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BSG 03.02.2022 - B 5 R 34/21 R
BSG 03.02.2022 - B 5 R 34/21 R - Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede im Fall der unterlassenen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur bei besonders treuwidrigem Verhalten des Schuldners
Normen
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4, § 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6, § 8 SGB 6, § 181 Abs 4 SGB 6, § 233 Abs 1 S 1 SGB 6, § 2 Abs 1 Nr 7 AVG, § 9 Abs 5 AVG, § 31 SGB 10, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 202 S 1 SGG, § 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 185 S 2 InsO, § 240 S 1 ZPO, § 250 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Heilbronn, 20. April 2018, Az: S 8 R 1512/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 17. Februar 2020, Az: L 9 BA 1892/18, Urteil
Leitsatz
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Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist auch im Fall der unterlassenen Nachversicherung nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner sich in besonderer Weise treuwidrig verhalten hat.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2020 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2017 rechtswidrig ist.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1.4.1973 bis zum 31.10.1982.
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Der ursprüngliche Kläger des Verfahrens ist der Trägerverein einer evangelisch-pfingstlichen Freikirche. Der Beigeladene war von 1965 bis zu seinem Ausscheiden am 31.10.1982 mit Unterbrechung durch seinen Wehrdienst vom 1.1.1972 bis zum 31.3.1973 deren Mitglied und stellte ihr seine Arbeitskraft in verschiedenen sog Glaubenshäusern zur Verfügung. Dafür erhielt er neben dem freien Unterhalt keine Barbezüge. 2004 wandte er sich an eine Beratungsstelle der Beklagten und stellte unter Vorlage eines Arbeitszeugnisses über seine Tätigkeit für die Gemeinschaft einen Antrag auf Kontenklärung. Im März 2013 beantragte er die Durchführung einer Nachversicherung. Dazu forderte die Beklagte den Trägerverein mit Schreiben vom 12.6.2013 auf und verlangte von diesem mit Bescheid vom 29.10.2013 die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen zunächst für die Zeit vom 1.9.1965 bis zum 31.10.1982. Soweit er sich auf die Verjährung des Beitragsanspruchs berufe, sei dies rechtsmissbräuchlich, weil er über das unversorgte Ausscheiden des Beigeladenen aus der Gemeinschaft nicht informiert habe. Dadurch sei sie davon abgehalten worden, ihre Beitragsforderung rechtzeitig geltend zu machen. Im Widerspruchsbescheid vom 9.5.2017 hielt die Beklagte an ihrer Forderung für die Zeiträume vom 1.9.1970 bis zum 31.12.1971 und vom 1.4.1973 bis zum 31.10.1982 fest.
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Das SG hat den Bescheid vom 29.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2017 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, eine Nachversicherungspflicht für die Zeit bis zum 31.12.1971 habe nach dem damals geltenden Recht schon deshalb nicht bestanden, weil die Nachversicherung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft beantragt worden sei. Für den übrigen Zeitraum sei die Beitragsforderung der Beklagten bei Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist verjährt und die Einrede der Verjährung auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Da die Beklagte auf den Antrag des Beigeladenen im Jahr 2004 nicht tätig geworden sei, könne sie dem Trägerverein nicht entgegenhalten, er allein habe die Verjährung der Beitragsforderung herbeigeführt (Urteil vom 20.4.2018).
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Das LSG hat die auf den Nachversicherungszeitraum ab dem 1.4.1973 begrenzte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Da Hinweise auf ein vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen nicht bestünden, gelte die vierjährige Verjährungsfrist. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls in Fällen, in denen der Nachversicherungsschuldner kein öffentlich-rechtlicher Träger sei, begründe ein objektiv pflichtwidriges Verhalten, hier das Unterlassen der Nachversicherung nach dem Ausscheiden des Beigeladenen, noch keine Treuwidrigkeit, die die Berufung auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Auch sei der Beigeladene mangels Barbezügen und fehlender Beschäftigung gerade nicht versicherungspflichtig gewesen. Anders als etwa bei einem Beamten habe es nicht auf der Hand gelegen, dass er bei gleicher Tätigkeit an anderer Stelle versicherungspflichtig gewesen wäre (Urteil vom 17.2.2020).
