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BSG 14.10.2020 - B 10 ÜG 3/20 B
BSG 14.10.2020 - B 10 ÜG 3/20 B - Nichtzulassungsbeschwerde - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - geringer Streitwert des Ausgangsverfahrens - Feststellung eines angemessenen Entschädigungsbetrags von 10 Euro pro Monat - keine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Willkürverbot - effektiver Rechtsschutz - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 198 Abs 2 S 4 GVG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Neubrandenburg, 8. März 2017, Az: S 7 AS 815/10, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 12. Februar 2020, Az: L 12 SF 39/17 EK AS, Urteil
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Februar 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. H. aus U. zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1720 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Entschädigung in Höhe von 2150 Euro für die unangemessene Dauer eines ua von ihr bei dem SG Neubrandenburg geführten Klageverfahrens (S 15 AS 1165/15 WA - S 7 AS 815/10). Das LSG als Entschädigungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für das verzögerte Klageverfahren vor dem SG eine Entschädigung in Höhe von 430 Euro zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.2.2020). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem SG Neubrandenburg weise eine unangemessene Verfahrensdauer von 43 Monaten auf. Zwar sei der Streitwert im Ausgangsverfahren für die Klägerin mit knapp 11 Euro im Vergleich zu der ihr bewilligten Leistung als gering zu bezeichnen. Andererseits sei im Rahmen der Entschädigung zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um existenzsichernde Leistungen gehandelt habe. Im vorliegenden Falle halte der Senat deshalb eine Beschränkung auf eine Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens nicht für angezeigt. Gegen eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro monatlich spreche aber der geringe Streitwert des Ausgangsverfahrens, auch wenn das BSG in seinem Urteil vom 12.2.2015 (B 10 ÜG 11/13 R, juris RdNr 37) entschieden habe, das § 198 Abs 2 Satz 4 GVG keine Legitimation für eine grundsätzliche Kappung der Entschädigung auf den Betrag des Streitwertes in Fällen biete, in denen die Entschädigungspauschale den Streitwert um ein Vielfaches übersteige. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass der ganz überwiegende Teil der der Klägerin zustehenden Leistungen gewährt worden sei, ohne dass von ihr finanzielle Schwierigkeiten vorgebracht worden wären. Letztendlich erscheine es dem Senat vom Ergebnis her unbillig, bei einem Streitwert des Ausgangsverfahrens von knapp unter 11 Euro bei Zugrundelegung der ungekürzten Entschädigungspauschale von 100 Euro monatlich einen Entschädigungsanspruch von 4300 Euro zu bejahen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheine dem Senat ein Entschädigungsbetrag von 10 Euro pro Monat der Verzögerung als angemessen, mithin eine Entschädigung in Höhe von 430 Euro.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Zugleich hat sie für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin H aus U beantragt. Sie macht eine Divergenz geltend und beruft sich auf eine Verletzung des Grundrechts aus Art 3 Abs 1 GG in der Ausprägung des Willkürverbotes sowie eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes.
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II. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.
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Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist hier ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat, nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwältin H aus U nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 3.7.2020 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und sinngemäß des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrundegelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG als Entschädigungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das Entschädigungsgericht Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das Entschädigungsgericht weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Inhalt des Entschädigungsgerichts tragend zugrundeliegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der Entscheidung des Entschädigungsgerichts enthaltene Gerichtssatz dazu im Widerspruch steht und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (stRspr; vgl zB Senatsbeschluss vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 17/19 B - juris RdNr 11 mwN). Diese Anforderungen erfüllt der Beschwerdevortrag der Klägerin nicht.
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Die Klägerin rügt, das Entscheidungsgericht sei von der Entscheidung des Senats vom 12.2.2015 (B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9) abgewichen, indem es sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, dass ein geringer Streitwert in Grundsicherungsangelegenheiten eine Besonderheit iS des § 198 Abs 2 Satz 4 GVG darstellt und die Absenkung der Regelentschädigung nach § 198 Abs 2 Satz 3 GVG rechtfertigt, insbesondere dann, wenn er nur einen Bruchteil der dem Entschädigungskläger zustehenden Gesamtgrundsicherungsleistung darstellt.
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Dahingestellt bleiben kann, ob das Entschädigungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen solchen Rechtssatz tatsächlich aufgestellt hat, was von dem Beklagten in seiner Beschwerdeerwiderung in Abrede gestellt wird.
