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BAG 24.02.2021 - 4 AZR 269/20
BAG 24.02.2021 - 4 AZR 269/20 - Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines Amtsvormunds
Normen
Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S15 Fallgr 6 TVöD, § 12 TVöD
Vorinstanz
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 20. Dezember 2018, Az: 3 Ca 1974/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. April 2020, Az: 4 Sa 70/19, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2020 - 4 Sa 70/19 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Sie ist ausgebildete Sozialarbeiterin (Bachelor of Arts) und seit dem 13. Mai 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung.
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Die Klägerin wurde zunächst nach Entgeltgruppe S 11b TVöD/VKA vergütet, später aufgrund einer Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) nach Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA. Mit ihrem Einverständnis wurde sie in die Abteilung Beistandschaften, Amtsvormundschaften, Unterhaltsvorschuss versetzt. Dort ist sie seit dem 1. Mai 2016 als „Sozialarbeiter/in Amtsvormundschaften“ tätig und wird zuletzt nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA vergütet. Für die Tätigkeit besteht eine von der Beklagten erstellte ausführliche Arbeitsplatzbeschreibung vom 2. Februar 2017, nach der die Aufgaben „Führen von bestellten Vormundschaften/Pflegschaften kraft richterlicher Anordnung“, „Führen von Vormundschaften bei Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis“ und „Prüfung von Einzelpersonen zur Ausübung einer Vormundschaft/Pflegschaft“ anfallen. Daneben sind in geringem Umfang sog. übergreifende Aufgaben aufgeführt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entfallen 75 vH der Arbeitszeit der Klägerin auf die Ausübung der Aufgaben eines Amtsvormunds.
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Mit Schreiben vom 29. September 2016 verlangte die Klägerin erfolglos rückwirkend ab dem 1. Mai 2016 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA.
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Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit hebe sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA heraus. Dies ergebe sich bereits aus der Arbeitsplatzbeschreibung, nach der tiefgehende und umfassende Rechtskenntnisse vorausgesetzt würden. Als Amtsvormundin unterliege sie einerseits nur einem eingeschränkten Weisungsrecht seitens der Beklagten, andererseits aber der Aufsicht des Familiengerichts. Dies erhöhe den Schwierigkeitsgrad ihrer Tätigkeit. Zudem wiesen viele ihrer Mündel eine „gescheiterte Lebensbiographie“ auf. Sie sei nicht nur beratend und unterstützend tätig, sondern habe an Eltern statt Entscheidungen über den Aufenthalt, den Umgang, die Gesundheitsvorsorge und die Vermögenssorge der Mündel zu treffen. Weiterhin habe sie eine Vielzahl von Fortbildungen - darunter eine im Januar 2020 abgeschlossene, selbstfinanzierte Zusatzausbildung in Traumapädagogik - absolviert, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich seien.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.
sie ab dem 1. Mai 2016 nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA zu vergüten;
2.
die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen Entgeltgruppe S 12 und S 15 TVöD/VKA mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils ab dem Tag nach der Fälligkeit zu verzinsen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der Klägerin sei im Vergleich zu einer solchen nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA weder besonders schwierig noch bedeutend. Zudem existiere ein innerstädtisches Beratungsnetzwerk, auf das die Klägerin zurückgreifen könne.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 9
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Klägerin nach Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA zu vergüten.
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I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 16. Dezember 2020 - 4 AZR 97/20 - Rn. 10 mwN) zulässig. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN).
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II. Die Klage ist aber nicht begründet.
- 12
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1. Streitgegenständlich ist vorliegend lediglich eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA, nicht aber eine solche nach Entgeltgruppe S 13 oder S 14 TVöD/VKA. Bei Letzteren handelt es sich wegen der unterschiedlichen tariflichen Anforderungen um unterschiedliche Streitgegenstände, die gesondert klageweise geltend zu machen wären (vgl. zu den Streitgegenständen im Eingruppierungsprozess BAG 3. Juli 2019 - 4 AZR 456/18 - Rn. 19; 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20; zur prozessualen Geltendmachung BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 36). Die Klägerin beruft sich aber ausschließlich auf eine Heraushebung ihrer Tätigkeit aus einer solchen nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA aufgrund besonderer Schwierigkeit und Bedeutung und damit auf eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA.
