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BFH 21.01.2010 - III R 68/08
BFH 21.01.2010 - III R 68/08 - Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit - Besuch eines Weiterbildungskollegs/Abendgymnasiums als Berufsausbildung - Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit
Normen
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 16. Juli 2008, Az: 10 K 4881/07 Kg, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Der Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) wird nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen .
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2. NV: Der Besuch eines Weiterbildungskollegs/Abendgymnasiums kann als Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern die Ausbildung dort ernsthaft und nachhaltig betrieben wird .
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog zunächst Kindergeld für seine 1981 geborene Tochter (T). Diese besuchte nach Abschluss einer Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation seit August 2005 ein Weiterbildungskolleg/ Abendgymnasium zunächst als Vollzeitunterricht und später als Teilzeitunterricht mit wöchentlich 20 Unterrichtsstunden. In der Zeit von Februar bis September 2006 erhielt sie Arbeitslosengeld II in Höhe von 4.748,10 €. Seit Mitte August 2006 geht sie einer Vollzeitbeschäftigung nach, aus der sie ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2006 im Streitjahr 2006 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 6.742 € erzielte.
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Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für T ab Januar 2006 auf und forderte das für Januar bis Oktober 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.540 € vom Kläger zurück, da das "Einkommen" der T den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 € überschritten habe. Dabei legte die Familienkasse unter Ansatz einer Kostenpauschale von 180 €, der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge mit pauschal 20 % und des Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von 920 € Einkünfte und Bezüge der T für das Jahr 2006 in Höhe von 9.041,70 € zugrunde. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger sich zuletzt noch gegen die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Monate Januar bis August 2006 gewandt hatte, durch Urteil vom 16. Juli 2008 10 K 4881/07 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1636) statt.
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Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 in der für das Jahr 2006 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das FG.
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Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dem Kläger steht kein Kindergeld für die Monate Januar bis August 2006 zu, weil T im gesamten Jahr 2006 als Kind zu berücksichtigen war und ihre Einkünfte und Bezüge in dieser Zeit mehr als 7.680 € betragen haben.
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1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das, wie T im Jahr 2006, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr (sog. Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen. Wird das Kind nicht während des gesamten Jahres für einen Beruf ausgebildet, ist der Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG zu kürzen.
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a) In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BFH/NV 2009, 1502, m.w.N.).
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b) Danach ist die Entscheidung des FG, der Besuch eines Weiterbildungskollegs/Abendgymnasiums mit dem Ziel, einen höheren Schulabschluss zu erlangen, könne sowohl in Form von Vollzeit- als auch in Form von Teilzeitunterricht mit wöchentlich 20 Unterrichtsstunden als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beurteilt werden, nicht zu beanstanden. Das FG ist ferner --für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)-- davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG während des gesamten Jahres 2006 vorgelegen haben, T also auch in den Monaten September bis Dezember 2006 ihre Ausbildung an dem Weiterbildungskolleg/Abendgymnasium ernsthaft und nachhaltig betrieben hat.
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2. Entgegen der Auffassung des FG wird der Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen.
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a) Eine Vollzeiterwerbstätigkeit kann eine Berücksichtigung als Kind nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausschließen, wenn das Kind sie in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) ausübt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteile vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BStBl II 2008, 704; vom 20. Juli 2006 III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249). An dieser Rechtsprechung hat sich --entgegen der Auffassung der Verwaltung (vgl. Verfügung des Bundeszentralamts für Steuern vom 4. Juli 2008 St II 2-S 2282-138/2008, BStBl I 2008, 716)-- durch das Senatsurteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) nichts geändert. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da ein entsprechender Sachverhalt im Streitfall nicht gegeben ist.
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b) Demgegenüber schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus (z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223; vom 30. November 2004 VIII R 9/04, BFH/NV 2005, 860; vom 14. Dezember 2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFHE 222, 471, BFH/NV 2008, 1932, und vom 19. September 2008 III B 102/07, BFH/NV 2009, 16; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 29/08, nicht amtlich veröffentlicht). Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte sind daher bei der Prüfung, ob der --ggf. anteilige-- Jahresgrenzbetrag überschritten wurde, einzubeziehen.
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3. Die Sache ist spruchreif. Da sich T im gesamten Kalenderjahr 2006 in Ausbildung befand und ihre in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag unstreitig überstiegen, ist eine Berücksichtigung als Kind im gesamten Jahr, d.h. auch in den Monaten Januar bis August, ausgeschlossen.
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