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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 31.05.2023 - 5 AZR 273/22
BAG 31.05.2023 - 5 AZR 273/22 - Privat genutzter Dienstwagen - Wert des Sachbezugs
Normen
§ 107 Abs 2 S 1 GewO, § 8 Abs 2 S 3 EStG, § 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 107 Abs 2 S 5 GewO, § 850c ZPO, § 850e ZPO, § 850 Abs 1 ZPO, § 850c Abs 6 ZPO, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 6 Abs 3 EUV 2016/679, § 138 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Osnabrück, 22. April 2021, Az: 5 Ca 197/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 8. Februar 2022, Az: 9 Sa 407/21, Urteil
Leitsatz
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Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs ist grundsätzlich mit 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) ist nicht einzubeziehen.
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Februar 2022 - 9 Sa 407/21 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Zahlung weiterer 29.639,14 Euro netto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.210,30 Euro seit dem 10. Dezember 2020 und aus 14.428,84 Euro seit dem 26. Januar 2022 verurteilt hat.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revision über Nettovergütungsdifferenzen.
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Der Kläger war seit dem 4. Juni 2013 bei der Beklagten in der Marketing-Abteilung beschäftigt. Am 1. März 2014 haben die Parteien einen „Vertrag über die Kraftfahrzeugbenutzung“ abgeschlossen (iF Benutzungsvertrag), der ua. bestimmt:
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„§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Der Arbeitgeber überlässt das Kraftfahrzeug Marke Audi ... dem Arbeitnehmer zur Benutzung.
(2) Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein anderes Fahrzeug, so gilt dieser Vertrag entsprechend.
§ 2 Nutzungsumfang
(1) Das Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur für betriebliche oder geschäftliche Zwecke in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis benutzt werden.
(2) Das Kraftfahrzeug kann auch zu Privatfahrten benutzt werden. Betriebs-, Unterhaltungs- und Wartungskosten trägt der Arbeitgeber.
§ 3 Kosten
(1) Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Betriebes sowie für Reparaturen, Garage, Miete und Wartung des Fahrzeuges. ...“
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Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 5.477,60 Euro und setzte sich nach den Entgeltabrechnungen im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen aus dem „Jahresgehalt anteilig“ iHv. zuletzt (April 2020) 4.285,00 Euro, dem „PKW-Wert gw. Vorteil“ iHv. 445,00 Euro und dem „PKW-KM gw. Vorteil“ iHv. 747,60 Euro. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau des Klägers ist berufstätig und bezieht ein eigenes Einkommen.
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Mit seiner Klage und einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz hat der Kläger - soweit für die Revision von Relevanz - die Zahlung von Nettovergütungsdifferenzen für die Zeit von Januar 2017 bis April 2020 verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe bei Zahlung der Vergütung die Regelungen der § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, §§ 850 ff. ZPO zu den Pfändungsgrenzen nicht beachtet. Er habe unter Berücksichtigung seiner Ehefrau und zwei minderjähriger Kinder insgesamt drei Unterhaltspflichten. Die Erzielung eines eigenen Einkommens durch seine Ehefrau sei unbeachtlich. Die Nichtberücksichtigung von Familienangehörigen könne nur über die Regelung des § 850c Abs. 4 ZPO aF (seit 8. Mai 2021 § 850c Abs. 6 ZPO) erfolgen, eine solche Entscheidung sei jedoch dem Vollstreckungsgericht vorbehalten, nicht dem Arbeitsgericht als Prozessgericht.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 29.639,14 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.210,30 Euro seit dem 10. Dezember 2020 sowie aus 14.428,84 Euro seit dem 26. Januar 2022 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Benutzungsvertrag beinhalte keine Vereinbarung, wonach ein Teil der Gesamtvergütung durch einen Sachbezug erfüllt werden solle. Die Überlassung des PKW zur Privatnutzung sei eine selbständige Leistung neben dem vereinbarten Entgelt, womit die Regelung des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO nicht anwendbar sei. Der Wert der Sachbezüge sei allenfalls nach der 1 %-Regelung zu bestimmen und nicht zusätzlich auf Basis der 0,03 %-Regelung. Aufgrund ihres eigenen Einkommens sei bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen keine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit hier von Belang - abgewiesen. Die Parteien haben Berufungen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 29.639,14 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.210,30 Euro seit dem 10. Dezember 2020 und aus 14.428,84 Euro seit dem 26. Januar 2022 verurteilt. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 10. August 2022 (- 5 AZN 199/22 -) hat der Senat die Revision - eingeschränkt - wegen grundsätzlicher Bedeutung von Rechtsfragen zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag in Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung von Nettovergütungsdifferenzen weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht bei Ermittlung des Sachbezugswerts der Überlassung des PKW zur Privatnutzung den allein steuerrechtlich relevanten 0,03 %-Wert der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einbezogen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht über die Begründetheit der Klage entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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I. Die Revision ist nicht bereits deshalb teilweise erfolgreich, weil der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage um weitere Zahlungsansprüche erweitert hat und dieser Teil der Klage unzulässig wäre. Das Landesarbeitsgericht hat über den geänderten Antrag in der Sache entschieden. Es hat ausdrücklich die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO bejaht. Eine Überprüfung dieser Entscheidung hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr vorzunehmen (vgl. BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 130/20 - Rn. 20 mwN).