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2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der TVöD/VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund ihrer seit dem 1. Mai 2016 unveränderten Tätigkeit - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - im Streitfall gleichwohl noch die §§ 22, 23 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-VKA mit Wirkung zum 1. Juli 2015 durch § 28b TVÜ-VKA eingefügt wurden.
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a) Nach § 29 TVÜ-VKA gelten zwar im Grundsatz für die in den TVöD/VKA übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2017 unter den Geltungsbereich des TVöD/VKA fallen, ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen die neu eingefügten §§ 12, 13 TVöD/VKA.
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b) § 29a TVÜ-VKA bestimmt aber, dass die Überleitung dieser Beschäftigten für die Dauer ihrer unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe erfolgt. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt. Ein solcher war auch nicht veranlasst. Es hätte sich keine höhere Eingruppierung ergeben. Nach § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 29. April 2016 zum TVöD sind die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ohne inhaltliche Änderung in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (nachfolgend TVöD/VKA) übernommen worden (zur tariflichen Entwicklung sh. BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 25 ff., BAGE 168, 306).
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3. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass jedenfalls die der Klägerin übertragene Tätigkeit der Aufgaben eines Amtsvormunds einen Arbeitsvorgang ausmacht.
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a) Nach § 22 BAT ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (ausf. zum insoweit inhaltsgleichen § 12 TV-L BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 mwN).
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b) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus. Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat eine Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 17; 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 19, jew. mwN).
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c) Danach ist vorliegend die Ausübung der Aufgaben eines Amtsvormunds als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Sie besteht in der Übernahme der Personen- und Vermögenssorge des Mündels. Deren Ziel und damit Arbeitsergebnis ist die Gewährleistung des „Mündelwohls“ als Inbegriff der Integritäts-, Erziehungs-, Entfaltungs- und Vermögensinteressen des Mündels gemäß seiner jeweiligen Lebenssituation (vgl. MüKoBGB/Spickhoff 8. Aufl. § 1793 Rn. 2). Alle in diesem Zusammenhang zu verrichtenden Tätigkeiten dienen diesem Arbeitsergebnis. Dieser Arbeitsvorgang macht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 75 vH der Gesamtarbeitszeit aus und ist daher nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit maßgebend.
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4. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD lauten auszugsweise:
-
„S 11b
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15)
…
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 und 15)
S 15
…
6.
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
Protokollerklärungen:
…
12.
Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a)
Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b)
Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c)
begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,
d)
begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
e)
Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.
…
14.
Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei
-
Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,
-
der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,
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der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),
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der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)
einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.
Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“
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5. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA baut auf Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe S 11b TVöD/VKA voraussetzt. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die beanspruchte Entgeltgruppe ist daher zunächst, dass ihre Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppen S 11b und S 12 TVöD/VKA erfüllt. Daran anschließend ist durch wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28; vgl. ausf. zum wertenden Vergleich BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 29 ff.). Letzteres ist nicht der Fall.
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a) Die Klägerin übt „schwierige Tätigkeiten“ einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA aus.
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aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nicht vorab zu prüfen, ob eine Eingruppierung nach speziellen oder allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen in Betracht kommt. Vielmehr sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale vorrangig zu prüfen (vgl. Nr. 3 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zur Anlage 1a zum BAT (VKA) und Nr. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur Anlage 1 zum TVöD/VKA). Wenn ein Arbeitsvorgang ein solches Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist die Anwendung des Allgemeinen Teils nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen (ausf. hierzu BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 27 ff., BAGE 129, 208; vgl. auch 25. Januar 2017 - 4 AZR 379/15 - Rn. 15; 18. November 2015 - 4 ABR 24/14 - Rn. 27 f.).
