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BSG 18.02.2021 - B 10 ÜG 8/20 B
BSG 18.02.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - Nichtzulassungsbeschwerde - überlanges Gerichtsverfahren - gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren anhängiges PKH-Verfahren - kein eigenständiger Entschädigungsanspruch - kein Wahlrecht des Entschädigungsklägers - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - keine weitere Klärungsbedürftigkeit - keine Divergenz zur Rechtsprechung des BVerfG - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 73a SGG, § 114 ZPO, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Chemnitz, 6. März 2019, Az: S 3 AS 676/17, Beschluss
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 1. Juli 2020, Az: L 11 SF 114/19 EK, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), das gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren vor dem SG Chemnitz (S 3 AS 676/17) geführt wurde. Diesen Anspruch hat das LSG als Entschädigungsgericht mit Urteil vom 1.7.2020 verneint. Die überlange Dauer eines parallel als Annex zur Hauptsache geführten PKH-Verfahrens könne nur im Rahmen eines für die Hauptsache geltend gemachten Entschädigungsanspruchs berücksichtigt werden.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B - juris RdNr 4 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
Führt ein gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren als dessen Annex auch dann nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs 1 Satz 1 GVG, wenn die Verzögerungsrüge lediglich im Rahmen des PKH-Antragsverfahrens, nicht hingegen in der Hauptsache selbst erhoben wird?
Ist das PKH-Antragsverfahren als zum Bestandteil (Annex) des Hauptsacheverfahrens gemäß § 198 Abs 6 Nr 1 GVG anzusehen, wenn lediglich im Hinblick auf das PKH-Antragsverfahren, nicht jedoch wegen der Hauptsache Entschädigung begehrt wird?
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Der Kläger hat für diese von ihm bezeichneten Rechtsfragen die weitere Klärungsbedürftigkeit nicht im gebotenen Maße aufgezeigt. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 18.5.2020 - B 10 LW 4/19 B - juris RdNr 6 mwN). Der Kläger weist selbst auf das Urteil das Senats vom 7.9.2017 (B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14) hin. Dort hat der Senat bereits entschieden, dass - anders als ein vom Hauptsacheverfahren isoliert geführtes überlanges Verfahren auf Bewilligung von PKH (s hierzu auch BFH Urteil vom 20.3.2019 - X K 4/18 - juris RdNr 31) - ein - wie hier - gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren als dessen Annex nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG führt. Ob Verzögerungen im Verfahren um die Bewilligung von PKH während der Dauer eines gleichzeitig rechtshängig gewordenen Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind, ist vielmehr nach § 198 Abs 1 Satz 2 GVG im Rahmen der Einzelfallumstände zu bewerten, wenn ein Gericht wegen eines PKH-Verfahrens die Hauptsache nicht so zügig bearbeitet wie dies ggf erforderlich wäre. § 198 GVG geht von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein entschädigungspflichtiges Verfahren darstellt (Senatsurteil vom 7.9.2017, aaO, RdNr 29; ebenso nachfolgend Senatsbeschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8). Der Senat hat in seinem Urteil vom 7.9.2017 seine Rechtsauffassung ausgehend von der Regelung in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG und der dortigen Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn sowie der bereits zuvor ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (ua Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2; Senatsbeschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 23/16 B - juris) mit Wortlaut, Binnensystematik sowie Sinn und Zweck der von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff ausgehenden Regelung, wie er insbesondere auch in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommt, im Einzelnen begründet (aaO, RdNr 28 ff). Danach sollte die Überlänge der als "selbstständig" zu bewertenden Verfahren entschädigungspflichtig sein, nicht hingegen die Verzögerung paralleler Gesuche im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens eine Mehrfachentschädigung auslösen. Das mit der Hauptsache verbundene PKH-Verfahren stellt sich aus diesem Grund lediglich als Annex zum Hauptsacheverfahren dar (vgl auch Senatsurteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 26 f). Sofern der Kläger der Rechtsauffassung des Senats nicht zu folgen vermag, reicht es zur Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit nicht aus, lediglich bereits bekannte, in den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen bereits hinreichend abgehandelte Gegenargumente, insbesondere zur Auslegung des Begriffs "Gerichtsverfahren" in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, zu wiederholen (vgl hierzu auch Senatsurteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 24 ff). Ebenso wenig genügt der schlichte Hinweis auf den Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2018 (L 12 SF 49/17 EK R - juris RdNr 32), soweit dort die mit dem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG nicht zu vereinbarende Ansicht vertreten werden sollte, dass dem Entschädigungskläger ein "Wahlrecht" zustehe, ob er Entschädigung für ein verzögertes Hauptsacheverfahren oder für das mit der Hauptsache gleichzeitig bis zu deren Abschluss geführte verzögerte PKH-Verfahren geltend machen wolle. Für die Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit von höchstrichterlich bereits grundsätzlich entschiedenen Rechtsfragen müssen vielmehr in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG und der dortigen tragenden Argumentation völlig neue, noch nicht erwogene Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (Senatsbeschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN). Diese Anforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen des Klägers aber nicht. Er legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass und mit welchen Gründen den hier einschlägigen Senatsentscheidungen im Schrifttum oder in der Rechtsprechung substanziell widersprochen worden ist (vgl zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 2.8.2018, aaO mwN). Allein die Darstellung einer bestimmten (eigenen) Gesetzesinterpretation reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit von grundsätzlich vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfragen nicht aus (vgl Senatsbeschluss vom 2.8.2018, aaO mwN).