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II. Die Nettolohnklage ist zulässig, insbesondere ist der Zahlungsantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2020 konkret abgerechnete Beträge als Nettoarbeitsentgelt, welches die Beklagte nach seiner Auffassung zu Unrecht nicht in Geldbeträgen, sondern mittels Sachbezug zugewendet habe. Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (dazu BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 93/19 - Rn. 20 mwN, BAGE 171, 161). Den Darlegungen des Klägers ist zu entnehmen, aus welchen konkreten Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (hierzu BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11).
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III. In welchem Umfang die Zahlungsklage begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht endentscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Nettovergütungsdifferenzen kann aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 aus § 611a Abs. 2 BGB folgen, wenn die Beklagte § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO verletzt hat. In diesem Fall wäre die Vereinbarung des Sachbezugs nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte hätte den Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe des Werts des Sachbezugs nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
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1. Bei der Überlassung des betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung handelt es sich um einen Sachbezug, der Teil der Arbeitsvergütung des Klägers ist.
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a) Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sachbezüge können nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO als Teil des Arbeitsentgelts nur dann vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht (sog. Truckverbot). Des Weiteren ist hierbei § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu beachten. Danach darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
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aa) Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO ist jede Leistung des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt. Sachleistung und Arbeitsleistung müssen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 12, BAGE 130, 101; 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 14, BAGE 129, 335). Nicht erfasst ist das Arbeitsentgelt im weiteren Sinne, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zusätzlich zum Arbeitsentgelt, aber außerhalb des Synallagmas zukommen lässt (vgl. NK-ArbR/Boecken/Pils 2. Aufl. GewO § 107 Rn. 18; Landmann/Rohmer GewO/Wiebauer Stand Dezember 2022 GewO § 107 Rn. 7; vgl. zu § 115 GewO aF BAG 23. September 1992 - 5 AZR 569/91 - zu I der Gründe). Maßgeblich ist damit, ob die Sachleistung die grundsätzlich in Geld zu erbringende synallagmatische Gegenleistung des Arbeitgebers ganz oder teilweise ersetzt oder nur als zusätzliche freiwillige Arbeitgeberleistung gewährt wird (vgl. BAG 14. November 2012 - 5 AZR 815/11 - Rn. 19). Dies richtet sich nach der - ggf. konkludent - getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (vgl. NK-ArbR/Boecken/Pils 2. Aufl. GewO § 107 Rn. 17; BeckOGK/Maschmann Stand 1. März 2023 GewO § 107 Rn. 18; BeckOK ArbR/Tillmanns Stand 1. Dezember 2022 GewO § 107 Rn. 6; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 68 Rn. 8). Deren Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Je größer der Wert der Naturalleistung, desto mehr spricht für eine Einordnung als echtes Arbeitsentgelt (vgl. BeckOGK/Maschmann aaO; Landmann/Rohmer GewO/Wiebauer Stand Dezember 2022 GewO § 107 Rn. 34).
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bb) Die Gewährung der Sachbezüge muss den Interessen des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Für die Bewertung des Arbeitnehmerinteresses kommt es auf eine objektive Betrachtung an (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 15, BAGE 130, 101; MHdB ArbR/Krause 5. Aufl. § 67 Rn. 1; HWK/Lembke 10. Aufl. § 107 GewO Rn. 29; BeckOK ArbR/Tillmanns Stand 1. Dezember 2022 GewO § 107 Rn. 7; BeckOGK/Maschmann Stand 1. März 2023 GewO § 107 Rn. 22). Ob der konkrete Arbeitnehmer tatsächlich Interesse am Sachbezug hat, spielt keine Rolle, weil dies für den Arbeitgeber kaum erkennbar ist und die Vergütung häufig generalisierend geregelt wird. Im Regelfall wird ein solches Interesse bestehen, wenn mit dem Sachbezug ein besonderer Nutzen einhergeht. Ein Interesse des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er betriebliches Eigentum (etwa ein Dienstfahrzeug) für private Zwecke nutzen darf (BeckOGK/Maschmann aaO).
