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BAG 26.01.2011 - 4 AZR 263/09
BAG 26.01.2011 - 4 AZR 263/09 - Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte - Übertragung medizinischer Verantwortung
Normen
§ 1 TVG, § 12 Entgeltgr Ä3 TV-Ärzte
Vorinstanz
vorgehend ArbG Bonn, 23. April 2008, Az: 2 Ca 2305/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 16. Oktober 2008, Az: 7 Sa 761/08, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober 2008 - 7 Sa 761/08 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL).
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Der Kläger ist Facharzt für Neurochirurgie und seit 1972 an der Universitätsklinik B, Klinik für Neurochirurgie, beschäftigt. Er ist an den TV-Ärzte/TdL ebenso tarifgebunden wie die Beklagte.
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Innerhalb der neurochirurgischen Klinik ist der Kläger für die sog. Poliklinik zuständig. Er entscheidet darüber, ob die Patienten, die sich dort vorstellen, stationär aufgenommen, ambulant behandelt oder mit einem entsprechenden Arztbrief versehen in die Obhut des überweisenden Arztes zurücküberstellt werden. Vom Kläger erstellte Arztbriefe werden dabei von einem sog. „Leitenden Oberarzt“ gegengelesen und mitunterzeichnet. Ein Weisungs- und Aufsichtsrecht steht dem Kläger weder gegenüber ärztlichem noch nichtärztlichem medizinischen Personal zu. Seit 1984 ist er klinikintern berechtigt, den Titel „Oberarzt“ zu führen.
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Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Ärzte/TdL wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe Ia Fallgr. 4 BAT vergütet. Seit der Überleitung in den TV-Ärzte/TdL erhält er Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 (Facharzt) § 12 TV-Ärzte/TdL.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach dem TV-Ärzte/TdL in die Entgeltgruppe Ä 3 als Oberarzt einzugruppieren. Die Ambulanz der neurochirurgischen Klinik sei ein Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik, für den ihm die medizinische Verantwortung übertragen worden sei. Dass ihm keine weiteren Ärzte zugeordnet seien, sei unerheblich, da dies von dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL nicht verlangt werde.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. November 2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) zu zahlen und den monatlichen Nettodifferenzbetrag jeweils ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Dezember 2006, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ua. damit begründet, dass dem Kläger schon deshalb keine medizinische Verantwortung im Tarifsinne übertragen worden sei, weil er weder gegenüber ärztlichem noch gegenüber nichtärztlichem medizinischen Personal weisungsbefugt sei. Die Eingruppierung als Oberarzt setze die Ausübung von Vorgesetztenfunktionen voraus.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel sinngemäß weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es an einer tariflich für einen Oberarzt vorgesehenen Unterstellung von einem oder mehreren anderen Ärzten mangele. Eine höhere als diejenige medizinische Verantwortung, die jeder Arzt für sein eigenes ärztliches Handeln ohnehin zu tragen habe, könne nur dem Arzt zukommen, der zusätzlich für das medizinisch-ärztliche Handeln anderer einzustehen habe.
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II. Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die mit dem Eingruppierungsfeststellungsantrag auch hinsichtlich der begehrten Verzinsung zulässige Klage (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311) im Ergebnis und in der Begründung rechtsfehlerfrei abgewiesen.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte/TdL kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.
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2. Damit sind für die Eingruppierung des Klägers folgende Tarifbestimmungen des TV-Ärzte/TdL maßgeblich:
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„§ 12
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgelt-
Bezeichnung
gruppe
Ä 1
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3
Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Ä 4
Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)
…
§ 15
Tabellenentgelt
(1)
Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
…
(2)
… Ärzte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen B 1 und B 2.“
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3. Der Kläger erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL nicht. Es mangelt bereits an der Übertragung der dort geforderten medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung.
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a) Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen die tariflichen Anforderungen an das Merkmal einer medizinischen Verantwortung im Sinne von § 12 TV-Ärzte/TdL wie folgt ausgelegt:
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Die Eingruppierung eines Arztes (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form gebraucht) als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/TdL (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung) tätig sind. Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/TdL unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (grundlegend BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 bis 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; - 4 AZR 568/08 - Rn. 46 bis 54, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9; - 4 AZR 630/08 - Rn. 24 bis 32; - 4 AZR 827/08 - Rn. 18 bis 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7; - 4 AZR 836/08 - Rn. 20 bis 28, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; bestätigt ua. 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 26 bis 34; - 4 AZR 863/08 - Rn. 26 bis 35; - 4 AZR 893/08 - Rn. 43 bis 51; 25. August 2010 - 4 AZR 23/09 - Rn. 25 f.; 22. September 2010 - 4 AZR 112/09 - Rn. 34; - 4 AZR 166/09 - Rn. 41, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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b) Diese Anforderung erfüllt der Kläger nicht. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist er weder gegenüber ärztlichem noch nichtärztlichem medizinischen Personal weisungs- oder aufsichtsbefugt. Die Ansicht der Revision, dies sei auch nicht erforderlich, wird vom Senat nicht geteilt, wie sich aus den zitierten Entscheidungen ergibt, die der Senat in diesem Punkte auch nach nochmaliger Überprüfung bestätigt.
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III. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil seine Revision erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Bepler
Treber
Creutzfeldt
Dassel
J. Ratayczak
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