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Während des anschließenden Revisionsverfahrens ist im Juni 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägervereins (Insolvenzschuldner) eröffnet und der nunmehrige Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Die Beklagte hat ihre Beitragsforderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat die Forderung bestritten. Mit Schreiben vom 3.3.2021 hat die Beklagte die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Sie rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 25 SGB IV iVm § 242 BGB. Der Beigeladene sei für den noch streitbefangenen Zeitraum nachzuversichern. Zwar sei die Beitragsforderung verjährt. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aber als rechtsmissbräuchlich dar. Das objektiv pflichtwidrige Unterlassen der Nachversicherung durch den Insolvenzschuldner sei ursächlich dafür gewesen, dass sie keine Kenntnis von ihrer Beitragsforderung erlangt habe. Grundsätzlich habe es allein der Schuldner der Nachversicherungsbeiträge in der Hand, ob der Rentenversicherungsträger überhaupt von seinem Anspruch erfahre. Aus ihrem Datenbestand ergebe sich, dass der Beigeladene im November 2004 ein Kontenklärungsverfahren beantragt habe und ein Vormerkungsbescheid über Zeiten bis zum 31.12.1998 ergangen sei. Dem komme für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede aber keine Bedeutung zu, weil zu diesem Zeitpunkt die hier einschlägige vierjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2020 mit folgender Maßgabe zu ändern: Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017, auf den die Beklagte in ihrer unter der laufenden Nummer 273 angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Heilbronn - AZ. 3 IN 184/20 - Bezug nimmt, rechtmäßig ist.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten mit folgender Maßgabe zurückzuweisen: Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017, auf den die Beklagte in ihrer unter der laufenden Nummer 273 angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Heilbronn - AZ. 3 IN 184/20 - Bezug nimmt, rechtswidrig ist.
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Er ist der Auffassung, das LSG habe zutreffend entschieden.
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Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten, auf den sie ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung stützt, ist rechtswidrig.
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A. In dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wiederaufgenommenen Revisionsverfahren ist im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zu entscheiden, ob die Beklagte für die Zeit vom 1.4.1973 bis zum 31.10.1982 zu Recht Beiträge für die Nachversicherung des Beigeladenen fordert.
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Das Revisionsverfahren war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners zunächst unterbrochen, weil es die Insolvenzmasse betrifft (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 240 Satz 1 ZPO). Unerheblich ist insofern, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2017 nur dem Grunde nach über die Nachforderung von Beiträgen entschieden hat (zu Grundlagenbescheiden im Gewerbesteuerrecht vgl BFH Beschluss vom 5.11.2013 - IV B 108/13 - juris RdNr 18). Zwar hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 9.5.2017 Nachversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2017 in Höhe von 25 428,84 Euro genannt. Unabhängig von der Frage, ob die erstmalige Bestimmung des Betrags der Nachforderung im Widerspruchsbescheid überhaupt zulässig gewesen wäre (zur Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 16/12 R - juris RdNr 26 mwN), handelte es sich dabei nicht um eine Regelung iS von § 31 SGB X, sondern lediglich um eine Information, wie hoch die Beitragsforderung (aufgrund der Dynamisierung nach § 181 Abs 4 SGB VI) bei Begleichung noch vor Ablauf des 31.12.2017 sein würde. Für eine verbindliche Festsetzung von Beiträgen hätte es aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) einer eindeutigeren Formulierung bedurft. Dabei war auch das Schreiben der Beklagten vom 12.6.2013 zur Nachversicherung des Beigeladenen zu berücksichtigen mit dem darin enthaltenen Hinweis, die Nachversicherungsbeiträge seien selbstständig zu berechnen (zur Berücksichtigung zusätzlicher Umstände bei der Auslegung vgl BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 22 RdNr 20). Dementsprechend ist auch das LSG von einer Beitragsnachforderung nur dem Grunde nach ausgegangen, indem es als Gegenstand des Berufungsverfahrens keine konkrete Forderung, sondern lediglich "die Nachversicherung" für die Zeit vom 1.4.1973 bis zum 31.10.1982 angesehen hat. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden.