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cc) Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt. Über dieses soll er in Geld verfügen können, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 21, BAGE 130, 101; HWK/Lembke 10. Aufl. § 107 GewO Rn. 69; ErfK/Preis 23. Aufl. GewO § 107 Rn. 7). Dem Arbeitnehmer muss damit zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden (MHdB ArbR/Krause 5. Aufl. § 67 Rn. 1). Durch § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO wird zudem sichergestellt, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, aufgrund des Sachbezugs Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können (vgl. Reifelsberger/Kopp NZA 2013, 641, 645). Die Regelung dient somit auch dem Schutz der Sozialkassen (BeckOGK/Maschmann Stand 1. März 2023 GewO § 107 Rn. 44) und damit einem öffentlichen Interesse.
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b) Die zwischen den Parteien vereinbarte private Nutzungsmöglichkeit des betrieblichen PKW durch den Kläger ist nach diesen Grundsätzen ein Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO.
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aa) Die Beklagte hat sich vertraglich verpflichtet, dem Kläger ein betriebliches Kraftfahrzeug mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Benutzungsvertrag). Dabei handelt es sich um eine im Synallagma stehende Gegenleistung der Beklagten für die geschuldete Arbeitsleistung. Bereits der erhebliche Wert des Sachbezugs spricht dafür, die Leistung der Beklagten als Arbeitsentgelt im engeren Sinn einzuordnen. Anhaltspunkte, die für die Gewährung einer zusätzlichen freiwilligen Arbeitgeberleistung neben dem im Synallagma stehenden Arbeitsentgelt sprechen, sind vom Landesarbeitsgericht weder ausdrücklich festgestellt noch von den Parteien in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vortrag in den Tatsacheninstanzen dargelegt worden. Der Kläger hat dort vielmehr wiederholt vorgetragen, der PKW sei ihm von der Beklagten anstelle einer geplanten Lohnerhöhung gewährt worden. Dies hat die Beklagte zu keiner Zeit in den Tatsacheninstanzen bestritten. Sie selbst hat vielmehr sogar behauptet, der Kläger habe durch die Rückgabe des Fahrzeugs einen Teil des Gehalts nicht mehr gewünscht und damit darauf verzichtet.
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Soweit die Beklagte nunmehr in der Revision neu vorträgt, es habe keine Vereinbarung über eine bestimmte Gesamtvergütung gegeben, die teilweise durch eine PKW-Überlassung als Sachbezug erfüllt werde, vielmehr sei auf eine Erhöhung der Gesamtbezüge verzichtet und vereinbart worden, die Mobilität des damals nicht über einen PKW verfügenden Klägers durch Gestellung eines Fahrzeugs auch zur privaten Nutzung sicherzustellen, kann dies bei der Entscheidung vom Senat nicht berücksichtigt werden. Neuer Sachvortrag ist in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 22 mwN). Unabhängig davon ist der neue Vortrag der Beklagten unsubstantiiert. Es mangelt an konkreten Darlegungen, wer wann mit dem Kläger eine Vereinbarung solchen Inhalts getroffen haben soll.
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bb) Die Überlassung des betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Privatnutzung liegt objektiv betrachtet auch im Interesse des Klägers. Sämtliche Kosten des Betriebs des Fahrzeugs trägt die Beklagte (§ 3 Benutzungsvertrag). Dem Kläger bleiben entsprechende Aufwendungen erspart.
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cc) Die Bestimmung des pfändbaren Arbeitseinkommens iSd. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO richtet sich nach §§ 850 ff. ZPO. Zur Ermittlung der Pfändungsgrenzen nach §§ 850c, 850e ZPO ist der Wert des Sachbezugs eines privat nutzbaren betrieblichen Kraftfahrzeugs mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Der in den Entgeltabrechnungen ausgewiesene und vom Nettoentgelt abgezogene „PKW-KM gw. Vorteil“ iHv. monatlich 747,60 Euro ist kein Sachbezug als Teil des Arbeitsentgelts im engeren Sinn (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GewO) und auch keine Naturalleistung iSd. § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO.
