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BSG 24.10.2023 - B 5 R 93/23 B
BSG 24.10.2023 - B 5 R 93/23 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die im Jahr 1967 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie war überwiegend als Projektingenieurin beschäftigt; ihr letztes derartiges Arbeitsverhältnis endete zum 30.9.2016. Seit dem 15.9.2019 ist die Klägerin für zwei Stunden pro Tag als Fahrerin einer Reinigungsmaschine geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Klägerin ist eine Betreuerin ua mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge sowie der Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern (ohne Einwilligungsvorbehalt) bestellt.
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Den von der Klägerin selbst am 12.12.2019 eingereichten Rentenantrag lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger ab, weil noch ein Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts vorhanden sei (Bescheid vom 12.2.2020, Widerspruchsbescheid vom 20.5.2020). Im Klageverfahren hat das SG ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Allgemeinmedizin L eingeholt. Er gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin aufgrund ihrer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung, einer Persönlichkeitsstörung mit Beziehungsabhängigkeit und einer schweren bis phasenweise mittelschweren Depression sowie von Rückenschmerzen und einer chronischen Polyarthritis aktuell weniger als drei Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Er gehe jedoch bei einer guten Motivation zur Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit "von einer höheren Wahrscheinlichkeit aus", dass die berufliche Leistungsfähigkeit wieder erreicht werden könne. Auf eine kritische Stellungnahme der Beklagten zu dem Gutachten hat das SG schriftlich eine ergänzende Äußerung des L eingeholt. Dieser nahm im Schreiben vom 21.6.2021 ausführlich zu seiner Vorgehensweise bei der Begutachtung sowie zu seinen Schlussfolgerungen Stellung. Das SG hat gestützt auf das Gutachten des L die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis September 2024 verurteilt (Urteil vom 2.11.2021).
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Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Kritik am Gutachten des L bekräftigt. Das LSG hat Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte beigezogen und sodann ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin A erachtete die Klägerin in seinem Gutachten vom 4.1.2022 für in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung einzelner qualitativer Einschränkungen noch mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Dabei schätzte er das Ausmaß der depressiven Symptomatik sowie der chronischen Schmerzkrankheit geringer ein als L. Das LSG hielt dieses Gutachten für überzeugend, das des L hingegen für nicht nachvollziehbar und in Teilbereichen bereits für nicht verwertbar. Es hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.4.2023).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel.
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II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die für die Klägerin vorgelegte Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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a) Die Klägerin rügt zunächst, das LSG sei mehreren von ihr im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt und habe damit gegen § 103 SGG verstoßen.
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Sofern ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (vgl § 103 SGG) geltend gemacht wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 31.1.2023 - B 5 R 184/22 B - juris RdNr 6; Meßling in Krasney/Udsching/ Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 321; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 173, Stand der Einzelkommentierung 19.7.2023).
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Die Beschwerdebegründung der Klägerin entspricht diesen Erfordernissen nicht.
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aa) Sie rügt, das LSG habe unter Verstoß gegen § 103 SGG dem in ihrem Schriftsatz vom 8.2.2023 und erneut unter dem 17.4.2023 geltend gemachten Antrag nicht entsprochen, eine Stellungnahme des L zu den Beanstandungen einzuholen, die der Sachverständige A gegenüber den Feststellungen in dessen Gutachten vorgebracht hatte. Es hätte L Gelegenheit gegeben werden müssen, die Methodik und Validität seines Gutachtens zu rechtfertigen und gegebenenfalls seinerseits Beanstandungen gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen A zu äußern. Es erscheine möglich, dass eine weitere Stellungnahme des L Zweifel an den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen A erweckt hätte und die Entscheidung des LSG für die Klägerin sodann positiv ausgefallen wäre.
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Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin schon keinen Beweisantrag iS des § 160a Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. Dieser muss sich auf die für den geltend gemachten Anspruch entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände (die "zu begutachtenden Punkte" iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO) beziehen, hier also auf bei der Klägerin bestehende Einschränkungen der Fähigkeit, in einem bestimmten zeitlichen Umfang erwerbstätig zu sein (vgl § 43 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 2 SGB VI; s dazu zB auch BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 5 R 51/17 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 19). Die Frage, ob "Beanstandungen" eines Sachverständigen gegenüber Feststellungen im Gutachten eines anderen Sachverständigen zutreffen oder unbegründet sind, gehört nicht dazu. Ob Aussagen eines Gutachtens, das vom Gericht zur Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen eingeholt wird, zu überzeugen vermögen oder nicht, kann selbst nicht Gegenstand eines Beweisantrags zur Sachaufklärung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sein. Diese Frage muss vielmehr das Gericht im Rahmen einer sachgerechten Würdigung der vorhandenen Beweismittel beantworten (vgl BSG Beschluss vom 16.12.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 14).
