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BAG 16.08.2023 - 4 AZR 301/22
BAG 16.08.2023 - 4 AZR 301/22 - Eingruppierung eines Tierpflegers - besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten - selbständige und verantwortliche Betreuung von Revieren
Normen
§ 29a Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA
Vorinstanz
vorgehend ArbG Gelsenkirchen, 27. Oktober 2021, Az: 2 Ca 914/21, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 6. Juli 2022, Az: 3 Sa 1524/21, Urteil
Tenor
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I. Auf die Revision der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Juli 2022 - 3 Sa 1524/21 - teilweise aufgehoben.
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II. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2021 - 2 Ca 914/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. April 2017 nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten und die sich für die Zeit ab November 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats sowie die sich für die Monate April 2017 bis Oktober 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem 1. November 2017 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger, der eine dreijährige Berufsausbildung zum Tierpfleger in der Fachrichtung Zoo abgeschlossen hat, ist seit 2010 bei der Beklagten als Tierpfleger in der ZOOM Erlebniswelt beschäftigt, zuletzt seit April 2016 als Tierpfleger in dem Bereich Springerpool. Nach dem Arbeitsvertrag vom 7. Juni 2010 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA)“. Daneben sollen die für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden.
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Die ZOOM Erlebniswelt ist ein zoologischer Garten, der aus den von der Beklagten als „Reviere“ bezeichneten Einheiten „Afrika 1“, „Afrika 2“, „Afrika 3“, „Alaska“, „Asien“, „Grimberg“, „Bauernhof“ und „Veterinärstation“ besteht. Das „Revier Alaska“, in dem der Kläger eingesetzt wird, ist in den „Bereich Wald“ sowie die beiden weiteren Bereiche „Seelöwenhaus“ und „Braunbären/Rentiere“ untergliedert. Im Waldbereich leben Luchse, Schneeeulen, Waschbären, Elche, Biber, Skunks, Baumstachler, Wölfe und Otter, im Seelöwenhaus neben den Seelöwen Eisbären und bis zum Winter des Jahres 2021 Pelikane. Im Bereich Braunbären/Rentiere leben Kamschatkabären, Europäische Braunbären und Rentiere. Die Tiere sind in Stallungen, Gehegen, Wasserbecken und in Volieren untergebracht. Sie erhalten pflanzliche und tierische Nahrung.
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In der ZOOM Erlebniswelt wird in Frühschicht (7:00 bis 15:48 Uhr) und in Spätschicht (je nach Saison 8:12 bis 17:00 Uhr, 9:12 bis 18:00 Uhr oder 10:12 bis 19:00 Uhr) gearbeitet. Der Kläger wird - ebenso wie die anderen Tierpfleger im „Revier Alaska“ - in der Regel in einen bestimmten „Bereich“ jeweils für die Dauer einer Woche eingeteilt. Dort obliegt ihm die Pflege, Beobachtung, Versorgung (einschließlich Futterzubereitung, Futtergabe und Einstreu) und Beschäftigung der Tiere sowie die Reinigung/Instandhaltung der Unterkünfte und Einfriedungen. Dabei entscheidet er über den Zeitpunkt und die Art und Weise einer Beschäftigung der Tiere, ihre Fütterung im Rahmen der tierärztlichen Vorgaben, die Art der Reinigung der Anlagen sowie darüber, ob die Anlagen funktionsgerecht sind oder Handlungsbedarf besteht. Darüber hinaus bestimmt der Kläger über Kontrollmaßnahmen (Ablauf der Öffnung der Gehege, Verwendung von Abwehrmaterial) sowie über die Eintragung etwaiger Verhaltensauffälligkeiten in digitale Tageszettel. Der Revierleiter, der Vorgesetzte des Klägers, kontrolliert die Arbeitserledigung nicht. Zudem wird der Kläger als Springer sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht aufgrund von Weisungen bereichsübergreifend eingesetzt, etwa bei der Fütterung der Seelöwen und deren Training sowie im Anschluss an Besprechungen der Tierpfleger mit dem Revierleiter. An einem bis zwei Tagen der Woche ist der Kläger in der Spätschicht tätig. In dieser ist nach 15:48 Uhr nur ein Tierpfleger pro Revier und der Zoologische Dienst, der aus dem Zoologischen Direktor, der Tierärztin oder einem Revierleiter besteht, eingesetzt.