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Die Beklagte hat als Revisionsführerin das unterbrochene Revisionsverfahren wirksam aufgenommen (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 250 ZPO). Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 180 Abs 2 InsO gemäß § 185 Satz 2 InsO entsprechend. Danach ist die Feststellung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten und bestrittenen Forderung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist. Dass der Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war, steht seiner Aufnahme nach § 180 Abs 2 InsO nicht entgegen (vgl BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 20/19 R - BSGE 132, 26 = SozR 4-2600 § 5 Nr 9, RdNr 16; BGH Urteil vom 12.3.2021 - V ZR 181/19 - juris RdNr 22). Die Beklagte war als Insolvenzgläubigerin auch aufnahmebefugt. Wenngleich in § 185 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich erwähnt, sind auch die Regelungen des § 179 InsO analog anzuwenden (vgl Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl 2019, § 185 RdNr 18). Auch wenn es grundsätzlich nach § 179 Abs 2 InsO dem Kläger als Bestreitendem oblag, seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses zu verfolgen, war nach § 179 Abs 1 InsO die Beklagte als Gläubigerin befugt, die Feststellung gegen den Kläger zu betreiben (vgl BFH Beschluss vom 5.11.2013 - IV B 108/13 - BFH/NV 2014, 379 = juris RdNr 25; zum früheren Recht nach der Konkursordnung vgl BSG Urteil vom 22.2.1961 - 7 RKg 33/58 - BSGE 14, 40, 43 f = SozR Nr 2 zu § 28 RVO Bl A a 2).
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B. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2017, der ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung zugrunde liegt, ist rechtswidrig. Zwar war der Beigeladene für den streitbefangenen Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Der Anspruch auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen war bei seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft in gesetzlicher Höhe entstanden und gleichzeitig fällig. Die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Beklagten ist jedoch mit einer Einrede der Verjährung behaftet. Der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit kann dieser Einrede nicht entgegengehalten werden.
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I. Die Verpflichtung zur Nachversicherung des Beigeladenen folgt aus § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI iVm § 9 Abs 5 AVG.
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Nach § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs 1, § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 230 Abs 1 Nr 1 und 3 oder § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Gemäß dem bis zum 31.12.1991 geltenden § 9 Abs 5 AVG in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16.10.1972 (BGBl I 1965) waren satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften beim Ausscheiden aus der Gemeinschaft für die Zeit ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft, in der sie aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung der Versicherungspflicht nicht unterlagen, nachzuversichern. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
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Der Beigeladene war in der streitbefangenen Zeit nicht versicherungspflichtig. Nach dem derzeit geltenden Recht (§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI) sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 galt § 2 Abs 1 Nr 7 AVG (ebenfalls in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16.10.1972). Danach waren satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung, die nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist, oder während ihrer Tätigkeit für die Gemeinschaft nur versicherungspflichtig, wenn sie persönlich neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhielten. Bei geringeren oder fehlenden Barbezügen bestand in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Versicherungspflicht.
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Wie der 13. Senat des BSG zu § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI bereits entschieden hat, erfüllte die vom Insolvenzschuldner getragene Gemeinschaft im hier relevanten Nachversicherungszeitraum die Merkmale einer "ähnlichen Gemeinschaft" (vgl BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 20/19 R - BSGE 132, 26 = SozR 4-2600 § 5 Nr 9, RdNr 26 ff). Da die insoweit wortgleiche Vorschrift des § 2 Abs 1 Nr 7 AVG dieselben Anforderungen stellte, ergibt sich für den hier zu beurteilenden Zeitraum vor dem 1.1.1992 nichts Abweichendes. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Beigeladene während seiner Tätigkeit satzungsmäßiges Mitglied dieser Gemeinschaft und erhielt neben dem freien Unterhalt keine Barbezüge. Auch ist er unversorgt aus der Gemeinschaft ausgeschieden. Der Beigeladene war deshalb nach dem bis zum 31.12.1992 geltenden § 9 Abs 5 AVG nachzuversichern.
