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BSG 06.07.2022 - B 5 R 39/21 R
BSG 06.07.2022 - B 5 R 39/21 R
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 20. August 2019, Az: S 50 R 466/19, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 30. März 2021, Az: L 4 R 631/19, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. März 2021 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren und mittelbar darüber, ob die Beklagte den dem Kläger erteilten Rentenbescheid ausreichend begründet hat.
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Mit Bescheid vom 12.11.2018 bewilligte die Beklagte dem 1955 geborenen Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnend ab dem 1.11.2018. Die Gestaltung des Rentenbescheids war neu. Er entsprach im Aufbau und in der Formulierung den seit März 2018 verwendeten standardisierten Texten. Diese waren das Ergebnis eines von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer durchgeführten Reformvorhabens mit dem Ziel, Rentenbescheide unter dem Motto "Erläutern statt berechnen" leichter verständlich zu gestalten. Dem Bescheid waren die Anlagen "Berechnung der Rente", "Versicherungsverlauf", "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" sowie "Rente und Hinzuverdienst" beigefügt. Zudem enthielt der Rentenbescheid den Hinweis, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und der örtlichen Versicherungsämter sowie die Versichertenältesten für weitere Auskünfte oder Erläuterungen kostenlos zur Verfügung stünden. Anschriften und weitere Informationen fänden sich im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
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Am 4.12.2018 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Vertreten durch einen Rentenberater machte er geltend, der Bescheid sei nicht ausreichend begründet. Ihm lasse sich weder die Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten noch der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten entnehmen. Hierbei handele es sich um die Kernbestandteile für die Berechnung der Rentenhöhe. Die Beklagte übersandte daraufhin die Anlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" sowie "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten". Der Kläger erklärte nach Erhalt dieser Unterlagen, dass dem Widerspruch damit in vollem Umfang abgeholfen sei, und beantragte eine Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren. Die Beklagte entschied, dass Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht zu erstatten seien (im gerichtlichen Verfahren stets bezeichnet als Bescheid vom 8.2.2019, richtig wohl: 12.2.2019). Den Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.3.2019).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.8.2019). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.3.2021). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Der Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen. Die Beklagte habe den Verfügungssatz des Bescheids nicht geändert. Auch sei der Widerspruch nicht nur deshalb erfolglos gewesen, weil die Beklagte einen Verfahrens- oder Formfehler nachträglich geheilt habe. Der Rentenbescheid habe kein Begründungsdefizit aufgewiesen. Anhand der dem Bescheid vom 12.11.2018 von Anfang an beigefügten Anlagen sei ersichtlich gewesen, welche wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung der Beklagten maßgeblich gewesen seien. Weitere Berechnungselemente hätten nicht notwendig offengelegt werden müssen. Ausgehend von dem Versicherungsverlauf hätte der Kläger den von der Beklagten erläuterten gesetzlichen Entscheidungsalgorithmus nachvollziehen und damit letztlich auch die Höhe der Rente überprüfen können. Das LSG hat die Revision zugelassen.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 35 Abs 1, § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X. Die Beklagte habe den Rentenbescheid nicht ausreichend begründet. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sei nicht nachvollziehbar gewesen. Die übersandten Anlagen hätten eine Überprüfung der Rentenhöhe nicht erlaubt. § 42 Satz 1 SGB X, wonach die Aufhebung eines unter Verstoß gegen Formvorschriften zustande gekommenen Verwaltungsakts ausgeschlossen sei, wenn der Formfehler auf das Entscheidungsergebnis offensichtlich keinen Einfluss gehabt habe, sei nicht mehr anwendbar, wenn - wie hier - der Formfehler durch Heilung entfallen sei.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. März 2021 und des Sozialgerichts Dresden vom 20. August 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2019 zu verpflichten, die im Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 12. November 2018 entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung dem Grunde nach zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
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1. Die Revision ist zulässig erhoben. Die Revision war nach Zulassung durch das LSG statthaft (§ 160 Abs 1, Abs 3 SGG) und auch nicht nach § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 11 mwN). Auch darüber hinaus stehen einer Sachentscheidung des Senats keine Verfahrenshindernisse entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig, nachdem das SG sie in seinem Urteil zugelassen hat (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG).