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(1) Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens bestimmt sich gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Erhält der Arbeitnehmer neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, wozu auch die Überlassung eines privat nutzbaren betrieblichen Kraftfahrzeugs gehört (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 23, BAGE 130, 101; BGH 18. Oktober 2012 - IX ZB 61/10 - Rn. 3; PG/Ahrens ZPO 14. Aufl. § 850e Rn. 35; Musielak/Voit/Flockenhaus 20. Aufl. ZPO § 850e Rn. 14), sind Geld- und Naturalleistungen nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zusammenzurechnen. Hiervon sind die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag abzusetzen. Im Anschluss daran sind von dem so errechneten Betrag die Steuern und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. die in § 850e Nr. 1 Satz 2 ZPO aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen (vgl. zur Auslegung des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO BAG 17. April 2013 - 10 AZR 59/12 - Rn. 19 ff., BAGE 145, 18). Das so ermittelte Nettoeinkommen ist Grundlage der in § 850c ZPO und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung geregelten Pfändungsgrenzen (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus 20. Aufl. ZPO § 850c Rn. 2a).
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(2) Zur Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer als vereinbarten Sachbezug nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO sind grundsätzlich die einkommenssteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (§ 8 Abs. 2 EStG, § 3 Abs. 1 Satz 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) heranzuziehen (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Wiebauer Stand Dezember 2022 GewO § 107 Rn. 45). Besondere steuerrechtliche Zusammenhänge dürfen hierbei allerdings nicht außer Acht geraten. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des pfändbaren Arbeitseinkommens gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO, wenn der Arbeitnehmer neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen Naturalleistungen erhält (Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 4. Aufl. ZPO § 850e Rn. 24; Musielak/Voit/Flockenhaus 20. Aufl. ZPO § 850e Rn. 14; BeckOK ZPO/Riedel Stand 1. März 2023 § 850e Rn. 51; MüKoZPO/Smid 6. Aufl. ZPO § 850e Rn. 40; aA PG/Ahrens ZPO 14. Aufl. § 850e Rn. 38). Deren Wert ist dann mit dem in Geld ausgezahlten Arbeitseinkommen zusammenzurechnen (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 23, BAGE 130, 101).
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(a) § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG regeln die Bewertung von Sachbezügen, die in der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge für private Fahrten bestehen. Dem liegt zugrunde, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW für private Fahrten als Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers zu erfassen und zu besteuern ist. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG verweist für den Wertansatz auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Danach sind für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Hiervon ausgehend ist der Wert des Sachbezugs der Privatnutzungsmöglichkeit des dem Kläger überlassenen PKW iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen. Dies entspricht der Rechtsprechung zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs wegen des rechtswidrigen Entzugs eines zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 38 mwN).
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(b) Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhöht sich der Wertansatz der Privatfahrten für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenneupreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das zur privaten Nutzung überlassene Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann. Dieser weitere steuerrechtlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil ist allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO und keine Naturalleistung iSd. § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil, weshalb es insoweit aufzuheben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).
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Mit der pauschalen Wertermittlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG wird der gesamte geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens erfasst (vgl. BFH 4. April 2008 - VI R 68/05 - Rn. 15, BFHE 221, 17; 14. September 2005 - VI R 37/03 - zu II 1 b der Gründe, BFHE 211, 215). Die Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat dagegen nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezweckt vielmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt insoweit einen notwendigen Korrekturposten für den - pauschalen - Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar. Denn dieser Abzug wird für jeden Arbeitstag unabhängig davon vorgenommen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen gehabt hat (BFH 22. September 2010 - VI R 57/09 - Rn. 11, BFHE 231, 139; 4. April 2008 - VI R 68/05 - Rn. 14, BFHE 221, 17; NK-ArbR/Hummel/Nöcker 2. Aufl. EStG § 8 Rn. 20). Das Entstehen der Aufwendungen wird mit der Formulierung „Zur Abgeltung der Aufwendungen“ aus Vereinfachungsgründen gesetzlich unterstellt (BFH 18. April 2013 - VI R 29/12 - Rn. 11, BFHE 240, 570). Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG dient damit allein dazu, einen - überschießenden - Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu kompensieren. Aus der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt, dass ein - weiterer - geldwerter Vorteil, der durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst werden könnte, nicht besteht. Eine private Nutzung unterschiedlicher Intensität ist nicht vorstellbar (BFH 4. April 2008 - VI R 68/05 - Rn. 15, BFHE 221, 17).
