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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 19.04.2022 - B 2 U 70/21 B
BSG 19.04.2022 - B 2 U 70/21 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Wege eines Überprüfungsverfahrens ist strittig, ob dem Kläger aus einem Arbeitsunfall Ansprüche auf Leistungen zustehen.
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Die Beklagte lehnte die Rücknahme des ablehnenden Ausgangs- und Widerspruchsbescheides ab. Klage und Berufung dagegen sind ohne Erfolg geblieben (SG Gerichtsbescheid vom 14.1.2021; LSG Urteil vom 20.4.2021). Auf Antrag des Klägers ist ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwältin H beigeordnet worden (Senatsbeschluss vom 16.8.2021). Der Beschluss ist dem Kläger am 26.8.2021, der Beigeordneten am 30.8.2021 zugestellt worden. Diese wurde in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass die Monatsfrist zur Einlegung einer formgültigen Nichtzulassungsbeschwerde nach der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von PKH an den Antragsteller zu laufen beginne. Das Zustellungsdatum könne telefonisch in der Geschäftsstelle erfragt werden. Nach Akteneinsicht hat die Beigeordnete am 30.9.2021 namens und in Vollmacht des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese am 26.11.2021 begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde ungeachtet der Verfristung auch deswegen unzulässig, weil die Begründung nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Bezeichnung des hier allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) entspricht.
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Beiordnungsbeschlusses beim Kläger eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 67 Abs 2 SGG; zum Verfahren der Wiedereinsetzung bei Prozesskostenhilfebewilligung Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 160a RdNr 27). Eine beglaubigte Abschrift des Beiordnungsbeschlusses ist dem Kläger am 26.8.2021 zugestellt worden. Binnen der am 27.9.2021 abgelaufenen Einlegungsfrist (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG) ist keine Beschwerde beim BSG eingegangen. Die am 30.9.2021 eingegangene Beschwerdeschrift der Beigeordneten wahrt diese Frist nicht. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung beim Beteiligten, wenn diesem ein von ihm nicht ausgewählter Rechtsanwalt beigeordnet wird und dieser wie hier zuvor für den Beteiligten nicht tätig geworden ist. Hierdurch wird eine Gleichstellung von prozesskostenhilfebedürftigen und nicht prozesskostenhilfebedürftigen Beteiligten erreicht. Der Prozessbeteiligte muss sich nach Beiordnung selbst um die Mandatierung bzw Bevollmächtigung des oder der Beigeordneten kümmern, sodass bis dahin (vgl § 73 Abs 6 Satz 6 SGG) fristauslösend die Zustellung bei ihm ist (grundlegend BSG Beschluss vom 19.5.1983 - 1 BJ 72/83 - SozR 1500 § 64 Nr 1; vgl BSG Beschluss vom 1.2.2017 - B 8 SO 1/17 B - juris RdNr 3; s auch Gall in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 73a RdNr 120, Stand 15.7.2017; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 971 mwN). Besondere Umstände, aus denen auf eine Bevollmächtigung der Beigeordneten noch vor Zustellung des Beiordnungsbeschlusses geschlossen werden kann, sind nicht gegeben (hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e mwN).
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Dem Kläger ist nicht Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat entgegen § 67 Abs 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht, dass er iS von Abs 1 dieser Vorschrift ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Einlegungsfrist gehindert war, weil auch ein gewissenhaft und sachgerecht Prozessführender, der so sorgfältig handelt, wie die konkrete Situation es verlangt, die Einlegungsfrist unvermeidbar versäumt hätte (zu diesem Maßstab grundsätzlich BSG Beschluss vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr 1 = juris RdNr 18 mwN; vgl BSG Beschluss vom 8.7.2020 - B 10 ÜG 18/19 B - juris RdNr 8). Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO).
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Die Beigeordnete und nun Bevollmächtigte trägt zunächst zu ihrer Rechtsansicht vor, dass fristauslösend die Zustellung bei ihr gewesen sei. Zur Begründung des nur hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrags führt sie an, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Fristen von dem äußert zuverlässigen und entsprechend ausgebildeten Fachpersonal korrekt im Fristenkalender eingetragen würden. Das Fachpersonal habe sich wie bei allen sonstigen Verfügungen am Zustellungsdatum orientiert. Dass möglicherweise ein anderes Datum relevant sein könne, sei dem Fachpersonal weder bekannt noch sei es hinnehmbar, dass für den Beginn des Fristenlaufs und der Bestimmung der Frist erst Telefonate mit dem Gericht geführt werden müssten, um ein Zustelldatum beim Antragsteller zu erfahren.