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Die Beklagte vergütet den Kläger nach Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 beantragte der Kläger „eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7“ rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 ab.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei aufgrund seines Höhergruppierungsantrags seit dem Inkrafttreten des Eingruppierungsverzeichnisses Anhang zu Teil A § 11a Landesbezirklicher Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD-NRW) idF des Zehnten Änderungstarifvertrags vom 20. Dezember 2016 (Eingruppierungsverzeichnis) nach Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten. Er werde als Tierpfleger iSd. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 51 Eingruppierungsverzeichnis beschäftigt.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 6 für die Monate Januar 2017 bis Oktober 2017 ab dem 1. November 2017 und ab dem Monat November 2017 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, das Vorbringen des Klägers ermögliche nicht den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen einer Tätigkeit der Ausgangsentgeltgruppe 6 Abschn. a und derjenigen der Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 51 Eingruppierungsverzeichnis. Dem Kläger obliege nicht die verantwortliche Betreuung eines Reviers. Als Springer sei er nur in einzelnen Bereichen des „Reviers Alaska“, nicht aber im gesamten Revier eingesetzt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts nicht insgesamt zurückweisen. Die zulässige Klage ist nicht bereits ab dem 1. Januar 2017, sondern erst ab dem 1. April 2017 begründet.
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I. Der Antrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (dazu etwa BAG 5. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 12), insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240). Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN).
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II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann seit dem 1. April 2017 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA beanspruchen. Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 geltend gemachten Entgeltansprüche sind dagegen verfallen.
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1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund vertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD/VKA, dem TVÜ-VKA und den sonstigen für die Arbeitgeberin geltenden Tarifverträgen, darunter der TVöD-NRW und - über § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA - der bisherige Bezirkszusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW.
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2. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind für die Eingruppierung des Klägers aufgrund seiner seit dem Jahr 2016 unveränderten Tätigkeit die Regelungen des § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW iVm. dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW (Lohngruppenverzeichnis) sowie der Anlage 3 TVÜ-VKA maßgebend, nicht aber die Nachfolgeregelungen des TVöD-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis.
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a) § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ordnete ua. die Weitergeltung der landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zum § 20 BMT-G an. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW iVm. dem Lohngruppenverzeichnis wurden durch den TVöD-NRW vom 19. Dezember 2006 nicht ersetzt. Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten des neuen Eingruppierungsverzeichnisses zum 1. Januar 2017 wurden die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA gemäß dessen Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD/VKA zugeordnet.
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b) Auch nach Inkrafttreten des Eingruppierungsverzeichnisses zum 1. Januar 2017 verbleibt es grundsätzlich bei der bis zum 31. Dezember 2016 zutreffenden Eingruppierung.
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aa) Nach § 11a Satz 2 TVöD-NRW gilt für Beschäftigte iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA, die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen stehen, das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW. Für ihre Überleitung in das Eingruppierungsverzeichnis gilt nach Satz 3 der Tarifregelung Abschnitt IVb TVÜ-VKA entsprechend.
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bb) Nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD-NRW übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD-NRW und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 11a TVöD-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in das Eingruppierungsverzeichnis nicht statt (§ 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Hierdurch sollten eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (BAG 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 15; vgl. zu § 29a TVÜ-Länder BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 21, BAGE 172, 130). Die bisherige Entgeltgruppe ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Lohngruppe des BMT-G II, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war (BAG 30. November 2022 - 4 AZR 422/21 - Rn. 23).
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cc) Eine Ausnahme besteht für die in § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA geregelte Fallgestaltung. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach dem Eingruppierungsverzeichnis in Betracht, wenn sich danach eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 auf dieser Grundlage eine höhere Eingruppierung beantragt hat.
