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BSG 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B
BSG 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler gem § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - Prozessurteil anstelle einer Sachentscheidung - Verwerfung wegen Unzulässigkeit: kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage - berechtigtes Feststellungsinteresse - isolierte Feststellungsklage - Unzumutbarkeit eines weiteren Zuwartens - Unsicherheiten über die Rechtslage in der Verwaltungsentscheidung - Prozessurteil: Unerheblichkeit von zusätzlichen Ausführungen des Gerichts zur Begründetheit der Klage)
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG, § 56 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Ulm, 25. Oktober 2019, Az: S 7 U 3448/17
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18. Juni 2020, Az: L 6 U 4203/19, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk des Klägers als Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 11.3.2013 festzustellen ist.
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Am 11.3.2013 verdrehte sich der Kläger das linke Kniegelenk, als er im Stehen Bleche von Abfallpaneelen abzog. Zwei Wochen später wurde arthroskopisch die Ruptur des vorderen Kreuzbandes links festgestellt. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Heilbehandlungskosten ab, weil die Krankheit mit dem Unfall nicht zusammenhänge; unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit hätten nur bis zum 14.3.2013 bestanden (Bescheid vom 7.6.2013; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2013). Der Kläger nahm seine Klage, die "Corpusruptur des vorderen Kreuzbandes" als Unfallfolge gerichtlich festzustellen, zurück, nachdem ihn das SG darauf hingewiesen hatte, dass insofern keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung vorliege.
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Anschließend beantragte er bei der Beklagten, die "Corpusruptur des vorderen Kreuzbandes" als Unfallfolge anzuerkennen. Die Beklagte lehnte es daraufhin ab, ihm Verletztenrente zu gewähren, berücksichtigte dabei "eine mittlerweile folgenlos ausgeheilte Zerrung des Kniegelenks" und bezeichnete den Riss des vorderen Kreuzbandes als unfallunabhängig (Bescheid vom 30.6.2017). Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass er keine Rente, sondern die Feststellung von Unfallfolgen begehre. Gleichwohl wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die folgenlos ausgeheilte Zerrung des linken Kniegelenks begründe keine messbare MdE (Widerspruchsbescheid vom 17.10.2017). Unter Abänderung dieser Bescheide hat das SG den Riss des vorderen Kreuzbandes des linken Knies als Folge des Arbeitsunfalls festgestellt (Urteil vom 25.10.2019). Das LSG hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung über Unfallfolgen vorliege (Urteil vom 18.6.2020): Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers habe die Beklagte ausdrücklich nur die Rentengewährung abgelehnt, was der Kläger genauso verstanden habe. Die Nichtbescheidung des Feststellungsantrags begründe zwar eine behördliche Untätigkeit, führe aber nicht zur Zulässigkeit der erhobenen Klage, die im Übrigen auch unbegründet sei, weil der Kreuzbandriss keine Unfallfolge sei.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger ua, das LSG habe anstelle einer Sachentscheidung verfahrensfehlerhaft ein Prozessurteil erlassen.
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II. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist begründet.
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Der Kläger rügt formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), die Vorinstanz habe seine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 56 SGG) nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern in der Sache entscheiden müssen. Darin kann anerkanntermaßen ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegen (BSG Urteile vom 20.9.1956 - 5 RKn 51/55 - BSGE 3, 293, 297 f, vom 20.12.1956 - 3 RJ 88/54 - BSGE 4, 200, 201, vom 6.3.1975 - 7 RAr 114/74 - BSGE 39, 200, 201 = SozR 1500 § 144 Nr 3 und vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - juris RdNr 20 sowie Beschlüsse vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - juris RdNr 5, vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6, vom 24.2.2011 - B 14 AS 143/10 B - juris RdNr 5, vom 13.6.2013 - B 13 R 437/12 B - juris RdNr 9, vom 4.3.2014 - B 1 KR 43/13 B - juris RdNr 6 und vom 23.6.2015 - B 1 KR 18/15 B - juris RdNr 6), weil das Prozessurteil im Vergleich zum Sachurteil eine qualitativ andere Entscheidung ist (stRspr, BSG Beschlüsse vom 8.10.1985 - 5b/1 BJ 22/85 - SozR 1500 § 160a Nr 55, vom 5.6.2014 - B 4 AS 349/13 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 19/15 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