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2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG als Entschädigungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das Entschädigungsgericht Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das Entschädigungsgericht weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BVerfG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BVerfG entgegensteht und dem Urteil des Entschädigungsgerichts tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in dem oder den genannten höchstrichterlichen Urteilen oder Beschlüssen enthalten ist, und welcher in der Entscheidung des Entschädigungsgerichts enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10 mwN).
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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger trägt vor, das Entschädigungsgericht weiche von dem Beschluss des BVerfG (Kammer) vom 4.9.2017 (1 BvR 2443/16) ab. Im angefochtenen Urteil des Entschädigungsgerichts heiße es wie folgt: "Das mit der Hauptsache verbundene PKH-Verfahren stellt sich aus diesem Grund lediglich als Annex zum Hauptsacheverfahren dar und ist damit auch nur insoweit entschädigungsrechtlich zu beurteilen." In dem Beschluss des BVerfG vom 4.9.2017 (aaO, juris RdNr 16) heiße es wie folgt: "Eine Beschränkung auf isolierte Prozesskostenhilfeverfahren oder Verfahren, in denen Gerichtskosten anfallen, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen." Während das Entschädigungsgericht einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG auf isolierte PKH-Verfahren beschränken wolle, führe das BVerfG aus, dass eine derartige Beschränkung sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen lasse.
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Mit diesem und seinem weiteren Vorbringen hat der Kläger jedoch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht hinreichend dargetan. Er hat keinen abstrakten Rechtssatz des Entschädigungsgerichts bezeichnet, der zu einer abstrakten und die zitierte Entscheidung des BVerfG tragenden sowie zu demselben Gegenstand gemachten Aussage im Widerspruch steht (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 9.5.2019 - B 10 EG 18/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 9.4.2019 - B 1 KR 40/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 23). Der Kläger versäumt es, sich mit dem Kontext der vom BVerfG in der zitierten Kammerentscheidung getätigten Aussage auseinanderzusetzen (vgl hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13.12.2018 - B 10 ÜG 6/18 BH - juris RdNr 5). Das BVerfG geht in diesem Kammerbeschluss davon aus, dass die Auslegung des einfachen Rechts den dafür zuständigen Fachgerichten obliegt (vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - juris RdNr 155). Dementsprechend trifft das BVerfG auch keine endgültige und seine Entscheidung tragende Aussage über die Auslegung des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG und dessen Anwendung auf PKH-Verfahren. Es erklärt vielmehr die durch die Auslegung der Vorschrift aufgeworfene Rechtsfrage als ungeklärt und schwierig und deshalb ihre Beantwortung im Rahmen eines PKH-Verfahrens anstelle des Hauptsacheverfahrens als verfassungswidrig (aaO, juris RdNr 13 ff; zu diesem Kammerbeschluss des BVerfG s bereits Senatsbeschluss vom 13.12.2018 - B 10 ÜG 6/18 BH - juris RdNr 5). Zum Zeitpunkt des Erlasses des zitierten Kammerbeschlusses des BVerfG war die Rechtsfrage der Anwendung des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG auf PKH-Verfahren vom BSG in einem Revisionsverfahren auch noch nicht beantwortet. Vielmehr hat der Senat die Rechtsfrage, ob ein PKH-Verfahren, welches - wie im Fall des Klägers - gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren geführt wird, zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG führt, - wie oben bereits aufgezeigt - erst mit Urteil vom 7.9.2017 (B 10 ÜG 3/16 R, aaO) verneinend geklärt. Dass das Entschädigungsgericht den dort vom Senat entwickelten Grundsätzen widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat, hat der Kläger nicht dargetan.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1 und § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.
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