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II. Der aus der Verpflichtung zur Nachversicherung resultierenden Beitragsforderung der Beklagten steht jedoch die vom Trägerverein bereits im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 29.10.2013 erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
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1. Die Beklagte forderte den Trägerverein der Gemeinschaft und nunmehrigen Insolvenzschuldner erstmals mit Schreiben vom 12.6.2013 zur Durchführung der Nachversicherung auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Beitragsanspruch bereits verjährt.
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Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren (Satz 2 aaO). Hier galt eine vierjährige Verjährungsfrist. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war weder bei den Vorstandsmitgliedern noch bei weiteren Personen, deren Wissen und Verschulden dem Trägerverein als juristischer Person des Privatrechts zuzurechnen sein könnte (vgl dazu BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 20), ein Vorsatz iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV festzustellen.
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Die vierjährige Verjährungsfrist begann am 1.1.1983 und endete am 31.12.1986 (zur Fristenberechnung bei Verjährung von Beitragsforderungen aufgrund einer Nachversicherung vgl auch BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 20/19 R - BSGE 132, 26 = SozR 4-2600 § 5 Nr 9, RdNr 50). Der Beitragsanspruch der Beklagten ist kraft Gesetzes am 1.11.1982 entstanden und sofort fällig geworden (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 6). Nach den Feststellungen des LSG lag auch kein Aufschubtatbestand nach § 125 Abs 1 AVG vor, der ausnahmsweise die sofortige Entstehung oder Fälligkeit des Beitragsanspruchs verhindert hätte. Der Umstand, dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht beziffert war, hindert Beginn und Ablauf der Verjährung nicht (vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 16; BSG Urteil vom 24.3.1983 - 1 RA 71/82 - juris RdNr 25).
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2. Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich und stellt damit keine unzulässige Rechtsausübung dar.
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a) Die Rechtsfigur der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine Ausprägung des in § 242 BGB für das Verhalten des Schuldners im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverhältnisse geregelten Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser allgemeine, die gesamte Rechtsordnung beherrschende Rechtsgedanke gilt auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 9 RdNr 17). Auch die Erhebung der Verjährungseinrede findet generell ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und hierbei im Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs (vgl BSG Urteil vom 4.3.2021 - B 11 AL 5/20 R - BSGE 131, 286 = SozR 4-1300 § 50 Nr 7, RdNr 24; BSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 AS 1/16 KL - SozR 4-1200 § 45 Nr 9 RdNr 23 mwN; BSG Urteil vom 2.11.2015 - B 13 R 35/14 R - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 18).
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Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Sie schaffen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzbarkeit seiner Forderung und dem Interesse des Schuldners an einer zeitlichen Begrenzung der möglichen Inanspruchnahme. Deshalb sind an den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen. Er kann nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen (vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 18; BSG Urteil vom 13.8.1996 - 12 RK 76/94 - SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 27; zum Zivilrecht vgl auch Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB, 2019, § 242 RdNr 531, 537). Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, um die Berufung auf die Verjährung im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung anzusehen (vgl Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 16. Aufl 2020, § 214 RdNr 11; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, 2019, § 214 RdNr 19). Die Berufung auf die Verjährung wird dann als unzulässige Rechtsausübung angesehen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten - sei es auch unabsichtlich - durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (stRspr; vgl ua BSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 AS 1/16 KL - SozR 4-1200 § 45 Nr 9 RdNr 23; BGH Urteil vom 21.1.1988 - IX ZR 65/87 - juris RdNr 39; BGH Urteil vom 12.6.2002 - VIII ZR 187/01 - juris RdNr 13; BGH Urteil vom 14.11.2013 - IX ZR 215/12 - juris RdNr 15; BAG Urteil vom 4.11.1992 - 5 AZR 75/92 - juris RdNr 23 mwN; BVerwG Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 14/05 - juris RdNr 23). Dabei kommt eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede nicht nur dann in Betracht, wenn der Schuldner sich mit der Berufung auf Verjährung zu eigenem positiven Tun in Widerspruch setzt. Vielmehr kann sich die Rechtsmissbräuchlichkeit auch daraus ergeben, dass der Gläubiger von der rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Geltendmachung seines Anspruchs durch ein objektiv pflichtwidriges Unterlassen des Schuldners abgehalten worden ist (vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 22 mwN).