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dd) § 29b TVÜ-VKA räumt dem Beschäftigten nicht das Recht ein, zwischen einer Korrektur der nach dem Lohngruppenverzeichnis unzutreffenden Eingruppierung und einer Eingruppierung nach dem Eingruppierungsverzeichnis als der neuen Entgeltordnung zu wählen, wenn sich nach dieser keine höhere, sondern dieselbe Entgeltgruppe ergibt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („höhere Entgeltgruppe“) und deren Überschrift („Höhergruppierungen“). Für dieses Verständnis sprechen ferner der Regelungszusammenhang mit § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA sowie dessen Sinn und Zweck (sh. Rn. 18). Mit einem Wahlrecht wäre zudem die Möglichkeit verbunden, den Fälligkeitszeitpunkt für Entgeltansprüche zu beeinflussen. Aufgrund des konstitutiven Charakters des Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA entstanden die Ansprüche nach der neuen Entgeltordnung erst ab Zugang des Antrags, der bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden konnte, und wurden erst dann fällig. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA ist insoweit - anders als für Ansprüche nach der bisherigen Entgeltordnung - nicht einschlägig (BAG 19. Oktober 2022 - 4 AZR 500/21 - Rn. 56). Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnen wollten, durch Stellung eines Höhergruppierungsantrags - unabhängig von dessen tariflich bestimmten Voraussetzungen - den Beginn der Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA für Entgeltansprüche zu beeinflussen.
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c) Für die Eingruppierung des Klägers ist nach den vorstehenden Grundsätzen auch nach Inkrafttreten des Eingruppierungsverzeichnisses noch § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW iVm. dem Lohngruppenverzeichnis maßgebend.
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aa) Der Kläger ist Beschäftigter iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA, da seine Tätigkeit als Tierpfleger vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte (vgl. §§ 128, 133 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Mangels anderweitiger Erfassung durch besondere Teile des TVöD ist für die Eingruppierung der Besondere Teil Verwaltung des TVöD einschlägig (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 TVöD-BT-V).
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bb) Seit dem 1. April 2016 wird der Kläger unverändert als Tierpfleger in den drei Bereichen im Rahmen des Springerpools beschäftigt. Soweit die Beklagte erstmals in der Revision behauptet, der Bereich Springerpool sei seit Ende 2016 aufgelöst, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, dessen Berücksichtigung in der Revisionsinstanz nach § 559 ZPO ausgeschlossen ist.
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cc) Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 fristgerecht einen Antrag nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ/VKA gestellt. Dessen Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Unter Anwendung des Eingruppierungsverzeichnisses kommt wegen der inhaltsgleichen Übernahme des maßgebenden Tätigkeitsmerkmals, der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses sowie § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW keine höhere Eingruppierung des Klägers als aufgrund der Überleitung gemäß der Anlage 3 TVÜ-VKA in Betracht (vgl. Rn. 19). Erfüllte der Kläger das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 58 Lohngruppenverzeichnis „Tierpfleger in zoologischen Gärten, die selbständig und verantwortlich Reviere mit artenreichem Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen zu betreuen haben“, wäre er nach der Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ebenfalls in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA (Lohngruppe 6 mit Aufstieg nach 7 und 7a Lohngruppenverzeichnis) eingruppiert.
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3. Die maßgebenden Eingruppierungsvorschriften lauten wie folgt:
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„Lohngruppenverzeichnis
(zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW)
…
Lohngruppe 5
1.
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Arbeiter), sowie Arbeiter mit einer der Tätigkeit eines solchen gelernten Arbeiters gleichwertigen Tätigkeit.
…
Abschnitt a)
1.
Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach beschäftigt werden.
…
Lohngruppe 6
1.
Arbeiter der Lohngruppe 5 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit
…
Abschnitt a)
Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als
…
58.
Tierpfleger in zoologischen Gärten, die selbständig und verantwortlich Reviere mit artenreichem Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen zu betreuen haben
oder
…“
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4. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit sei einheitlich zu bewerten.
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a) Nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 BZT-G/NRW ist der Arbeiter in die Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses im Anhang 2 eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 dieses. Maßgebend ist danach zunächst, ob die Tätigkeit sich als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit darstellt oder ob es sich um mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (BAG 30. November 2022 - 4 AZR 422/21 - Rn. 28; vgl. zum TVLohngrV BAG 2. Juni 2021 - 4 AZR 274/20 - Rn. 22; grds. BAG 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 -). Eine etwaig abweichende tarifliche Bewertung bleibt bei der Bestimmung der Gesamttätigkeit außer Betracht (vgl. BAG 26. Februar 2020 - 4 ABR 19/19 - Rn. 19 mwN).