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bb) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht dem Berufsbild einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und unterfällt damit der Entgeltgruppe S 11b TVöD/VKA.
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(1) Das Berufsbild der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist auf Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme gerichtet. Durch Beratung und Betreuung soll einzelnen Personen, Familien oder bestimmten Personengruppen in Problemsituationen geholfen werden, konkrete Probleme zu lösen und Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln. Es ist Aufgabe der Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten, was sich je nach der Problemsituation und auslösender Lebenslage als Entwicklungs-, Erziehungs-, Reifungs- oder Bildungshilfe verstehen lässt. Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bezeichneten Lebensumstände geändert werden (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 39 mwN).
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(2) Zu den typischen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin gehört dabei auch die Betreuung, Förderung und Unterstützung von Kindern durch Ausübung der Aufgaben eines Amtsvormunds (www.berufenet.arbeitsagentur.de - Sozialarbeiter/in / Sozialpädagoge/-pädagogin - Kurzbeschreibung - Tätigkeitsinhalte - zuletzt abgerufen am 23. Februar 2021). Dies gilt jedenfalls, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, seit der Reform des Vormundschaftsrechts im Jahr 2011. Mit dieser sind zwar die Rechte und Pflichten des Vormunds nicht grundlegend verändert worden. Ziel war jedoch, dessen Tätigkeit nicht mehr als überwiegend verwaltende zu betrachten, sondern die Notwendigkeit persönlicher Kontakte sowie die pflegerischen und erzieherischen Pflichten des Vormunds zu betonen (BT-Drs. 17/3617 S. 1 f.; vgl. auch die Darstellung bei Willutzki ZKJ 2012, 206 ff.).
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cc) Die Klägerin übt auch „schwierige Tätigkeiten“ iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA aus. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Deshalb durfte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit einer Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und diese selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansehen (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 21). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderung der „schwierigen Tätigkeit“ iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA sei erfüllt.
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b) Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin über eine staatliche Anerkennung verfügt. Sie ist aber jedenfalls „sonstige Beschäftigte“ iSd. Entgeltgruppen S 11b und S 12 TVöD/VKA (vgl. allg. zu den Anforderungen BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 379/15 - Rn. 27; 9. Juli 1997 - 4 AZR 635/95 - zu B II 2 c der Gründe), da sie über ein abgeschlossenes Bachelorstudium als Sozialarbeiterin verfügt, diverse Fortbildungen absolviert und bereits verschiedene Tätigkeiten im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, ua. im Allgemeinen Sozialen Dienst, bei der Beklagten ausgeübt hat. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
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c) Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich in dem hier maßgebenden Arbeitsvorgang jedoch nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA heraus. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen. Die hinsichtlich der Anwendung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des Berufungsgerichts (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 35; allg. 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 32 mwN) ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den mit den der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 6 TVöD/VKA wortgleichen Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT (zB BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36; 8. September 1999 - 4 AZR 609/98 - zu I 4 d bb der Gründe, BAGE 92, 266), die daher übertragbar ist, verlangt die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt.
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(1) Das Merkmal bezieht sich auf die - erhöhte - fachliche Qualifikation des Beschäftigten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36).
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(2) Bei der Auslegung des Tarifmerkmals „besondere Schwierigkeit“ ist weiter die Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD zu berücksichtigen. In ihr haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierig anzusehen sind und daher der genannten Entgeltgruppe zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit im tariflichen Sinne. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres und tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollerklärung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss dabei beträchtlich, dh. nicht nur geringfügig sein (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 37).
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bb) Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 44 mwN). Dabei ist ebenfalls die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD vorgenommene Bewertung der dort aufgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dort handelt es sich zwar mit Blick auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal um „schwierige“ Tätigkeiten. Durch deren Einordnung in Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA ist aber auch ihre Bedeutung von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich bestimmt worden. Daraus folgt, dass die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten auch ihrer Bedeutung nach solche der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA sind (vgl. BAG 24. September 1997 - 4 AZR 469/96 - zu B II 3 f der Gründe; 25. September 1996 - 4 AZR 195/95 - zu II 2 d bb der Gründe).