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Mit ihrem Vortrag beanstandet die Klägerin im Kern vielmehr, das LSG habe seine Beweiswürdigung ohne erneute Befragung des Sachverständigen L vorgenommen, der erstinstanzlich ein für sie günstiges Gutachten erstellt hatte. Zu einer solchen Befragung - sei es schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung - wäre das Berufungsgericht allerdings gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 ZPO verpflichtet gewesen, wenn die Klägerin bzw ihr Prozessbevollmächtigter rechtzeitig einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gestellt und schriftlich an ihn zu richtende Fragen angekündigt hätte, die objektiv sachdienlich sind (vgl BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 6 ff; BSG Beschluss vom 3.8.2023 - B 5 R 38/23 B - juris RdNr 9 mwN). Es kann offenbleiben, ob die Ansicht des LSG zutrifft, ein Fragerecht hinsichtlich eines bereits in der Vorinstanz eingeholten Gutachtens sei im Berufungsrechtszug generell ausgeschlossen (zu möglichen Ausnahmen vgl zB BSG Beschluss vom 12.4.2005 - B 2 U 222/04 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 6 f; BSG Beschluss vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9; zu erhöhten Anforderungen im Fall der Geltendmachung des Fragerechts erst in der nächsten Instanz vgl BSG Beschluss vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - juris RdNr 6). Jedenfalls hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das LSG dem Antrag auf Anhörung des L entsprechend § 411 Abs 3 ZPO hätte folgen müssen. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 8.2.2023 und vom 17.4.2023 gegenüber dem LSG konkrete sachdienliche Fragen benannt hat, zu denen noch zusätzlicher Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf durch Nachfragen bei dem Sachverständigen bestand. Dieser hatte, wie die Klägerin selbst darstellt, in einer nach Kritik der Beklagten bereits vom SG eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 21.6.2021 über sechs Seiten hinweg ausführlich dargelegt, welche Elemente er zur Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt habe (hauptsächlich die von einer VPN-Analyse - Stressmessung - begleitete Erhebung der biographischen Vorgeschichte der Probandin) und aus welchen Gründen er diese Methodik für aussagekräftig halte. Die Klägerin hatte in dem Schriftsatz vom 17.4.2023 nach ihrem Vortrag zudem ausgeführt, dass L das Ausmaß der Stress-assoziierten chronischen Schmerzstörung in seinem Gutachten aus ihrer Sicht "sehr eingehend, schlüssig und plausibel dargestellt" habe. Welche weiteren Fragen an diesen Sachverständigen zu dem Gutachten und der zugrunde liegenden Methodik noch aufzuklären waren, erschließt sich daraus nicht. Ob die von L bereits gegebenen ausführlichen Erläuterungen zu überzeugen vermochten, hatte das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu beurteilen, die mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Soweit das LSG das Gutachten von L für allenfalls eingeschränkt verwertbar gehalten hat, hat es sich im Übrigen wesentlich auf die Äußerungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten bezogen.
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bb) Weiterhin rügt die Klägerin, ihr Beweisantrag im Schriftsatz vom 27.3.2023 hätte das LSG veranlassen müssen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter aufzuklären. Sie habe dort ausgeführt, dass es nach einer kurzzeitigen Verbesserung ihres Gesundheitszustands nach einem Klinikaufenthalt im Jahr 2019 wiederkehrend zu erheblichen und länger anhaltenden Verschlechterungen gekommen sei. Es bestünden seit Monaten extreme Vermeidungshaltungen und Hemmungen, die sie subjektiv nicht überwinden könne. Ihrem deshalb gestellten Antrag, bei Zweifeln am Bestehen einer vollen Erwerbsminderung "eine erneute fachärztliche Begutachtung im Hinblick auf die vorerwähnten Gesundheitsstörungen zu veranlassen", sei das LSG verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen.
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Damit hat die Klägerin erneut schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO benannt, dem das LSG nicht nachgekommen sei. Im Rahmen eines Rechtsstreits über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente muss dazu der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen möglichst genau dargetan werden (vgl auch BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 8 mwN). Je mehr Aussagen von Sachverständigen zu diesem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss ein Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand seines Beweisantrags machen (vgl BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es bei dem im Schriftsatz vom 27.3.2023 bezeichneten Antrag. Zudem zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass dieser Antrag bis zum Schluss - dh hier auch noch bei Erteilung des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 5 R 120/22 B - juris RdNr 7) in ihrem Schriftsatz vom 17.4.2023 - aufrechterhalten worden sei.
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cc) Zudem sieht die Klägerin einen Verfahrensverstoß des LSG auch darin begründet, dass es entgegen ihrem Beweisantrag im Schriftsatz vom 3.4.2023 keine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen A zu den von der Klägerin gegenüber ihrer Betreuerin am 20.2.2023 gemachten Angaben zur Gestaltung ihres Tagesablaufs und dem Attest der psychiatrischen Institutsambulanz der A1 Klinik H für das Betreuungsgericht vom 21.3.2023 angefordert habe. Es spreche viel dafür, dass der Sachverständige A angesichts der in dem Attest beschriebenen "gegenwärtig schwere(n) Episode" einer depressiven Störung mit "anhaltende(n) Einschränkungen hinsichtlich ihrer selbstversorgenden Handlungsfähigkeit" die Feststellungen in seinem Gutachten vom 4.1.2023 in entscheidungsrelevantem Umfang korrigiert hätte.