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b) Für die Feststellung, ob der Arbeiter eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt oder ob seine Tätigkeit aus mehreren jeweils eine Einheit bildenden und gesondert zu bewertenden Teiltätigkeiten besteht, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 25. September 2013 - 4 AZR 99/12 - Rn. 14), wobei vorrangig auf die Arbeitsaufgabe abzustellen ist (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244). Von einer einheitlichen Gesamttätigkeit ist auszugehen, wenn dem Arbeiter eine einheitliche, nicht weiter trennbare Aufgabe übertragen ist (BAG 10. Dezember 1969 - 4 AZR 87/69 -) oder wenn zwischen den ihm übertragenen Aufgaben ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - Rn. 23). Dagegen sind tatsächlich getrennte und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten als Teiltätigkeiten getrennt zu bewerten (BAG 2. Juni 2021 - 4 AZR 274/20 - Rn. 22; 20. Januar 1982 - 4 AZR 392/79 - [zum TVAL II]; sh. auch BAG 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 22, BAGE 131, 36).
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c) Bei der Einteilung der Tätigkeiten des Arbeiters hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht die Begriffe der Gesamt- und Teiltätigkeit als solche erkannt und bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAG 25. September 2013 - 4 AZR 99/12 - Rn. 14; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 21, BAGE 131, 36; sh. bereits BAG 10. März 1971 - 4 AZR 190/70 -).
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d) Nach diesen Grundsätzen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit sei eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, nicht zu beanstanden. Es ist vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen und hat alle wesentlichen Tatsachen des Streitfalls gewürdigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger sei die Arbeitsaufgabe der fach- und artgerechten Pflege und Betreuung der Tiere im „Revier Alaska“ während aller Schichten übertragen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger in der Regel einem bestimmten Bereich des „Reviers Alaska“ zugeteilt sei. Denn er müsse als Springer während jeder Schicht bereichsübergreifend tätig werden, so dass die verschiedenen Arbeitsschritte tatsächlich nicht schichtbezogen oder stundenweise voneinander getrennt seien.
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5. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit entspricht auch den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 58 Lohngruppenverzeichnis. Er betreut als Tierpfleger in einem zoologischen Garten selbständig und verantwortlich ein Revier mit artenreichem Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen.
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a) Der Kläger erfüllt die tariflichen Anforderungen der Lohngruppe 5 Abschn. a Lohngruppenverzeichnis. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Deshalb konnte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, wenn über die Tätigkeit eines Arbeiters zwischen den Parteien kein Streit besteht und diese das maßgebende Tätigkeitsmerkmal übereinstimmend als erfüllt ansehen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 34 mwN). Der Kläger verfügt als Tierpfleger in der Fachrichtung Zoo über einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Ausbildung (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 3. Juli 2003 - BGBl. I S. 1093) und wird in dem erlernten Fach als Tierpfleger in einem zoologischen Garten beschäftigt.
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b) Der Kläger ist Tierpfleger in zoologischen Gärten iSd. Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 58 Lohngruppenverzeichnis, auch wenn er nur in „einem“ zoologischen Garten beschäftigt ist. Der Plural wird durchgängig in der Norm verwendet. Dies lässt auf seine Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung schließen (näher dazu BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 36; 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 20, BAGE 168, 13).
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c) Ihm obliegt die Betreuung eines Reviers iSd. Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 58 Lohngruppenverzeichnis. Revier ist der einem Arbeiter übertragene Tätigkeitsbereich. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).
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aa) Der Tarifvertrag definiert den Begriff „Revier“ nicht. Bei der Auslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 50 mwN; 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 24, BAGE 170, 214). Nach dem allgemeinen Sprachverständnis versteht man unter einem Revier einen „Tätigkeits-, Aufgabenbereich, in dem jemand sich verantwortlich, zuständig oder ähnliches fühlt“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Revier“; in diesem Sinn zum Tarifbegriff „Revierkellner“ BAG 25. Juni 1958 - 4 AZR 442/56 -).