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(c) Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man die praktische Auswirkung einer Einbeziehung des 0,03 %-Werts in den Begriff des Sachbezugs iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO in den Blick nimmt. Dann könnte die Höhe der Vergütung, die sich aus Geld- und Naturalleistung zusammensetzt, durch den Arbeitnehmer einseitig bestimmt werden. Denn dieser hätte es durch schlichte Wohnsitzverlegung in der Hand, auf die Vergütungshöhe Einfluss zu nehmen. Je weiter die Fahrstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung ist, desto größer ist der nach der 0,03 %-Regelung anzusetzende Wert für jeden Entfernungskilometer. Eine Einbeziehung des 0,03 %-Werts in den Sachbezug würde damit das auf einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien beruhende synallagmatische Verhältnis von Leistung und Gegenleistung außer Kraft setzen.
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2. Ist die Summe aus in Geld zahlbarem Einkommen und der Naturalleistung nach §§ 850c, 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO unpfändbar, liegt bei Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitsentgelt ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO vor (Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 68 Rn. 2; BeckOGK/Maschmann Stand 1. März 2023 GewO § 107 Rn. 45; ErfK/Preis 23. Aufl. GewO § 107 Rn. 7). Dieser führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen (HWK/Lembke 10. Aufl. § 107 GewO Rn. 33), denn § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB. Bereits geleistete Sachbezüge haben deshalb keine Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB (vgl. BeckOGK/Maschmann Stand 1. März 2023 GewO § 107 Rn. 26). Der Arbeitnehmer hat stattdessen einen Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des Sachbezugs entsprechenden Geldbetrags (NK-ArbR/Boecken/Pils 2. Aufl. GewO § 107 Rn. 37; Boemke/Boemke GewO § 107 Rn. 40; AR/Kolbe 10. Aufl. § 107 GewO Rn. 40; HWK/Lembke 10. Aufl. § 107 GewO Rn. 33; BeckOGK/Maschmann Stand 1. März 2023 GewO § 107 Rn. 46). Die in der Vergangenheit gewährten Sachleistungen hat der Arbeitnehmer nach den Regeln des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) an den Arbeitgeber herauszugeben (vgl. NK-ArbR/Boecken/Pils 2. Aufl. GewO § 107 Rn. 24; HWK/Lembke 10. Aufl. § 107 GewO Rn. 34; Ennuschat/Wank/Winkler/Wank 9. Aufl. GewO § 107 Rn. 17; Landmann/Rohmer GewO/Wiebauer Stand Dezember 2022 GewO § 107 Rn. 46).
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3. Ob die Beklagte bei Auszahlung der monatlichen Nettovergütungen im streitgegenständlichen Zeitraum die Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO eingehalten hat oder - in einzelnen Monaten - ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO vorliegt, kann der Senat mangels Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird unter Zugrundelegung des 1 %-Werts als Sachbezug für die Überlassung des PKW zur Privatnutzung zu prüfen haben, ob - ggf. unter (teilweiser) Einbeziehung einer dritten Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Klägers - die Pfändungsgrenzen eingehalten worden sind.
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a) Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Das Nettoeinkommen wird nach § 850e ZPO errechnet (Rn. 22). Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO bei Unterhaltspflichten (vgl. BAG 22. September 2015 - 9 AZR 143/14 - Rn. 10). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung seinem (früheren) Ehegatten, (früheren) Lebenspartner, Verwandten in gerader Linie, wozu ua. (nichteheliche) Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder zählen, Unterhalt schuldet und gewährt, dh. tatsächlich leistet (vgl. BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 14 mwN).
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b) Auf Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist es nicht möglich, das pfändbare Arbeitseinkommen des Klägers zu errechnen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist. Den Entgeltabrechnungen ist zu entnehmen, dass als gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge nur solche zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht worden sind. Sollte der Kläger nicht gesetzlich versichert sein, wären die von ihm entrichteten Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO vom Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen, wobei aufzuklären wäre, ob die Beträge, die er hierfür leistet, sich im Rahmen des Üblichen halten (dazu PG/Ahrens ZPO 14. Aufl. § 850e Rn. 9 f.; BeckOK ZPO/Riedel Stand 1. März 2023 § 850e Rn. 3; MüKoZPO/Smid 6. Aufl. ZPO § 850e Rn. 4). Ebenso wenig hat das Landesarbeitsgericht bislang Feststellungen zu den in den Entgeltabrechnungen enthaltenen Positionen „AG-Zuschuss KV“ und „AG-Zuschuss PV“ getroffen. Hierbei könnte es sich um Zuschüsse nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI handeln. Sollte dies zutreffen, wären diese Beitragszuschüsse des Arbeitgebers von den vom Kläger erbrachten Beitragszahlungen abzusetzen und im Ergebnis nur die Differenz nach § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.