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Der Verfahrensmangel liegt auch vor. Das LSG hat dem Kläger eine Sachentscheidung über die Frage, ob sein Kreuzbandriss im linken Knie Folge des anerkannten Arbeitsunfalls ist, verfahrensfehlerhaft verwehrt. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage war zulässig. Nach § 55 Abs 1 Nr 3 SGG kann mit der Klage ua die gerichtliche Feststellung verlangt werden, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger begehrt (§ 123 SGG), den Kreuzbandriss im linken Knie als Folge des Arbeitsunfalls vom 11.3.2013 festzustellen. Daran hat er auch ein berechtigtes Interesse. Denn die Feststellung, ob und welche Gesundheitsstörungen Folgen eines Versicherungsfalls sind, ist für ihn rechtlich bedeutsam. Ist der Verletzte (wie im Regelfall) gesetzlich krankenversichert, ist das (Nicht-)Vorliegen eines Versicherungsfalls und seiner Folgen schon deshalb rasch und verbindlich zu klären, weil nach § 11 Abs 5 SGB V ein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen (zB Heilbehandlung, Krankengeld) ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsbedarf im Wesentlichen durch Folgen eines Versicherungsfalls bedingt ist (BSG Urteil vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1 RdNr 21). Damit dient die Feststellung von Unfall- und BK-Folgen - auch im Interesse des Kranken- und Unfallversicherungsträgers - dazu, die sich gegenseitig ausschließenden Leistungs- und Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung voneinander abzugrenzen (vgl Begründung zu § 11 Abs 3 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 163; BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE [vorgesehen], SozR 4-1300 § 105 Nr 8, vom 26.6.2014 - B 2 U 17/13 R - SozR 4-2700 § 54 Nr 1 RdNr 20 und vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr 4 S 10) und vor allem im Interesse des Versicherten - aber auch potentieller Schädiger - ggf Grundlagen und Grenzen der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII für Personenschäden festzulegen, die aus den Gesundheitsstörungen resultieren. Stellt der Unfallversicherungsträger eine Gesundheitsstörung als Folge eines Versicherungsfalls fest, können Versicherte auf dieser Basis entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen und sich als Leistungsberechtigte gegenüber Leistungserbringern legitimieren, während alle Sozialversicherungsträger, wie zB der Rentenversicherungsträger, der unfallbedingt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, haftungsprivilegierte Schädiger, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, in Regress nehmen können (vgl § 110 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Lehnt der Unfallversicherungsträger die Feststellung dagegen ab, kann sich der Krankenversicherungsträger nicht zu Lasten des Versicherten auf den Leistungsausschluss nach § 11 Abs 5 SGB V und der vermeintliche Schädiger - sofern die Ablehnungsentscheidung auch ihm gegenüber unanfechtbar geworden ist (§§ 77, 141 SGG) - nicht auf das Haftungsprivileg nach §§ 104 ff SGB VII berufen. Ist damit primär für den Versicherten (und mittelbar auch für andere Personen) sowohl die negative als auch die positive Feststellung relevant, besteht ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob Gesundheitsstörungen Folgen eines Versicherungsfalls sind.
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Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass das Interesse gerade an einer gerichtlichen Feststellung grundsätzlich erst "berechtigt" ist, nachdem sich der Versicherte an den Unfallversicherungsträger gewandt und ihm Gelegenheit gegeben hat, das (Nicht-)Vorliegen einer Unfall- bzw BK-Folge behördlich festzustellen, weil dies im Regelfall der einfachste, schnellste und prozessökonomischste Weg ist, um eine rasche und verbindliche Klärung zu erlangen. Lehnt es der Unfallversicherungsträger ab, die Gesundheitsstörung als Folge des Versicherungsfalls behördlich festzustellen, sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Verwaltungsakts (§ 31 Satz 1 SGB X) in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG), bevor gegen den Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) zulässigerweise Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGG) erhoben (§ 90 SGG) werden kann. Erst mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs 2 SGG) entsteht in diesen Fällen das berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Unfall- bzw BK-Folge, deren Anerkennung der Unfallversicherungsträger durch Verwaltungsakt abgelehnt hat. Insofern sind Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 3 SGG) eng miteinander verknüpft, was ihre kombinierte Geltendmachung erfordert (§ 56 SGG). Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht ausnahmslos: Ist dem Versicherten nicht zuzumuten, die Verwaltungsentscheidung abzuwarten (BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - SozR 3-2940 § 7 Nr 2; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 55 RdNr 3b) oder hat die Behörde besonderen Anlass zur Klageerhebung gegeben (BSG Urteil vom 22.5.1985 - 12 RK 30/84 - BSGE 58, 150 = SozR 1500 § 55 Nr 27; Keller aaO), liegt darin das berechtigte Interesse an einer baldigen gerichtlichen Feststellung, wie es § 55 Abs 1 aE SGG voraussetzt. In diesen Fällen kann der Versicherte die Feststellungsklage isoliert erheben und muss sie nicht mit einer Anfechtungsklage kombinieren. Ein weiteres Zuwarten wird unzumutbar und der Unfallversicherungsträger gibt Anlass zur Erhebung einer isolierten Feststellungsklage, wenn er sich entweder weigert, überhaupt eine Stellungnahme abzugeben (vgl Scholz in BeckOK Sozialrecht, Stand: 1.9.2019, § 55 RdNr 22), oder schlicht untätig bleibt, indem er das Feststellungsbegehren ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht bescheidet. So liegt der Fall hier.