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cc) Nach diesen Grundsätzen übt die Klägerin keine Tätigkeit aus, die von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung iSd. Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA ist.
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(1) Bereits aus der Tarifsystematik ergibt sich, dass die Ausübung der gesetzlichen Aufgaben eines Amtsvormunds entgegen der Auffassung der Klägerin nicht generell die Anforderungen der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 6 TVöD/VKA erfüllt. In der Protokollerklärung Nr. 14 Satz 3 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD ist festgehalten, dass die im Rahmen der Vormundschaft auszuübenden Tätigkeiten nur unter besonderen Voraussetzungen von der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA erfasst werden. Bei den Entgeltgruppen S 14 und S 15 TVöD/VKA handelt es sich zwar nicht um Aufbaufallgruppen, jedoch wäre diese - negative - Erwähnung der Tätigkeit im Rahmen der Amtsvormundschaft hinsichtlich einer Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA überflüssig, wenn die Tätigkeit generell die Anforderungen der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 6 TVöD/VKA erfüllen würde. Die unveränderte Übernahme der Protokollerklärung in die Anlage 1 zum TVöD/VKA im Jahr 2017 zeigt, dass sich an dieser Bewertung durch die Reform des Vormundschaftsrechts im Jahr 2011 nichts geändert hat.
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(2) Nach dem Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung vom 2. Februar 2017 entsprechen die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten den gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Amtsvormunds. Diese beinhalten keine Heraushebung gegenüber den Tätigkeiten nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA. Die Übertragung darüber hinaus gehender Tätigkeiten durch die Beklagte bei Ausübung der Aufgaben eines Amtsvormunds behauptet auch die Klägerin nicht.
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(a) Das Familiengericht ordnet nach § 1774 Satz 1, § 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB die Vormundschaft des Jugendamts an, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern nicht zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind oder der Familienstand nicht zu ermitteln ist (§ 1773 BGB) und ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund nicht zur Verfügung steht. Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Vormunds nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.
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(b) Dem Vormund ist gem. § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB die Personen- und Vermögenssorge für das Mündel übertragen, der Amtsvormund ist gesetzlicher Vertreter des Mündels (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt sowie Umgang zu bestimmen (§ 1800 Satz 1 iVm. § 1631 Abs. 1, § 1632 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Darunter fallen zB die Gesundheitssorge, die Auswahl von Schule und Ausbildung, die Erziehung zu Weltanschauung und Religion (Wiesner/Walther SGB VIII 5. Aufl. § 55 Rn. 83; vgl. § 1801 BGB), die Wahrnehmung der Statusinteressen des Mündels sowie ggf. die Stellung und Durchsetzung eines Asylantrags (MüKoBGB/Spickhoff 8. Aufl. § 1800 Rn. 4). Im Rahmen der Vermögenssorge hat der Vormund ua. ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (§ 1802 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie ggf. Sozialleistungen zu beantragen und Erbschaftsangelegenheiten zu regeln.
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(c) Die Ausübung der Aufgaben eines Amtsvormunds erfolgt grundsätzlich weisungsunabhängig. Die Leitung des Jugendamts kann allgemeine Qualitätsstandards zum Entscheidungsfindungsprozess für die Fachkräfte vorgeben, nicht jedoch für den Inhalt der Entscheidungen selbst (Staudinger/Veit (2020) § 1791b Rn. 36; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2011, 530, 532). Besondere Maßnahmen wie die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631b Abs. 1 Satz 1 BGB), oder bestimmte Maßnahmen der Vermögenssorge (vgl. ua. § 1822 BGB, § 56 Abs. 2 SGB VIII iVm. § 26 AG KJHG NRW), bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts. Das Familiengericht ist verpflichtet, den Vormund auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge zu unterstützen (§ 1800 Satz 1 iVm. § 1631 Abs. 3 BGB); zudem ist das Jugendamt zur Beratung und Unterstützung verpflichtet (§ 53 Abs. 2 SGB VIII). Der Vormund kann auch die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII in Anspruch nehmen.