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b) Der Senat hat im Fall der Versäumung der rechtzeitigen Nachversicherung eines Revierförsteranwärters eine unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede bejaht, weil der Beitragsschuldner seine Pflicht zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge verletzt habe. Der Rentenversicherungsträger sei regelmäßig darauf angewiesen, dass der Nachversicherungsschuldner von sich aus die Nachversicherungsbeiträge ermittle, zahle und eine entsprechende Bescheinigung erteile. Handele er nicht, sei allein sein objektiv pflichtwidriges Unterlassen ursächlich dafür, dass der Rentenversicherungsträger keine Kenntnis von dem Beitragsanspruch erlange und von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten werde (vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 19 f; ebenso zur Verjährung von Säumniszuschlägen BSG Urteil vom 2.11.2015 - B 13 R 35/14 R - juris RdNr 18). Es kann offenbleiben, ob, wie das LSG meint, diese Auffassung zu weitreichend ist für Fälle, in denen der Nachversicherungsschuldner keine Behörde ist. Hierauf hat der Senat seine damalige Entscheidung ausdrücklich nicht gestützt (vgl BSG aaO RdNr 20 f). Zutreffend ist jedenfalls, dass bei einer generellen Übertragung dieser Wertung auf alle Fälle der Nachversicherung das Institut der Verjährung in diesen Konstellationen weitgehend leerlaufen würde. Dass Beiträge zur Durchführung der Nachversicherung generell nicht der Verjährung unterliegen, lässt sich dem Wortlaut der Verjährungsvorschrift in § 25 Abs 1 SGB IV nicht ansatzweise entnehmen. Auch im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der nachzuversichernden Personen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 21) hat der Gesetzgeber dazu bislang keine besonderen Regelungen etwa zum Beginn der Verjährung getroffen. Allein das objektiv pflichtwidrige Unterlassen der Nachversicherung ist zudem in den Fällen, in denen gegenüber der Beitragsforderung die Einrede der Verjährung erhoben wird, die Regel und kein außergewöhnlicher Umstand, der immer das Verdikt des besonders treuwidrigen Verhaltens nach sich ziehen muss. Die Rechtsprechung des Senats bedarf insofern einer Eingrenzung, als stets die Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen sind.
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c) Hier ist zu berücksichtigen, dass bei Erlass des streitbefangenen Bescheids bereits mehr als 30 Jahre seit dem Eintritt der Nachversicherungspflicht vergangen waren. Das Gesetz sieht in § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV bei einer vorsätzlichen Vorenthaltung von Beiträgen eine Verjährung nach 30 Jahren vor. Selbst in Fällen, in denen der Beitragsschuldner in besonders verwerflicher Art und Weise Beiträge vorenthalten hat, gewährt der Gesetzgeber mithin 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind, Rechtssicherheit durch Verjährung. Es würde dieser vom Gesetzgeber getroffenen Wertung widersprechen, bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung, wie das LSG sie hier festgestellt hat, ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände nach einem Zeitraum von mehr als 30 Jahren die Berufung auf die Verjährung zu verwehren.