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2. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach, der mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen war (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG). Der Kläger hat daneben im Klageverfahren nicht die Verpflichtung zur Feststellung begehrt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (zu den unterschiedlichen Verfügungssätzen im isolierten Vorverfahren vgl etwa BSG Urteil vom 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R - SozR 3-1500 § 63 Nr 7 S 10 und zur Geltendmachung im Rahmen einer Verpflichtungsklage vgl BSG Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 5/19 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 10 RdNr 8).
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X. Zwar ist § 63 SGB X einschlägig, wenn die Kosten für ein isoliertes Vorverfahren im Streit sind, an das sich in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren anschloss (vgl dazu ua BSG Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 25 RdNr 15). Die weiteren Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X sind jedoch nicht erfüllt.
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Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Anfechtungswidersprüche, erfasst jedoch auch Verpflichtungswidersprüche (vgl BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 14). Ein Widerspruch hat immer dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn und soweit ihm die Behörde stattgibt (vgl BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 30). Nach der dafür maßgeblichen formalen Betrachtungsweise (vgl Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 63 RdNr 21) hatte der Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 12.11.2018 keinen Erfolg, weil dieser weder zur Rentenart, zur Rentenhöhe, zum Rentenbeginn noch zur Rentendauer geändert wurde (zu den Verfügungssätzen eines Rentenbescheids vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 18.7.1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr 7 S 26).
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Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich auch nicht aus § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen auch dann zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Es kann offenbleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X eine förmliche Zurückweisung des Widerspruchs voraussetzt. Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Kausalität der Unbeachtlichkeit der Verletzung von Formvorschriften. Der Rentenbescheid vom 12.11.2018 war zunächst nicht in allen Punkten hinreichend begründet. Mit Übersendung der fehlenden Anlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" und "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" ist dieser Verfahrensfehler nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X geheilt und damit unbeachtlich geworden. Der Widerspruch ist jedoch nicht "nur deshalb" ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hätte die Aufhebung des Verwaltungsakts auch aus einem anderen Grund nicht beanspruchen können, weil offensichtlich ist, dass der Begründungsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 Satz 1 SGB X).
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a) Der Inhalt des Bescheids vom 12.11.2018 entsprach nicht in allen Punkten den Anforderungen, die an die Begründung eines Rentenbescheids zu stellen sind (zur Auslegung von Formularbescheiden durch das Revisionsgericht vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - juris RdNr 12 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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aa) Nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Einer der in § 35 Abs 2 Nr 1 bis 5 SGB X geregelten Ausnahmetatbestände ist nicht erfüllt. Deshalb waren gemäß § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Behörde hat die Gründe ihrer Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang dem Betroffenen bekannt zu geben, dass dieser seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann (vgl BSG Urteil vom 9.3.1994 - 6 RKa 16/92 - juris RdNr 28). Dies folgt aus rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl BVerfG Urteil vom 16.1.1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32, 44 f; BVerfG Beschluss vom 28.2.1979 - 2 BvR 84/79 - BVerfGE 50, 287, 290; BVerfG Beschluss vom 30.8.2017 - 1 BvR 776/14 - juris RdNr 27). Dabei richten sich die Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach dem jeweiligen Rechtsgebiet und nach den Umständen des Einzelfalls (vgl BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 13/18 R - SozR 4-7610 § 812 Nr 9 RdNr 22; BSG Urteil vom 18.7.2013 - B 3 KR 21/12 R - BSGE 114, 105 = SozR 4-2500 § 275 Nr 14, RdNr 17; BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 37/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 71 RdNr 16; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 19; BSG Urteil vom 9.9.1999 - B 11 AL 17/99 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 18 S 91).