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Der zoologische Revierbegriff iSe. begrenzten Bereichs oder Platzes in der freien Natur, den ein Tier als sein Territorium betrachtet (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Revier“, sh. auch Lexikon der Biologie Stichwort: „Revier“, www.spektrum.de/lexikon/biologie/revier/56517, zuletzt abgerufen am 15. August 2023) kann aufgrund der Haltungsbedingungen in einem zoologischen Garten, in dem Tiere - wie vorliegend - in Stallungen, Wasserbecken und Volieren untergebracht sind, nicht herangezogen werden. Ein Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, unter welchen Voraussetzungen von einem „Revier“ in einem zoologischen Garten auszugehen ist, besteht nicht (anders für eine Station in einem Krankenhaus, die zudem durch die Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA näher bestimmt wird, vgl. BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 19, 22). Es fehlt weiterhin an sicheren Anhaltspunkten dafür, die Tarifvertragsparteien hätten an die Bezeichnungen des Betreibers eines zoologischen Gartens für bestimmte Areale und damit zusammenhängende Organisationsentscheidungen (etwa Bestellung eines „Revierleiters“) innerhalb eines zoologischen Gartens anknüpfen wollen.
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bb) Nach diesen Maßstäben ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Kläger sei „mindestens in drei Revieren (Waldbereich, Seelöwenhaus und Braunbären sowie Rentiere) im tariflichen Sinn tätig“. Ihm ist als Arbeitsaufgabe vielmehr die fach- und artgerechte Pflege und Betreuung der Tiere im gesamten „Revier Alaska“ während aller Schichten übertragen (sh. Rn. 30). In diesem abgegrenzten Tätigkeitsbereich - „Revier“ im tariflichen Sinne - wird er beschäftigt (ähnlich BAG 25. Juni 1958 - 4 AZR 442/56 - für einen „Revierkellner“; für die Tätigkeit eines Revierförsters, bei dem allerdings nach Landesrecht eine bestimmte Größe des Revierforstbezirks vorausgesetzt wird, vgl. BAG 28. August 1963 - 4 AZR 479/62 - BAGE 14, 337).
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d) Der Senat kann die weitere erforderliche Prüfung selbst vornehmen, da das Landesarbeitsgericht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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aa) Ausreichend ist die Betreuung eines Reviers. Soweit im Tätigkeitsmerkmal der Plural („Reviere“) verwendet wird, ist von seiner Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung auszugehen (sh. bereits Rn. 33, „zoologische Gärten“).
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bb) Das von dem Kläger zu betreuende Revier verfügt über einen artenreichen Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen. In den Bereichen des „Reviers Alaska“ leben mindestens 14 verschiedene Tierarten, die vielseitige Futter- und Haltungsbedürfnisse aufweisen. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
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cc) Der Kläger hat das Revier Alaska auch „selbständig“ und „verantwortlich“ im tariflichen Sinne zu betreuen.
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(1) Nach dem allgemeinen, abstrakten Begriff verlangt Selbstständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen ausgeschlossen wird (BAG 13. November 2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 40 mwN). Unter Verantwortung im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Arbeiters zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - ggf. auch von anderen Arbeitern - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (vgl. BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38, BAGE 170, 214; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 b bb (3) (b) (aa) der Gründe, BAGE 113, 291). Die Begriffe „Verantwortung“ und „Verantwortlichkeit“ werden dabei in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes synonym verwendet (vgl. zB BAG 27. November 1985 - 4 AZR 267/84 -).
