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BSG 22.02.2022 - B 8 SO 23/21 BH
BSG 22.02.2022 - B 8 SO 23/21 BH - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Abweichung von der Rechtsansicht eines Beteiligten
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 23. Juli 2020, Az: S 28 SO 95/20, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 10. Juni 2021, Az: L 4 SO 72/20, Urteil
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Mietkaution, die sie in Höhe von 710 Euro von dem beklagten Sozialhilfeträger als Darlehen erhalten hatte und die unmittelbar an den Vermieter gezahlt worden war, nach Umzug in eine neue Wohnung desselben Vermieters auf das neue Mieterverhältnis "umgebucht" wurde und das Darlehen anschließend von der Beklagten unbefristet niedergeschlagen wurde (Schreiben vom 7.10.2014). Sie ist der Ansicht, die Beklagte hätte die Kaution nach Beendigung des ursprünglichen Mietverhältnisses zurückfordern müssen. Mit ihrem Begehren auf entsprechende Feststellung und mehreren weiteren Anträgen - betreffend etwa die entsprechende Information des Vermieters und die Aushändigung von Schreiben - ist sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Hamburg vom 23.7.2020; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Hamburg vom 10.6.2021). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG - ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die Klägerin sei nach Niederschlagung der Darlehensforderung, also der Abstandnahme vom weiteren Betreiben der öffentlich-rechtlichen Forderung durch die Beklagte, weder rechtlich noch wirtschaftlich beschwert. Auch hinsichtlich der Leistungsanträge fehle die Klagebefugnis, da eine Beschwer der Klägerin nicht zu erkennen sei.
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Die Klägerin hat beim Bundessozialgericht (BSG) beantragt, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Angesichts der gefestigten und umfangreichen Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 24/10 R - juris RdNr 10 mwN) und zur Klagebefugnis (vgl nur BSG vom 11.5.1999 - B 11 AL 45/98 R - BSGE 84, 67 = SozR 3-4300 § 36 Nr 1 - juris RdNr 25 mwN; BSG vom 22.10.2014 - B 6 KA 43/13 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 37 RdNr 12) stellen sich - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin - keine grundsätzlichen Rechtsfragen. Auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zu dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.
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Schließlich liegt nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor. Anders als die Klägerin meint, ist für einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>, § 62 SGG) nichts ersichtlich, auch wenn das LSG ihrer Argumentation nicht gefolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (stRspr; vgl nur Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - SozR 4-1100 Art 103 Nr 4 RdNr 14 f). Soweit die Klägerin moniert, der Vermieter sei nicht zum Prozess beigeladen worden, ist ein Grund für eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG nicht erkennbar. Die Klägerin behauptet zwar eine Pflicht der Beklagten zum Tätigwerden gegenüber ihrem Vermieter; zutreffend hat das LSG aber entschieden, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchdringen kann. Scheidet nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtslage damit die Möglichkeit einer Entscheidung aus, die das Rechtsverhältnis der Beklagten zum Vermieter unmittelbar betrifft, entfällt auch eine Pflicht zur Beiladung.
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Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Krauß Luik Scholz
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