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An die Begründung eines Rentenbescheids sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Rentenleistungen bestimmen die Existenzgrundlage der Leistungsberechtigten regelmäßig für einen sehr langen Zeitraum. Sie treten in den weitaus überwiegenden Fällen an die Stelle eines ganz oder teilweise wegfallenden Erwerbseinkommens und prägen entscheidend die weitere Lebensgestaltung. Für Rentenbezieher ist neben dem Rentenbeginn und der Rentendauer die Berechnung der Rentenhöhe von existenziellem Interesse. Die Rentenberechnung macht zudem den Rückgriff auf teilweise weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume des oftmals mehrere Jahrzehnte umfassenden Versicherungslebens notwendig. Auch diesen Aspekt gilt es bei der Bestimmung der gebotenen Begründungstiefe zu beachten. Das BSG hat bereits für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, dass ein Leistungsberechtigter in die Lage versetzt werden muss, anhand der Begründung des Rentenbescheids die Rentenwertfestsetzung zu verstehen und die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274, 279 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1 S 6 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 24.6.1982 - 4 RJ 37/81 - SozR 2200 § 1286 Nr 12).
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Die Rentenhöhe wird im Rentenbescheid durch den Monatsbetrag ausgewiesen, der sich nach der sog Rentenformel ergibt (§ 64, § 63 Abs 6 SGB VI). Hierzu werden die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 Satz 1 SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert (§ 68 iVm § 69 Abs 1 SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt. Bei dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert handelt es sich um normativ vorgegebene Rechengrößen. Der Umfang des regelmäßig über viele Jahre erworbenen Versicherungsschutzes wird wesentlich von der Summe der über das gesamte Versicherungsleben hinweg erworbenen Entgeltpunkte bestimmt. Ihre Zusammensetzung und die ihrer Ermittlung im Einzelnen zugrunde liegende Bewertung der jeweiligen rentenrechtlichen Zeiten ist deshalb unverzichtbarer Inhalt einer hinreichenden Begründung des Rentenbescheids. Diese Berechnungsgrundlagen müssen für einen Rentenberechtigten ohne spezielle Kenntnisse im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nachvollziehbar und überprüfbar sein.
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Das Gesetz verlangt allerdings nicht, dass der Rentenversicherungsträger den Rentenbescheid in allen Einzelheiten begründet. Nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X genügt es, in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, ohne dass ein jedes Detail aufgegriffen werden muss. Es besteht insbesondere keine Pflicht der Behörde, die Berechnung eines konkreten Betrags in allen Einzelheiten mathematisch im Bescheid vollständig darzulegen (zu Umlagebescheiden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vgl BSG Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 14/18 R - juris RdNr 35 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr 3 RdNr 19). In welcher Weise eine interne Dokumentation der Berechnung und der dazu erforderlichen Daten zu erfolgen hat, um diese etwa im Streitfall nachvollziehbar zu reproduzieren, kann hier offenbleiben.
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Die Anforderungen an die Begründung eines Rentenbescheids sind nicht deshalb geringer, weil ein Versicherter nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rentenauskunft erhält (§ 109 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Zwar können die Anforderungen an die Begründungstiefe einer Verwaltungsentscheidung im Einzelfall niedriger sein, wenn Gesichtspunkte und Umstände auf der Hand liegen oder dem Betroffenen die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen bereits bekannt sind (vgl BSG Urteil vom 9.3.1994 - 6 RKa 16/92 - juris RdNr 28; BSG Urteil vom 28.10.1976 - 8 RU 28/76 - SozR 2200 § 773 Nr 1 S 2; BVerwG Urteil vom 9.5.1985 - 2 C 16.83 - juris RdNr 26; BVerwG Urteil vom 15.6.1971 - II C 17.70 - BVerwGE 38, 191, 194 = Buchholz 237.5 § 85 Nr 1 = juris RdNr 32). Der Inhalt von Rentenauskünften, insbesondere zu den in § 109 Abs 4 Nr 1 und 2 SGB VI genannten Daten, ist jedoch auf die im Zeitpunkt der Auskunft maßgebliche Sach- und Gesetzeslage bezogen (vgl auch BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 17). Nach Erteilung der Rentenauskunft können noch Rechtsänderungen erfolgen, die Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben (§ 300 Abs 1 SGB VI). Auch werden die in der Rentenauskunft enthaltenen Ausführungen zu Entgeltpunkten aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten bei Erlass des Rentenbescheids häufig nicht mehr aktuell sein (vgl § 72 Abs 2, § 109 Abs 4 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI). Die Inhalte früher erteilter Rentenauskünfte vermögen deshalb eine ausreichende Begründung im Rentenbescheid selbst grundsätzlich nicht zu ersetzen.