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(d) Diese Aufgaben begründen keine besondere Schwierigkeit iSd. Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA.
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(aa) Zur Ausübung der Tätigkeit sind zwar vielfältige Rechtskenntnisse, ua. aus dem BGB, dem SGB I, II, VIII, X und XII, dem FamFG, der ZPO, dem Verwaltungs-, Ausländer- und Schulrecht erforderlich. Die Klägerin muss darüber hinaus über pädagogisches, psychologisches und soziologisches Grundwissen sowie sozialpädagogische Kenntnisse verfügen (vgl. BAGLJÄ Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaften und -pflegschaften 2005 S. 7). Diese unterscheiden sich aber allenfalls in der Breite von denjenigen einer Sozialarbeiterin mit (nur) schwierigen Tätigkeiten, nicht hingegen in der Tiefe. Die Gesamtverantwortung für das Mündel ist bei einer Amtsvormundschaft durch das Jugendamt in tatsächlicher Hinsicht dauerhaft zwischen dem Vormund und der Pflegeperson oder dem Träger der Heimeinrichtung aufgespalten (Staudinger/Veit (2020) § 1793 Rn. 5). Die Klägerin muss daher zwar über Kenntnisse verfügen, um die Lage des Mündels einschätzen und darauf aufbauend Entscheidungen treffen zu können. Sie pflegt und erzieht das Mündel aber nicht selbst, sondern richtet nur den äußeren Rahmen im Leben des Mündels ein, indem sie das Kind in der Pflegestelle unterbringt, das Funktionieren der tatsächlichen Pflege und Erziehung überwacht, das Mündel bei Rechtsgeschäften vertritt und persönlichen Kontakt mit ihm hält. Die erforderlichen Kenntnisse müssen sich daher nur auf verschiedene Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten, nicht aber auf deren tatsächliche Durchführung beziehen. Zudem besteht - unabhängig von dem durch die Beklagte angesprochenen Beratungsnetzwerk - die Möglichkeit, auf die gesetzlich vorgesehene Unterstützung zurückzugreifen.
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(bb) Die Tätigkeit stellt sich auch nicht dadurch als besonders schwierig dar, dass das Jugendamt nach § 1837 BGB der Aufsicht des Familiengerichts unterliegt. Die Klägerin ist ohnehin jederzeit verpflichtet, die Aufgaben im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auszuüben. Daran ändert die Aufsicht des Familiengerichts nichts.
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(cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine besondere Schwierigkeit nicht daraus, dass die Mündel in der Regel „negative Vorprägungen“ haben. Es wird sich zwar häufig um Kinder und Jugendliche handeln, deren Eltern das Familiengericht die elterliche Sorge wegen Vernachlässigung, Gewalt oder aus ähnlichen Gründen entzogen hat (so auch Wiesner/Walther SGB VIII 5. Aufl. § 55 Rn. 101; Staudinger/Veit (2020) Vorbem zu §§ 1773 ff Rn. 36; Veit FamRZ 2016, 2045, 2046). Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen an den Vormund. Es ist aber auch bei den in der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD genannten Personengruppen (zB Suchtmittel-Abhängige, Strafgefangene) typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 38 mwN). Insofern unterscheidet sich der Schwierigkeitsgrad der Ausübung der Aufgaben eines Amtsvormunds hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse nicht von der - sei es auch nur beratenden - Tätigkeit einer Sozialarbeiterin mit diesen Personengruppen.
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(e) Ebenso wenig weist die Tätigkeit die tariflich geforderte gesteigerte Bedeutung auf.
