Richter unterschrieben werden. Es genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Urteils oder des Beschlusses ordnungsgemäß unterzeichnet wird und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lässt, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt. Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter der Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614).
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5. Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG keinen Kostentatbestand vorsieht. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 2 FGO.
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