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bb) Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls der Versicherungsverlauf ein essenzieller Bestandteil des Rentenbescheids und für dessen hinreichende Begründung unverzichtbar. Er enthält eine tabellarische Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten Daten, die zur Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlich sind (§ 149 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 SGB VI, vgl dazu BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 5/20 R - BSGE 132, 198 = SozR 4-2400 § 26 Nr 5, RdNr 20 f). Aufgelistet werden in chronologischer Reihenfolge alle Pflichtbeitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten, die ein Versicherter in seinem gesamten Versicherungsleben zurückgelegt hat. Anhand des Versicherungsverlaufs ist der Rentenberechtigte in der Lage, die ihn betreffenden Daten auch für weit in der Vergangenheit zurückliegende Zeiträume zu überprüfen und deren Einordnung in seiner Erwerbsbiografie nachzuvollziehen. Neben den konkreten Zeiträumen und der Zuordnung der Kalendermonate enthält der Versicherungsverlauf für Beitragszeiten (§ 70 Abs 1 SGB VI) jeweils die der Beitragszahlung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen. Auch der Kläger hat als Anlage zum Rentenbescheid vom 12.11.2018 einen solchen Versicherungsverlauf erhalten und konnte diese in Tabellenform aufgeführten Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen.
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cc) Darüber hinaus ist im Rentenbescheid die für die Rentenberechnung maßgebliche Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten - wenn schon nicht im Einzelnen, so doch in ihren Grundzügen - zu erläutern. Die Beklagte hat im Bescheid vom 12.11.2018 die von ihr errechnete Summe aller persönlichen Entgeltpunkte (Ost) unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 in Höhe von insgesamt 44,0601 und darüber hinaus persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 0,0621 aufgrund eines Zuschlags für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung angegeben. Ihre Zusammensetzung und die im Einzelnen zugrunde liegende Bewertung der dabei berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten lassen sich allein anhand der dem Rentenbescheid ursprünglich nur beigefügten Anlagen "Berechnung der Rente" und "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" nicht in allen Punkten ausreichend nachvollziehen und überprüfen.
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(1) Noch nachvollziehbar ist die Darstellung der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten. Hierzu hat die Beklagte in der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" ausgeführt, das versicherte Entgelt werde verglichen mit dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im selben Kalenderjahr. Die Beklagte hat zwar die durch Rechtsverordnung bestimmten jährlichen Durchschnittsentgelte (vgl § 69 Abs 2 SGB VI) im Rentenbescheid weder - wie dies in früheren Bescheiden der Fall war - konkret aufgelistet noch darauf hingewiesen, dass diese für die einzelnen Kalenderjahre in Anlage 1 des SGB VI aufgeführt sind. Erst in der im Widerspruchsverfahren übermittelten Anlage "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" werden die versicherten Entgelte des Klägers jeweils in Verhältnis gesetzt zu den entsprechenden Durchschnittsentgelten der einzelnen Kalenderjahre. Auch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf die Information zu den Durchschnittsentgelten zu der intendierten besseren Verständlichkeit von Rentenbescheiden beitragen kann. Er macht die Begründung des Bescheids aber noch nicht defizitär. Die Beklagte hat bereits in der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten anhand von mehreren Beispielen veranschaulicht und damit die von ihr angewandten gesetzlichen Maßstäbe, nach denen die Beitragsbemessungsgrundlage jeweils durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 des SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs 1 SGB VI), noch ausreichend dargestellt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die angewandten Gesetzesnormen nicht ausdrücklich genannt wurden (zum Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 44/09 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 13 RdNr 24 mwN; zur fehlenden Angabe der Rechtsgrundlage für eine Rückforderung vgl auch BVerwG Urteil vom 13.6.1985 - 2 C 56.82 - BVerwGE 71, 354, 358 = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr 8 = juris RdNr 26). Letztlich handelt es sich bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten um einen einfachen Rechenvorgang. Mit den Informationen aus dem Versicherungsverlauf und den dort vermerkten beitragspflichtigen Entgelten konnte der Kläger jedenfalls nach einer Recherche der jährlichen Durchschnittsentgelte in öffentlich zugänglichen Quellen (zB im Internet auf der im Bescheid angegebenen Seite www.deutsche-rentenversicherung.de) selbst prüfen, ob die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten korrekt berechnet worden sind.
