Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 101 SGB VIII
§ 101 SGB VIII, Periodizität und Berichtszeitraum
(1) 1 Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. 2 Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3 Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle 2 Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.
Satz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444), geändert durch G vom 2. 10. 2021 (BGBl. I S. 4602).
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
- 1. § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. 12.,
- 2. bis 5. (weggefallen)
- 6. § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
- 7. § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
- 8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
- 9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. 12.,
- 10. § 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. 3.,
- 11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,
- 12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
- 13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. 12.
Nummer 8 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
Nummer 9 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
Nummer 10 geändert durch G vom 2. 10. 2021 (BGBl. I S. 4602).
Nummer 12 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
Nummer 13 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
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