Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2.4. BRi
Ziff. 3.2.4. BRi, Fehlende oder unzureichende Sicherstellung der Pflege und Versorgung
Wird bei der Begutachtung eine defizitäre Pflege- und Versorgungssituation der antragstellenden Person festgestellt, ist die Situation — soweit möglich — sowohl mit ihr als auch mit der Pflegeperson, der leitenden Pflegefachkraft und der Heimleitung der vollstationären Pflegeeinrichtung bzw. Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen eingehend zu erörtern und unter Punkt F 5.3 "Ist die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt?" des Formulargutachtens zu dokumentieren. Der Pflegekasse sind konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Pflege und Versorgung der antragstellenden Person zu unterbreiten. Bei nicht sichergestellter Pflege ist die Gutachterin bzw. der Gutachter angehalten, der Pflegekasse die Einleitung von Sofortmaßnahmen zu empfehlen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service