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Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält der Bescheid vom 12.11.2018 im Übrigen auch im Hinblick darauf, dass der Kläger Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat. Nach § 254d Abs 1 Nr 1 SGB VI treten Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet. Der Rentenbescheid enthält zwar wiederum keinen Hinweis auf die Werte der Anlage 10 zum SGB VI, mit denen der Verdienst aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet jeweils zu vervielfältigen ist (vgl § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI). Die dort ausgewiesenen Werte sind jedoch unschwer aus öffentlichen Quellen zu ermitteln. Der in der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" enthaltene Hinweis, dass die Entgelte aus dem Beitrittsgebiet auf das Westniveau angehoben wurden, und die Bezugnahme auf den ebenfalls als Anlage beigefügten "Versicherungsverlauf" können daher noch als ausreichend angesehen werden.
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(2) Hinsichtlich der beitragsfreien Zeiten findet sich im Rentenbescheid keine den Begründungsanforderungen genügende Umschreibung, nach welchem Entscheidungsprogramm die Beklagte dafür Entgeltpunkte ermittelt hat. Ihre Zusammensetzung und die im Einzelnen zugrunde liegende Bewertung dieser rentenrechtlichen Zeiten ist aus sich heraus nicht verständlich und deshalb auch nicht überprüfbar.
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Die dem Kläger zusammen mit dem Rentenbescheid vom 12.11.2018 übermittelte Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" enthält für beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs 4 SGB VI) lediglich die Summe der Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 0,3677. Dazu findet sich in der Anlage nur der Hinweis, dass beitragsfreie Zeiten im Versicherungsverlauf mit "Arbeitsausfalltage" und "krank/Gesundheitsmaßnahme" bezeichnet und entsprechende Entgeltpunkte "unter Berücksichtigung des Versicherungslebens ermittelt" werden. Weitere Ausführungen zu den Berechnungsgrundlagen der beitragsfreien Zeiten enthält der Rentenbescheid nicht. Die in §§ 71 ff SGB VI enthaltenen Regelungen werden nicht dargestellt und die einzelnen Rechenschritte der Gesamtleistungsbewertung (Grundbewertung oder Vergleichsbewertung) auch nicht in Ansätzen wiedergegeben. Insbesondere fehlt eine Begründung dafür, welche der alternativen Bewertungsweisen (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI) aus welchen Gründen der Berechnung letztlich zugrunde gelegt wurde. Beitragsfreie Zeiten können einen nicht unerheblichen Anteil am Versicherungsleben haben und für die Rentenberechnung von erheblichem Gewicht sein. Gerade auch vor diesem Hintergrund sind sie in einem Rentenbescheid näher zu begründen.
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(3) Auch hinsichtlich des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 SGB VI) werden die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe nicht mitgeteilt, die die Beklagte dazu bewogen haben, in der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" zusätzliche 0,1378 Entgeltpunkte (Ost) auszuweisen. Dass zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt werden, "weil das versicherte Einkommen in beitragsgeminderten Zeiten bei den meisten Versicherten nur gering ist" und es sich "zum Beispiel" um Zeiten einer beruflichen Ausbildung oder um Beitragszeiten handeln kann, die mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen, genügt in dieser pauschalen Form als Begründung nicht. Für den Kläger war nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagte die Regelungen in § 71 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB VI umgesetzt hat. Die für Zeiten einer beruflichen Ausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigenden besonderen Regelungen des § 71 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI erschließen sich aus dem Rentenbescheid ebenfalls nicht.