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(2) In Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses haben die Tarifvertragsparteien selbst festgelegt, welche Anforderungen hinsichtlich der beiden Merkmale „selbständig“ und „verantwortlich“ ab Lohngruppe 6 Lohngruppenverzeichnis im Hinblick auf die dort in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten „besonders qualifizierten Spezialtätigkeiten“ (Lohngruppe 6 Abschn. a Einleitungshalbsatz Lohngruppenverzeichnis) bestehen (sh. bereits BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 146/01 - zu II 4 c der Gründe). Die Vorbemerkung lautet:
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„Die Anforderungen ‚selbständig‘ und ‚verantwortlich‘ verlangen ab der Lohngruppe 6, daß der Arbeiter über das bis zur Lohngruppe 5 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführt (‚selbständig‘) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung trägt (‚verantwortlich‘). Darüber hinausgehende Verantwortung aus anderem Recht ist keine Anforderung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale.“
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(3) Danach erfordert das Merkmal „selbständig“, dass der Arbeiter die in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen genannten Tätigkeiten ohne besondere Anweisung ausführt. Eine gewisse Eigenständigkeit, wie sie bereits aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung bei Tätigkeiten erwartet werden kann, genügt dazu nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeiter die Tätigkeit - im vorliegenden Fall die Betreuung eines Reviers mit artenreichem Tierbestand - grundsätzlich ohne fachliche Anweisung ausübt und unter Beurteilung der bei der Ausübung seiner Tätigkeiten zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis selbst entscheidet, ohne dass dadurch eine Abhängigkeit von allgemeinen Weisungen (etwa welche Art von Tätigkeiten durchgeführt werden soll) ausgeschlossen ist. Ferner ist vorausgesetzt, dass der Arbeiter die mit der erweiterten Selbständigkeit einhergehende Verantwortung zu tragen hat.
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(4) Es bedarf daher entgegen der Auffassung der Beklagten keines Vorbringens seitens des Klägers, welches einen wertenden Vergleich mit den Anforderungen der Ausgangslohngruppe ermöglicht. Ein solcher ist nur dann erforderlich, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Heraushebungs- oder Qualifizierungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt (ausf. BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 33 mwN zu einzelnen Qualifizierungsmerkmalen). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Tarifvertragsparteien die Anforderungen „selbständig“ und „verantwortlich“ selbst definiert haben.
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(5) Nach diesen Maßstäben betreut der Kläger das „Revier Alaska“ selbständig und verantwortlich. Er führt die Betreuung der Tiere eigenständig durch, ohne konkrete Anweisungen durch einen Vorgesetzten zu erhalten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entscheidet er selbst, welche Aufgaben er wann und in welcher Weise erledigt, wie er die Tiere beschäftigt und sie im Rahmen der tierärztlichen Vorgaben füttert. Ihm obliegt weiterhin die Entscheidung über die Reinigung und die Instandsetzung der Anlagen. Der Kläger trägt für die Betreuung des Reviers - die Arbeitserledigung, deren Ordnungsgemäßheit und sachgerechte Durchführung - auch die volle Verantwortung. Diese Tätigkeit wird nicht durch den Revierleiter kontrolliert. Die Überprüfung der digitalen Tageszettel erfolgt lediglich hinsichtlich des Inhalts der vom Kläger vorgenommenen Dokumentation.
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6. Der Kläger hat die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA für die Entgeltansprüche ab dem 1. April 2017 gewahrt. Für die Monate Januar 2017 bis März 2017 sind diese dagegen verfallen.
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a) Der Kläger hat mit seinem Antrag im Schreiben vom 4. Oktober 2017, in dem er eine „Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 rückwirkend ab dem 01.01.2017“ verlangt, zugleich hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er mindestens eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA beansprucht (zu den Maßstäben einer ausreichenden Geltendmachung ausf. BAG 27. April 2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 57 ff.; 23. Februar 2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 64 ff.).
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b) Mit seinem Schreiben hat der Kläger allerdings die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA nicht für alle streitgegenständlichen Entgeltansprüche gewahrt.
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aa) Die Fälligkeit der Entgeltansprüche des Klägers bestimmt sich, da seine Eingruppierung nicht auf dem Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA beruht (Rn. 21 ff.), nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA. Danach erfolgt die Zahlung am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat.
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bb) Mit dem der Beklagten spätestens am 9. Oktober 2017 zugegangenen Schreiben sind die Entgeltansprüche ab dem Monat April 2017 fristgerecht geltend gemacht worden. Die Ansprüche für den Zeitraum Januar 2017 bis März 2017 sind dagegen verfallen.
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7. Das auf die Zinsforderung bezogene Feststellungsbegehren ist - soweit der Hauptforderung entsprochen wurde - begründet. Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind (BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 74 mwN). Die Verzugszinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) stehen dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA) zu; für die Monate April 2017 bis Oktober 2017 fordert er Zinsen erst ab dem 1. November 2017.
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III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen.
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Treber
M. Rennpferdt
Neumann
Widuch
A. Loycke
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