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Der Kläger hatte seine erste Klage, ein "Distorsionstrauma mit Korbhenkelriss und Innenmeniskushinterhorn/Corpusruptur des vorderen Kreuzbandes" als Unfallfolgen gerichtlich festzustellen, auf Anraten des SG zurückgenommen, weil insofern keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung vorlag. Um eine solche Verwaltungsentscheidung herbeizuführen, hat er im Februar 2017 die entsprechende Feststellung bei der Beklagten beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte bislang nicht beschieden, sondern stattdessen nur die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt, obwohl der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen hatte, keine Rente, sondern die Feststellung von Unfallfolgen zu begehren. Indem die Beklagte den Feststellungsantrag gleichwohl ignorierte und sich stattdessen auf die Ablehnung der Verletztenrente konzentrierte, gab sie Anlass zur Erhebung einer isolierten Feststellungsklage, weil dem Kläger unter diesen Umständen kein weiteres Abwarten mehr zumutbar war. Dessen ungeachtet hat die Beklagte mit ihrer Begründung (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB X) im Rentenablehnungsbescheid vom 30.6.2017, der "Riss des vorderen Kreuzbandes" liege "unabhängig von dem Arbeitsunfall vor", zumindest den Rechtsschein einer negativen Feststellung gesetzt, den der Kläger nur im Wege der isolierten Feststellungsklage beseitigen kann. Löst die Beklagte - wie hier - mit Ausführungen im Begründungsteil eines Verwaltungsakts Unsicherheiten über die Rechtslage aus, verdichtet sich damit der Klärungsbedarf, wie ihn das Feststellungsinteresse iS des § 55 Abs 1 aE SGG erfordert (vgl Scholz aaO), und gibt gleichzeitig Anlass zur Erhebung einer isolierten Feststellungsklage. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das LSG zu Recht angenommen hat, dass im Rentenbescheid keine Entscheidung über Unfallfolgen getroffen worden ist und ob möglicherweise in Schriftsätzen der Beklagten oder in ihrem Klageabweisungsantrag die fehlende Verwaltungsentscheidung zu erblicken sein könnte.
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Das Berufungsurteil kann auf der Fehlbeurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen auch beruhen, obwohl das LSG die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage - "ungeachtet" ihrer Unzulässigkeit - auch selbstständig tragend für unbegründet gehalten hat, weil der Kläger "materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Feststellung eines Risses des vorderen Kreuzbandes des linken Knies als Unfallfolge" habe. Verneint ein Gericht in seinem Urteil die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich und stützt es darauf seine Entscheidung tragend, sind zusätzliche Ausführungen zur Begründetheit als unverbindlich zu betrachten und so zu behandeln, als wären sie nicht vorhanden (vgl BVerwG Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133/18 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr 5 RdNr 22 mwN; BAG Urteil vom 15.6.2016 - 4 AZR 485/14 - AP Nr 44 zu § 322 ZPO = NZA 2017, 593, RdNr 42; BGH Urteil 16.1.2008 - XII ZR 216/05 - NJW 2008, 1227, 1228 RdNr 14). Fehlt damit eine Aussage zum Bestehen oder Nichtbestehen des Kreuzbandrisses als Unfallfolge, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren insofern zu einer verbindlichen Sachentscheidung kommen müssen.
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Die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegen somit vor. Der Senat hebt gemäß § 160a Abs 5 SGG das angefochtene Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurück.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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