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(4) Schließlich hat die Beklagte auch die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung in der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" nicht ausreichend begründet. Sie hat die Höhe des Zuschlags lediglich mit 0,0621 Punkten ausgewiesen, ohne dies näher zu erläutern. Die Beklagte hätte jedenfalls den hierfür geltenden Maßstab in den Grundzügen darstellen müssen (vgl § 76b Abs 2 Satz 1 SGB VI).
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(5) Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob ein Rentenversicherungsträger zumindest Teile der Begründung zur - zweifellos äußerst komplexen - Rentenberechnung durch einen Hinweis ersetzen kann, dass er auf Nachfrage weitere Informationen erteilen werde. Um den Rechtsschutz des Betroffenen nicht zu beeinträchtigen, wären dabei insbesondere auch verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten (vgl § 41 Abs 3 iVm § 27 SGB X). Voraussetzung hierfür wäre in jedem Fall, dass der Rentenversicherungsträger konkret angibt, zu welchen einzelnen Punkten der Rentenberechnung er bei einer entsprechenden Nachfrage des Leistungsbeziehers noch vertiefende Informationen nachreichen würde. Um die genannten Defizite in der Begründung des Rentenbescheids des Klägers auszugleichen, genügte jedenfalls nicht der allgemeine Hinweis, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, der örtlichen Versicherungsämter und die Versichertenältesten stünden für weitere Auskünfte oder Erläuterungen kostenlos zur Verfügung. Auch der generelle Verweis auf "weitere Informationen" im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de ist nicht geeignet, fehlende Begründungen im Rentenbescheid zu ersetzen. Die hinreichende Begründung des Rentenbescheids ist eine Pflicht des Versicherungsträgers; der Rentenberechtigte ist nicht gehalten, sich diese selbst zu erfragen.
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Geringere Anforderungen an die Begründungstiefe folgen auch nicht daraus, dass es sich bei der Rentenberechnung anhand der im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten in der Regel um einen automatisierten Vorgang handelt. Zwar wird für den Rechenvorgang selbst bei fachlich ordnungsgemäßer Programmierung regelmäßig eine geringe Fehleranfälligkeit anzunehmen sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Berechnungselemente, dh die Entgeltpunkte, ihre Zusammensetzung und die im Einzelnen zugrunde liegende Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten für den Betroffenen ohne unverhältnismäßigen Aufwand nachvollziehbar und überprüfbar sein müssen.
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Schließlich vermag auch die Intention der Beklagten, Rentenbescheide leichter verständlich zu gestalten, den reduzierten Begründungsumfang im Bescheid vom 12.11.2018 nicht vollumfänglich zu rechtfertigen. Auch wenn die Berechnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten zweifellos kompliziert und insbesondere ohne rentenrechtliche Kenntnisse kaum nachvollziehbar sein mag, lassen sich daraus keine geringeren Anforderungen an die Begründung eines Rentenbescheids ableiten. Im Interesse der Leistungsberechtigten erfordert die enorme Komplexität der Rentenberechnung umso mehr eine verständliche Begründung. Nur der umgekehrte Fall, in dem ein Bescheid an einen sachkundigen Personenkreis ergeht, könnte bei Annahme entsprechender Vorkenntnisse reduzierte Anforderungen an die Begründung rechtfertigen (zu Honorarbescheiden im Vertragsarztrecht vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 37/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 71 RdNr 17 und BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 20).
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b) Mit Übersendung der Anlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" und "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" ist der Formfehler nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X geheilt worden. Die erforderliche Begründung der Berechnungsgrundlagen wurde damit nachträglich gegeben. Diese Anlagen enthalten eine umfassende Berechnung der Entgeltpunkte für die unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten. Sie sind aus sich heraus nachvollziehbar und überprüfbar.
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c) Der Widerspruch ist iS von § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht "nur deshalb" ohne Erfolg geblieben, weil der Fehler nach § 41 SGB X geheilt wurde. Der Kläger hätte die Aufhebung des Verwaltungsakts auch aus einem anderen Grund nicht beanspruchen können, weil offensichtlich ist, dass der Begründungsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl § 42 Satz 1 SGB X).