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(aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts relativiert sich allerdings die Bedeutung der Tätigkeit nicht dadurch, dass ein vollzeitbeschäftigter Angestellter mit bis zu 50 Vormundschaften gleichzeitig betraut sein kann. Diese Anzahl ist in § 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII als Höchstgrenze durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) aufgenommen worden. Zentrales Anliegen der beabsichtigten Reform war die Stärkung des persönlichen Kontakts zwischen Vormund und Mündel, um den Interessen des Mündels zukünftig besser gerecht werden und der Gefahr von Kindesmisshandlungen und -vernachlässigungen besser begegnen zu können (BT-Drs. 17/3617 S. 13). Der Gesetzgeber hat die Begrenzung also gerade wegen der Bedeutung der Tätigkeit vorgenommen, was eher für als gegen eine gesteigerte Bedeutung im Tarifsinn spricht.
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(bb) Die Aufgaben als Amtsvormund heben sich aber dennoch in ihrer Bedeutung nicht deutlich wahrnehmbar aus den in der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD der Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA zugeordneten Tätigkeiten heraus. Die durch den Amtsvormund zu treffenden Entscheidungen können zwar von großer Tragweite für das jeweilige Mündel sein. Sie sind darauf gerichtet, dem Mündel die erforderliche Erziehung und Hilfestellung zukommen zu lassen, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Gleiches gilt allerdings für die schwierigen Tätigkeiten, die in der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD aufgelistet sind. Auch den zu beratenden Personen soll bei der Lebensführung und dabei geholfen werden, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Die (mittelbaren) Auswirkungen der Entscheidungen des Amtsvormunds auf die Allgemeinheit dadurch, dass ein Mündel später in die Gesellschaft integriert lebt oder nicht von Sozialleistungen abhängig ist, ergeben sich ebenfalls im Hinblick auf Tätigkeiten nach der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD. Auch hier ist vom Erfolg der Beratung uU abhängig, ob die Hilfesuchenden sich selbst versorgen und in die Gesellschaft integrieren können oder nicht.
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(3) Die Ausführungen der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis.
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(a) Eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung iSd. Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA ergibt sich nicht aus der Arbeitsplatzbeschreibung. Die dort vorgenommene Einschätzung, es seien ua. „tiefgehende und umfassende Rechtskenntnisse“ sowie ein „fundiertes und umfassendes pädagogisches und psychologisches Fachwissen“ erforderlich und die Tätigkeit habe „weitreichende Folgen für den Lebensweg der Mündel“ ist nicht mit der tariflichen Bewertung der Tätigkeit gleichzusetzen. Bei dieser handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl. BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 41 mwN; vgl. auch 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15 zur Bedeutung der Stellenbeschreibung bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen).
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(b) Aus dem Umstand, dass die Klägerin im Januar 2020 - also deutlich nach Übernahme der hier maßgeblichen Tätigkeit - eine von ihr privat absolvierte Zusatzausbildung „Traumapädagogik und Traumazentrierte Fachberatung“ abgeschlossen hat, folgt kein anderes Ergebnis. Es fehlen hinreichende Darlegungen der Klägerin, dass diese Zusatzqualifikation für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich und nicht lediglich nützlich oder wünschenswert ist (vgl. hierzu BAG 28. Januar 1998 - 4 AZR 164/96 - zu B II 6 a der Gründe).
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(c) Ebenso unerheblich wäre für die tarifliche Bewertung, wenn die Beklagte für die Übernahme der Tätigkeit eine zweijährige Berufserfahrung gefordert hätte. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass eine solche erforderlich und nicht nur wünschenswert wäre. Zum anderen folgt daraus nicht zwingend, dass die Berufserfahrung sowohl im Hinblick auf eine besondere Schwierigkeit als auch Bedeutung der Tätigkeit erforderlich wäre. Die Anforderung kann auch lediglich dem Zweck gedient haben, eine mögliche Einarbeitungszeit zu verkürzen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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W. Reinfelder
Rinck
Klug
Kümpel
S. Gey-Rommel
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