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c) Nach Feststellung des pfändbaren Einkommens hat das Landesarbeitsgericht nach § 850c ZPO die Pfändungsgrenzen zu ermitteln. Dabei sind die jeweiligen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen 2015, 2017 und 2019 zu beachten. Bei der Ermittlung der Pfändungsgrenzen ist das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, auch unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen seien bei der Bemessung des Freibetrags nach § 850c ZPO zu berücksichtigen. Eine abweichende Berücksichtigung der Unterhaltspflichten könne gemäß § 850c Abs. 4 ZPO aF (= Abs. 6 nF) nur durch das Vollstreckungsgericht und nicht durch das Prozessgericht bestimmt werden.
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aa) Das Prozessgericht hat nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu prüfen, ob der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt. § 850c Abs. 4 ZPO aF ist in diesem Fall analog anzuwenden, weil kein Vollstreckungsverfahren vorliegt, das Gesetz aber das Prozessgericht verpflichtet, das pfändbare Einkommen festzustellen. Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Entscheidung des Prozessgerichts über die Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO aF dann zulässig ist, wenn mangels Vorliegens eines Vollstreckungsverfahrens eine Entscheidung über auf diese Bestimmung gestützte Anträge ausscheidet. Dies betrifft etwa den Fall der Abtretung einer Forderung, wenn der betreffende Betrag nicht abgetreten werden konnte, weil er nicht der Pfändung unterworfen war (§ 400 BGB), und hierbei zu prüfen ist, ob dies der Billigkeit entspricht (vgl. BGH 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06 - Rn. 16, 18; bestätigend BGH 3. November 2011 - IX ZR 45/11 - Rn. 14 f.; Musielak/Voit/Flockenhaus 20. Aufl. ZPO § 850c Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel Stand 1. März 2023 § 850c Rn. 45). Wollte man dem Prozessgericht eine Prüfung des § 850c Abs. 4 ZPO aF (= Abs. 6 nF) verwehren, könnte es nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften prüfen, ob der Arbeitgeber nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO berechtigterweise einen Teil der Vergütung des Arbeitnehmers in Form eines Sachbezugs entrichtet hat. Soweit der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 2018 (- 3 AZR 400/17 - Rn. 46 ff.) für den Fall einer Aufrechnung mit Betriebsrentenüberzahlungen gegen Ansprüche auf Witwenrente eine analoge Anwendbarkeit des § 850c Abs. 4 ZPO abgelehnt hat, beruhte dies ersichtlich auf besonderen betriebsrentenrechtlichen Erwägungen. Andernfalls hätte sich der Senat mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen müssen.
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bb) Der Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO aF im gerichtlichen Verfahren stehen entgegen der Auffassung des Klägers datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen.
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(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für entsprechende Verarbeitungen kann gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO durch das Recht des Mitgliedstaats festgelegt werden, dem der Verantwortliche unterliegt. Die entsprechende Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen, Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO. Den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO iVm. Art. 6 Abs. 3 DSGVO wird daher entsprochen, wenn insbesondere eine nationale Rechtsgrundlage besteht, die als Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dient. Die Verarbeitung hat durch Verantwortliche zu erfolgen, die in Wahrnehmung einer Aufgabe tätig werden, die im öffentlichen Interesse liegt, oder einer Aufgabe, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Hierzu zählen etwa die Aufgaben, die Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprechungsbefugnisse wahrnehmen. Dies im Einzelnen zu beurteilen ist Aufgabe der nationalen Gerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32, 39). Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten sogar zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 38).
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(2) Hiervon ausgehend bestehen gegen die Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO aF im vorliegenden Verfahren keine Bedenken. Diese Bestimmung stellt eine Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichte als Verantwortliche iSd. Datenschutz-Grundverordnung dar. Die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 ZPO im Rahmen des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes verpflichtet, zur Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO aF (= Abs. 6 nF) Vortrag zu halten. Dass hierbei die Einkommensverhältnisse einer unterhaltsberechtigten Person offengelegt werden müssen, ist erforderlich und angemessen, denn § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO iVm. §§ 850 ff. ZPO soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können (Rn. 16). Hierdurch wird zudem gewährleistet, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, aufgrund des Sachbezugs Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Die Regelung dient damit auch einem öffentlichen Interesse.
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IV. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
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