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Die Heilung des Verfahrensfehlers nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X war nicht der einzige Grund für die Erfolglosigkeit des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 12.11.2018. Der Widerspruch wäre auch unabhängig von der Nachholung der Begründung erfolglos gewesen. Insofern fehlt es an der von § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X geforderten Kausalität. Dabei findet § 42 SGB X auch Berücksichtigung, wenn ein Begründungsfehler nach § 41 SGB X geheilt worden ist (anders etwa Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 42 RdNr 10). Dafür spricht nicht zuletzt die in § 42 Satz 2 SGB X normierte Ausnahme, die nur den Anhörungsmangel von der Regelung des Satzes 1 ausnimmt.
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Einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente hätte der Kläger aus dem Begründungsfehler nicht herleiten können. Nach § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Bestimmung ist hier anwendbar, weil nach der Systematik des Gesetzes auch das Fehlen einer erforderlichen Begründung zu den Verfahrens- und Formfehlern iS des § 42 Satz 1 SGB X zählt (vgl BSG Urteil vom 3.12.1997 - 6 RKa 21/97 - BSGE 81, 213, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr 23 S 149 f unter Hinweis auf BSG Urteil vom 17.4.1991 - 1 RR 2/89 - BSGE 68, 228, 231 = SozR 3-2200 § 248 Nr 1 S 4 f).
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Dass ein etwaiger Begründungsmangel des Rentenbescheids vom 12.11.2018 die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, ist offensichtlich. Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht deren Aufhebung (vgl BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 13/18 R - SozR 4-7610 § 812 Nr 9 RdNr 23; BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 13 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29 mwN; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 35). So verhält es sich auch bei den gebundenen Entscheidungen über eine Rentengewährung.
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Die Regelung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X wird bei diesem Verständnis auch nicht weitestgehend ausgehöhlt. Ihr Anwendungsbereich wird dadurch nicht wegen § 42 Satz 2 SGB X nur auf die Heilung von Anhörungsfehlern begrenzt. Kostenerstattungsansprüche aus § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X können darüber hinaus noch in all denjenigen Fällen entstehen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Satz 1 SGB X sind dann regelmäßig nicht erfüllt, weil sich zumeist nicht sicher ausschließen lässt, dass der formelle Fehler sich auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hat (vgl etwa BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 KA 7/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 9 RdNr 30 f; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 63 RdNr 28).
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d) Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch folgt schließlich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X.
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Für eine Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke nicht bereits dann gegeben, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird (vgl BSG Urteil vom 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2, RdNr 38 mwN und zur gesetzlichen Rentenversicherung BSG Urteil vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 25). Eine Lücke liegt vielmehr nur dort vor, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem "Gesetzesplan", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist (stRspr; BSG aaO mwN). Dafür bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Soweit in der Literatur eine entsprechende Anwendung auf die Fälle des § 42 SGB X mit der Begründung vertreten wird, dem Widerspruchsführer könne es nicht angelastet werden, wenn sein Widerspruch durch Verfahrens- oder Formverletzung herausgefordert wurde (vgl Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 63 RdNr 27), lässt sich ein solches "Verschuldens- und Veranlassungsprinzip" den Regelungen des § 63 SGB X nicht entnehmen. Im Gegensatz zu § 193 SGG kommt es für den Eintritt der Kostenbelastung der Verwaltung für ein Widerspruchsverfahren ausschließlich auf den Erfolg des Widerspruchs an. Dieser in § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X normierte Regelfall wird gemäß § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X nur für den Fall der Erfolglosigkeit wegen der Heilung eines Verfahrens- oder Formfehlers nach § 41 SGB X durchbrochen (vgl BSG Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R - juris RdNr 19). Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Regelung kommt nicht in Betracht (vgl auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 RdNr 38, Stand April 2020; Mutschler in Kasseler Komm, § 63 SGB X RdNr 9a, Stand September 2019 und zum Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung vgl BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 33 ff).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Körner Hahn
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