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Diese Verfahrensrüge der Klägerin ist weitgehend identisch mit der oben (unter bb) bereits erörterten Rüge, das LSG hätte angesichts von ihr vorgetragener Verschlechterungen in ihrem Gesundheitszustand aufgrund des Beweisantrags im Schriftsatz vom 27.3.2023 weitere Sachaufklärung (durch den Sachverständigen A oder einen anderen gerichtlich eingeschalteten Gutachter) betreiben müssen. Auch insoweit gilt, dass der Beschwerdebegründung nicht - wie erforderlich - entnommen werden kann, inwiefern dieser Beweisantrag bei der Zustimmung der Klägerin zu einer Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung im Schriftsatz vom 17.4.2023 noch aufrechterhalten worden ist. Die Klägerin selbst führt auf Seite 9 der Beschwerdebegründung aus, sie habe in jenem Schriftsatz "beantragt, vom Sachverständigen L eine ergänzende Stellungnahme zu den Beanstandungen des Sachverständigen A an seinem Gutachten und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.06.21 einzuholen". Dass bei Erteilung des Einverständnisses zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung noch weitere Beweisanträge bekräftigt worden wären, ergibt sich hieraus nicht und kann auch nicht dem Schreiben vom 17.4.2023 entnommen werden. Die Klägerin hat schließlich auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das LSG sich aufgrund eines für das Betreuungsgericht vorgelegten Attestes, das auch nach den Angaben der Klägerin keine Aussage zu ihrer Erwerbsfähigkeit trifft, zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Insofern fehlt es auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des LSG, die sich insbesondere zu den unterschiedlichen Zielsetzungen des Attestes und des gerichtlichen Gutachtens verhalten.
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dd) Schließlich macht die Klägerin geltend, das LSG sei dem - soeben wiedergegebenen - Beweisantrag im Schriftsatz vom 17.4.2023 zur Einholung einer Stellungnahme des L zu den Beanstandungen des Sachverständigen A verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Hieraus ergibt sich ebenfalls kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag. Wie bereits ausgeführt (s oben unter aa), kann die Frage, ob "Beanstandungen" eines Sachverständigen gegenüber Feststellungen im Gutachten eines anderen Sachverständigen zutreffen oder unzutreffend sind, nicht Gegenstand einer eigenständigen Beweiserhebung sein. Sie ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts zu beantworten, deren Ergebnis im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).
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b) Weiterhin rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Das LSG habe bis zum Erlass seines Urteils keinerlei Hinweise dazu erteilt, dass es das Gutachten des L für nicht schlüssig und in Teilbereichen nicht für verwertbar halte, obwohl zuvor das SG diesem Gutachten gefolgt sei. Das Berufungsgericht hätte einen entsprechenden Hinweis geben müssen, um ihr Gelegenheit zu verschaffen, sich zu dieser Bewertung des Gutachtens des L vor Erlass des Berufungsurteils zu äußern und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu beantragen. Die Vorgehensweise des LSG sei für sie überraschend gewesen.
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Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Gehörsverletzung durch das LSG nicht schlüssig aufgezeigt. Im Hinblick auf die - oben unter a) erörterten - zahlreichen Beweisanträge der Klägerin gegenüber dem Berufungsgericht, die ersichtlich darauf abzielten, in dem von der Beklagten geführten Berufungsverfahren die kritischen Äußerungen im Gutachten des vom LSG beauftragten Sachverständigen Aßmann gegenüber der Leistungseinschätzung des vom SG gehörten L zu relativieren, ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Klägerin von der Beweiswürdigung des LSG tatsächlich überrascht gewesen sein könnte. Ein vorheriger Hinweis ist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung lediglich erforderlich, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG Beschluss vom 7.10.2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341, 345 f; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 16.9.2022 - 1 BvR 1807/20 - juris RdNr 40; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 RdNr 28). Dass angesichts des Verlaufs des Berufungsverfahrens ihr prozessuales Vertrauen durch die vom LSG im Urteil vorgenommene Würdigung des Gutachtens des L gravierend enttäuscht wurde (vgl dazu BVerfG <Kammer> Beschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07 ua - juris RdNr 14), hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen berücksichtigt der Vortrag der Klägerin nicht, dass das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Gerichte nur bei Vorliegen besonderer Umstände dazu verpflichtet, die Beteiligten vorab auf die beabsichtigte Beweiswürdigung hinzuweisen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris RdNr 26; BSG Beschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 10.12.2019 - B 9 V 18/19 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 22.3.2021 - B 13 R 63/19 B - juris RdNr 5 f).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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