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Dieser Vortrag erlaubt nicht den Schluss auf die Einhaltung der Sorgfalt eines gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden. Im Begleitschreiben zum Beschluss vom 19.8.2021 ist die Beigeordnete ausdrücklich und deutlich auf die fristauslösende Zustellung beim Antragsteller hingewiesen worden. Damit wäre ihr die Einhaltung der Einlegungsfrist ohne Weiteres möglich gewesen. Selbst wenn sie rechtsirrig davon ausgegangen war, dass fristauslösend die Zustellung des Beiordnungsbeschlusses bei ihr sei, so hätte sie zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit dem gerichtlichen Hinweis folgen und insoweit den sichersten Weg wählen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 9).
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Aufgrund der eigenen Ansicht der Beigeordneten zum fristauslösenden Ereignis - der Zustellung bei ihr - hat sich auch ein mögliches Versäumnis der Angestellten auf die Versäumung der Frist nicht ursächlich ausgewirkt. Der diesbezügliche Vortrag ist daher für die Entscheidung nicht relevant. Im Übrigen hätte die Bestimmung der vorliegenden Frist durch die Beigeordnete selbst erfolgen müssen. Zwar dürfen Rechtsanwälte die Berechnung "üblicher und in der Praxis häufig vorkommender" Fristen (Routinefristen) qualifizierten Angestellten übertragen. Für besonders wichtige Fristen im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens müssen Anwälte aber selbst die Fristberechnung übernehmen (BSG Beschluss vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 15). Dazu gehört auch die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wegen der höchstrichterlichen Spruchpraxis zum Fristenlauf nach PKH-Bewilligung um den Fall einer unüblichen und schwierigen Fristberechnung handelt (vgl zB BSG Beschluss vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - juris RdNr 5). Daher vermag der Vortrag der Beigeordneten zur Delegation der Fristberechnung an ihr Fachpersonal sie selbst nicht zu entschuldigen.
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2. Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt jedenfalls aus ihrer unzureichenden Begründung. Sie verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Zur Begründung trägt er vor, das SG habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt sowie eine unzureichende Amtsermittlung (§ 103 SGG) vorgenommen.
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Wenn Verfahrensmängel des SG geltend gemacht werden, muss schlüssig aufgezeigt werden, dass diese im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachten gewesen wären, fortgewirkt hätten und daher ausnahmsweise als Fehler des LSG anzusehen seien (vgl dazu BSG Beschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 25.4.2001 - B 9 V 70/00 B - SozR 3-1500 § 73 Nr 10 S 31; BSG Beschluss vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - juris RdNr 5). Denn revisible Verfahrensmängel müssen das Verfahren im unmittelbar vorangegangenen Berufungsrechtszug betreffen, wie bereits aus dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG folgt ("… auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann …").
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Der Kläger trägt diesbezüglich vor, das SG hätte ein Sachverständigengutachten zur Klärung seines Gesundheitszustandes in Auftrag geben müssen und sich nicht auf das Gutachten von K als Behandler stützen dürfen. Das LSG hätte diesen Mangel erkennen und ebenfalls ein Gutachten in Auftrag geben müssen. Hierdurch wird jedoch kein in den Berufungsrechtszug fortwirkender Verfahrensmangel bezeichnet. Die Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) erfordert ua, dass die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG nicht gefolgt ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - juris RdNr 10). Zwar sind an die Formulierung und Präzision eines Beweisantrags bei vor dem LSG unvertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - verminderte Anforderungen zu stellen. Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens vor dem LSG noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (zB BSG Beschluss vom 21.12.2021 - B 9 SB 55/21 B - juris RdNr 7 mwN). Hierzu ist der Begründung nichts zu entnehmen.
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Der Kläger stützt sich weiter darauf, das SG habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt und daher gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Dem Gebot ist indes Genüge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzubringen (BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B; BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 9; vgl BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris RdNr 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f mwN; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12 mwN).
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Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Bezeichnung einer Gehörsverletzung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Stattdessen verweist sie allgemein darauf, das LSG habe dem Kläger insbesondere durch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Möglichkeit genommen, überhaupt Stellung zu nehmen. Vortrag dazu, dass der Kläger durch das LSG daran gehindert worden sei, im Verfahren alle ihm wichtig erscheinenden Gesichtspunkte vorzutragen, enthält sie dagegen nicht. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass der Kläger von der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angesichts seines Einverständnisses überrascht worden ist. Soweit angeführt wird, dass das LSG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Kläger hätte anhören und sodann ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen, liegt darin letztlich der unzulässige Versuch der Umgehung einer unzureichenden Sachaufklärungsrüge durch eine Gehörsrüge (zB BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B - juris RdNr 12 mwN).
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Im Kern wendet der Kläger sich gegen die Entscheidung in der Sache und gegen die durch das LSG vorgenommene Beweiswürdigung iS von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Auf die Beweiswürdigung kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dass der Kläger die Entscheidung der Vorinstanzen, insbesondere auch zum Ablauf der 4-Jahres-Frist (§ 44 Abs 4 SGB X), für falsch hält, geht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG.
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4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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