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Das LSG hat auch zu Recht die Besonderheit der Nachversicherung nach § 9 Abs 5 AVG herausgestellt. Der Beigeladene wäre auch dann nicht versicherungspflichtig gewesen, wenn er an anderer Stelle in gleicher Weise ohne Entgelt tätig gewesen wäre. Allein das Unterlassen der Nachversicherung durch den Trägerverein kann auch aus diesem Grund keine Rechtsmissbräuchlichkeit begründen. Personen, die nachzuversichern sind, haben typischerweise während der Zeit ihrer versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung eine an sich ("dem Grunde nach") kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und hätten den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wenn sie nicht wegen der durch ihre Beschäftigung vermittelten Sicherung durch ein anderes, dem Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung im wesentlichen gleichwertiges Versorgungssystem versicherungsfrei gestellt oder von der Versicherungspflicht befreit worden wären (vgl § 9 Abs 1 bis 4 AVG; BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 7). Aufgrund dieser durch die Beschäftigung begründeten Nähe zum System der gesetzlichen Rentenversicherung muss der spätere Nachversicherungsschuldner damit rechnen, dass er nach dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten nachträglich einen finanziellen Beitrag zu dessen Alterssicherung zu leisten hat. Demgegenüber erfüllte der Beigeladene während seiner Mitgliedschaft bei dem Trägerverein schon nicht die Voraussetzung einer Beschäftigung oder Tätigkeit gegen Entgelt in dem für eine Versicherungspflicht erforderlichen Maße (vgl § 2 Abs 1 Nr 7 AVG). Erst im Fall seines Ausscheidens setzte nach § 9 Abs 5 AVG die Pflicht der Gemeinschaft ein, ihn nachzuversichern. Damit lag anders als in Fällen der Versicherungsfreiheit von Beschäftigten eine Nachversicherung - wie das LSG zu Recht aufgezeigt hat - gerade nicht "auf der Hand".
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Der Gesetzgeber hat diese Situation im Übrigen zwischenzeitlich geändert. Seit Inkrafttreten des RRG 1992 gilt eine Versicherungspflicht für alle Mitglieder solcher Gemeinschaften während ihres Dienstes unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie Barbezüge erhalten (§ 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI). Im Einzelfall besteht Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Dies erfolgte "im Hinblick auf die rechtssystematisch wünschenswerte Kongruenz zwischen Versicherungspflicht und Nachversicherung bei einem Ausscheiden ohne Versorgungsanspruch" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 149).
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3. Schließlich könnte die Beklagte auch bei einem unterstellten treuwidrigen Verhalten des Trägervereins hier nicht mehr den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Verjährungseinrede erheben, weil sie nach Kenntniserlangung von dem Nachversicherungsfall ihrerseits nicht zügig tätig geworden ist.
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Der Gläubiger muss nach Wegfall der Umstände, die ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten und den Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung seitens des Schuldners begründet haben, binnen einer angemessenen, wiederum nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu bestimmenden Frist seinen Anspruch geltend machen, um der Verjährungseinrede mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung begegnen zu können (vgl BGH Urteil vom 14.11.2013 - IX ZR 215/12 - juris RdNr 18 mwN für den Fall, dass ein Schuldner entgegen der - berechtigten - gegenteiligen Erwartung des Gläubigers eine Verjährungseinrede erhebt; vgl auch BAG Urteil vom 17.4.2019 - 5 AZR 331/18 - juris RdNr 31 und BAG Urteil vom 10.3.2005 - 6 AZR 217/04 - juris RdNr 21 zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Ablauf einer Ausschlussfrist). Selbst wenn mithin die Berufung auf die Verjährung treuwidrig gewesen wäre, könnte die Beklagte diesen Einwand nicht mehr erheben, nachdem sie selbst nach Kenntniserlangung von der Nachversicherungspflicht untätig geblieben ist.
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Der Beigeladene hat hier bereits im Jahr 2004 in einer Rentenberatungsstelle der Beklagten vorgesprochen, einen Antrag auf Kontenklärung gestellt und ein Arbeitszeugnis über seine unentgeltliche Tätigkeit für die Gemeinschaft vorgelegt. Die Beklagte hätte diesen Umständen unschwer entnehmen können, dass der Trägerverein seiner Verpflichtung zur Zahlung der schon vor mehr als 20 Jahren fällig gewordenen Nachversicherungsbeiträge offensichtlich nicht nachgekommen ist. Zumindest bestand Anlass zu weiteren Ermittlungen, aus denen sich die Pflicht zur Nachversicherung ergeben hätte. Wenn die Beklagte ihre Beitragsforderung nicht geltend gemacht hat, beruhte dies nach dieser Kenntniserlangung nicht mehr allein auf einem - vermeintlich - treuwidrigen Verhalten des Schuldners. Die erstmalige Aufforderung zur Durchführung der Nachversicherung mit Schreiben vom 12.6.2013 erfolgte in einem zeitlichen Abstand von fast zehn Jahren und damit deutlich zu spät.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt und keine Anträge gestellt hat (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
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