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BSG 03.08.2021 - B 11 AL 33/21 B
BSG 03.08.2021 - B 11 AL 33/21 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung - Sperrzeit als Rechtsfolge - Arbeitslosengeldanspruch
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 159 Abs 6 SGB 3, § 309 SGB 3
Vorinstanz
vorgehend SG Duisburg, 19. November 2019, Az: S 12 AL 551/18, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. April 2021, Az: L 9 AL 167/19, Urteil
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2021 - L 9 AL 167/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg die Zulässigkeit der Berufung geltend machen, also vortragen könnte, dass das LSG zu Unrecht durch Prozessurteil anstelle eines Sachurteils entschieden hat. Die Aufhebung der von der Klägerin konkret beanstandeten Meldeaufforderung (Bescheid vom 29.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 11.12.2018) konnte nur eine Sperrzeit von einer Woche und damit Alg unterhalb des Beschwerdewertes von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG als Rechtsfolge haben (vgl zuletzt BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 86/18 B - zur Meldeaufforderung im SGB II; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 144 RdNr 15.3; Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl 2019, § 309 RdNr 47). Der Vortrag der Klägerin zu den vorgelegten Attesten kann schon aus diesem Grund zu keinem anderen Ergebnis führen.
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Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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