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Soweit die Klägerin bezogen auf das vorgenannte Urteil des Senats vom 12.2.2015 eine Divergenz im Hinblick auf den von ihr behaupteten Rechtssatz des Entschädigungsgerichts rügt, stellt sie in der Beschwerdebegründung selbst nicht in Abrede, dass das Entschädigungsgericht in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin benannten Urteil des Senats vom 12.2.2015 (aaO, RdNr 37) davon ausgegangen ist, das § 198 Abs 2 Satz 4 GVG keine Legitimation für eine grundsätzliche Kappung der Entschädigung auf den Betrag des Streitwertes in Fällen bietet, in denen die Entschädigungspauschale den Streitwert um ein Vielfaches übersteigt.
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In dieser Entscheidung hat der Senat bereits verdeutlicht, dass auch bei Gefahr des Missbrauchs der Streitwert des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar auf den Umfang des Entschädigungsanspruchs übertragbar ist (vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B - juris RdNr 6). Auf dieser Grundlage kommt das Entschädigungsgericht zu der Feststellung, dass es hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles angemessen sei, von einem Entschädigungsbetrag von 10 Euro pro Monat der Verzögerung auszugehen. Dass sich das Entschädigungsgericht mit seiner Subsumtion in Divergenz zur vorgenannten Rechtsprechung des Senats gesetzt hat, zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr hätte sie für die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG darlegen müssen, dass das Entschädigungsgericht die von ihm ausdrücklich herangezogene Rechtsprechung des Senats im angefochtenen Urteil in Frage stellt, was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 17/19 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 12.2.2020 - B 9 V 45/19 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 24.7.2019 - B 5 R 31/19 B - juris RdNr 51; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73). Deshalb hätte die Klägerin in der Beschwerdebegründung vertieft darauf eingehen müssen, dass das Entschädigungsgericht in dem angefochtenen Urteil bezogen auf die von ihr behauptete Abweichung nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung zu demselben Gegenstand bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 17/19 B - RdNr 15). Daran fehlt es. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Entschädigungsgericht den vom BSG aufgestellten Kriterien zur Abweichung von der Entschädigungspauschale in Höhe von 100 Euro monatlich nach § 198 Abs 2 Satz 4 GVG widersprochen, also diesbezüglich eigene - abweichende - rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Im Kern kritisiert die Klägerin letztlich nur eine - vermeintlich - falsche Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts in ihrem Einzelfall. Die aus ihrer Sicht vorliegende inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Entschädigungsgerichts ist aber nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 17/19 B - aaO; Senatsbeschluss vom 5.5.2015 - B 10 EG 1/15 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.4.2019 - B 12 R 59/18 B - juris RdNr 14). Ihr diesbezüglicher Vortrag geht daher letztendlich über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus (vgl BSG Beschluss vom 8.11.2017 - B 13 R 229/17 B - juris RdNr 8).
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2. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Entschädigungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Entschädigungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Soweit die Klägerin rügt, das Urteil des Entschädigungsgerichts verletze das Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG in der Ausprägung des Willkürverbots, weil es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweiche, ohne eine tragfähige Begründung für diese Abweichung zu entwickeln, legt sie einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG und eine Verletzung des Willkürverbots nicht hinreichend dar. Grundsätzlich kann eine Verletzung des Willkürverbots in Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren iVm dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) einen Verfahrensmangel darstellen (vgl Senatsbeschluss vom 6.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 B - juris RdNr 17 mwN). Danach liegt Willkür aber nicht bereits dann vor, wenn eine Entscheidung unzutreffend ist, sondern erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar ist, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Rechtslage muss daher in krasser Weise verkannt worden sein (vgl Senatsbeschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.4.2018 - B 3 KR 46/17 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.8.1989 - 2 BU 56/89 - juris RdNr 10). Insoweit versäumt es die Klägerin bereits, sich mit dem Prüfmaßstab des Entschädigungsgerichts auseinanderzusetzen, der sich auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs beschränkt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Allein mit der Darstellung einer eigenen, anderen Rechtsansicht, legt die Klägerin keine krasse Verkennung der Rechtslage durch das Entschädigungsgericht dar und kann sie im Übrigen mit ihrer Rüge der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG einen Verfahrensmangel nicht bezeichnen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
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Dies gilt ebenfalls hinsichtlich der gerügten Verletzung des effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG, weil das LSG den Zugang der Klägerin zum Revisionsgericht durch die Nichtzulassung der Revision ohne sachliche Gründe erschwert habe. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, weshalb der effektive Rechtsschutz nach Art 19 Abs 4 GG durch die gesetzliche Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anzufechten (§ 160a Abs 1 SGG) nicht gewahrt werden sollte.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Beschwerde ist somit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VWGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Da das Entschädigungsgericht dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch in Höhe von 2150 Euro in Höhe von 430 Euro entsprochen hat, war bei der Streitwertfestsetzung noch von einem Betrag von 1720 Euro auszugehen.
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